Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6.1. Straßenverkehrsflächen

Im Rahmen einer verkehrstechnischen Bewertung für das Wohnungsbauvorhaben am Steendiekkanal / Doggerbankweg wurden im Jahr 2016 das Prognoseverkehrsaufkommen abgeschätzt und der Verkehrsablauf am Knotenpunkt Steendiek / Schloostraße bewertet. Aufgrund der zwischenzeitlich konkretisierten Planungen sowie neuen Erkenntnissen aus aktuellen Erhebungen zum Mobilitätsverhalten der Hamburger sind die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchungen im Jahr 2021 fortgeschrieben bzw. aktualisiert worden.

Im Ergebnis der neuen Verkehrsprognose ist anhand der neuen Daten festzustellen, dass die Pkw-Nutzung bei der Bewältigung der täglichen Wege als rückläufig einzuschätzen ist. Somit konnte auch der MIV-Anteil von 60% im Jahr 2016 moderat auf 50% reduziert werden. Letztlich sind täglich nunmehr rund 500 zusätzliche Kfz-Fahrten aufgrund der neuen Nutzungen im Plangebiet zu erwarten, statt bisher rund 600 bis 800 Kfz-Fahrten.

Für die Erschließung des Plangebietes ist die Funktionsfähigkeit des südöstlich gelegenen Knotenpunkts Steendiek (westlich verlängert als Finkenwerder Norderdeich) / Schloostraße von besonderer Bedeutung. Anhand neuer Erhebungen zum dortigen Verkehrsaufkommen konnte ermittelt werden, dass der Knotenpunkt hinsichtlich der dortigen Wartezeiten in den Spitzenstunden die Verkehrsqualitätsstufe D besitzt, im Grenzbereich zur Qualitätsstufe C. Somit sind auch für gewisse Verkehrsschwankungen und geringe Verkehrszunahmen ausreichende Reserven vorhanden. Resultierend aus der vorliegenden Planung entsteht somit für den Knotenpunkt aus verkehrsgutachterlicher Sicht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt gegenwärtig über den Finksweg und den Doggerbankweg und ist damit Teil einer insgesamt ringförmigen Erschließung der Steendiekhalbinsel. Im Südosten bindet der Finksweg das Plangebiet an den vorfahrtgeregelten Knoten Finksweg / Hein-Saß-Weg / Mewesweg sowie weiter östlich an den zuvor genannten Knoten Finksweg / Schloostraße / Steendiek an. Im Norden des Plangebiets geht der Finksweg im Zuge der besagten Ringerschließung in den Focksweg über.

Der Doggerbankweg verbindet bügelförmig den Finksweg mit dem Hein-Saß-Weg. Während der Finksweg im Zuge der Planung weitestgehend bestandskonform übernommen werden soll, ist für den derzeit sehr schmalen und ungegliederten Straßenraum des Doggerbankwegs im Zuge der Entwicklung des Plangebietes eine Umgestaltung geplant.

So wird die Straßenverkehrsfläche des Doggerbankwegs entlang der südwestlichen Straßenbegrenzungslinie um insgesamt 1,0 m bis 4,5 m verbreitert, um hier die Herstellung von Gehwegen mit regelgerechten Querschnitten zu ermöglichen. Die resultierende Querschnittsbreite liegt im südlichen Teilbereich des Doggerbankwegs somit zwischen 8,65 m (Höhe Baufeld 4.1) und 11,80 m (Höhe Baufeld 2), wobei die Fahrbahn mit wenigen Einschnitten auf 3,50 m durchweg eine Breite von 5,50 m einnimmt. Der begleitende Gehweg besitzt eine Breite von 2,65 m einschließlich seitlichem Bankett zu den angrenzenden Privatgrundstücken.

Für die Erweiterung der Straßenverkehrsfläche müssen auf der Südwestseite des Doggerbankwegs anteilig Flächen der dort belegenen Grundstücke übernommen werden. Im Bereich der privaten Flurstücke 2228, 2242, 4091 und 4123 (Baufeld 1.1 nordwestlich des ehemaligen Betriebshofs des Bezirksamtes) musste aufgrund gescheiterter Verhandlungen mit der betreffenden Privateigentümerin auf eine Einbeziehung anteiliger privater Grundstücksflächen verzichtet.

Das Straßenprofil muss folglich auf einer Länge von ca. 48 m im Vorbereich des Baufelds 1.1 auf eine Gesamtquerschnittsbreite von 7,30 m verjüngt ausgeführt werden, mit einer Fahrbahnbreite von 5,0 m, einem Gehweg mit nicht-ReStra-konformer Breite von 2,05 m sowie einem Bankett nach Nordosten von 0,25 m Breite. Bei der geplanten Fahrbahnbreite von 5,00 m ist nach ReStra kein Parken auf der Fahrbahn möglich (vgl. Kapitel 5.3.2 „Öffentliche Parkstände“), die Begegnungsfälle Pkw/Feuerwehr und Pkw/Müllfahrzeug lassen sich nur knapp ohne eigentlich wünschenswerte Sicherheitsräume darstellen.

Zwecks Querungshilfe des Doggerbankwegs werden zum nordöstlich angrenzenden Baufeld 3 (Süd, WA 4) zwei Querungsengstellen eingerichtet, um die hier im Baufeld 3 befindlichen privaten Wege niedrigschwellig erreichen zu können. Damit gehen Einschnürungen der Fahrbahn auf je 3,50 m Querschnittsbreite einher. Auf Höhe der Flurstücke 2228 und 2242 kommt es zudem aufgrund des geringfügigen Versprungs der Flurstücksgrenzen und damit der Straßenbegrenzungslinie zu einer punktuellen Engstelle im Gehweg (1,99 m statt 2,05 m Querschnitt).

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens kann die Verkehrsplanung für den Finksweg wegen der für die angrenzenden Baufelder erst mittel- bis langfristig geplanten Realisierung der betreffenden Wohnungsbauvorhaben nur grob konzeptionell vorgedacht werden. Grundsätzlich sieht das dem Funktionsplan für den Straßenraum Finksweg zugrunde gelegte Konzept keine Anpassung des Straßenquerschnitts vor. Folglich vollziehen die planungsrechtlich festgesetzten Straßenbegrenzungslinien den bestehenden Grenzverlauf zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und privaten Grundstücksflächen nach und übernehmen die bestehende Regelquerschnittsbreite von ca. 16,5 m. Mangels konkreter hochbaulicher Planungen für die am Finksweg angrenzenden Baufelder 3 und 5 muss eine Konkretisierung der Verkehrsplanung im Finksweg – etwa bzgl. der Lage möglicher (Tiefgaragen-)Zufahrten, Feuerwehraufstellflächen und der Einbindung des Baumbestands – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Grundsätzlich ist im Finksweg vorgesehen, Längsparkstände beidseitig neben der Fahrbahn zu erstellen und das Parken auf der Fahrbahn zu unterbinden. Auch die endgültige Anzahl der PKW-Parkstände sowie der Fahrradabstellplätze im öffentlichen Straßenraum richtet sich nach der Lage der zukünftigen Zufahrten, Feuerwehraufstellflächen und der Erhaltenswürdigkeit des individuellen Baumbestandes.

Die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt über Rinnen am Fahrbahnrand, welche das Oberflächenwasser über Trummen in das vorhandene Regenwasser-Siel befördern (vgl. Kapitel 5.8 „Entwässerung“).

Die Ver- und Entsorgungsleitungen liegen in den öffentlichen Verkehrsflächen und werden im Zuge möglicher Umgestaltungen der betreffenden Straßenräume im Bedarfsfall an den geplanten Straßenverlauf angepasst, um möglichen Beschädigungen entgegenzuwirken und die Erreichbarkeit der Leitungen im Schadensfall zu erleichtern.

5.6.2. Gehrechte

Im Zuge der städtebaulichen Neuordnung sollen in Ost-West-Richtung zwei öffentliche Wegeverbindungen angelegt und gesichert werden, um sowohl innerhalb des Plangebietes als auch insgesamt für die Steendiekhalbinsel eine öffentliche Zugänglichkeit zur Promenade am Finkenwerder Hauptdeich zu ermöglichen.

Im Süden des Plangebietes ist eine Wegeverbindung in Verlängerung des Külpersweges auf dem Baufeld 3 (Süd, WA 4) und von dort entlang der Südgrenze des Baufelds 4.1 weiter zur Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Die Anlage der Wegeverbindung auf dem Baufeld 3 (Süd) wird erst im Zuge der Realisierung der hier mittel- bis langfristig geplanten Neubebauung erfolgen.

Eine zweite Wegeverbindung soll im Zentrum des Plangebiets von der Straßenecke des Doggerbankwegs zur Hochwasserschutzanlage verlaufen. Der höher liegende Deichverteidigungsweg der Hochwasserschutzanlage ist hier über zwei Rampen abgesenkt, auf deren Tiefpunkte die geplante Wegeverbindung stoßen wird und die sowohl nach Norden wie nach Süden Zugänge zum höher gelegenen Verlauf der Promenade auf der HWS-Anlage ermöglichen. Im Bereich dieser Wegeverbindung verläuft bereits ein durch Dienstbarkeit auf Privatgrund gesichertes Regenwassersiel.

Die Wegeverbindungen sollen eine nutzbare Breite von mindestens 3 m aufweisen. Um eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Freianlagen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass geringfügige Abweichungen der in der Planzeichnung eingetragenen Lage der Wege zulässig sind.

Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zur Nutzung als allgemein zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.“

(§ 2 Nummer 15 der Verordnung)

Die planungsrechtlich festgesetzten öffentlichen Gehrechte sind dinglich über eine beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der FHH im jeweiligen Grundbuch zu sichern. Eine Sicherung der Eintragung dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten wird über die parallel zum Bebauungsplanverfahren mit den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer der betreffenden Flächen abzuschließenden städtebaulichen Verträge erfolgen. Hier wird dann auch die Unterhaltung der betreffenden Flächen durch die privaten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer geregelt werden.

5.7. Technischer Umweltschutz

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