Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.1. Lärmimmissionen

Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen von den umliegenden Straßen und gewerblichen Nutzungen sowie den östlich gelegenen Hafenanlagen ein. Außerdem sind Lärmemissionen aus den im Steendiekkanal liegenden Sport- und Freizeitbooten und Binnenschiffen zu berücksichtigen.

Es ist städtebauliches Ziel, die Steendiekhalbinsel im Bereich des Plangebietes durch Neuordnung hier bisher gewerblich genutzter Flächen als attraktiven Wohnstandort in bester Wasserlage weiter zu entwickeln. Gleichzeitig ist das Plangebiet den besagten Lärmimmissionen ausgesetzt, die eine planerische Konfliktbewältigung erfordern. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, in welcher Weise für das Wohnen im Plangebiet Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen und Lärmbelastungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter bestimmt. In der schalltechnischen Untersuchung erfolgte die Beurteilung der auf die Neubebauung im Plangebiet einwirkenden Immissionen gemäß den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes/16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334), sowie der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), unter Berücksichtigung des „Hamburger Leitfadens – Lärm in der Bauleitplanung 2010“. Die Immissionsschutzricht- bzw. -grenzwerte der TA Lärm (Gewerbelärm) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind dabei nur zur Orientierung heranzuziehen. Seehafenumschlagsanlagen sind explizit vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgenommen. In Ermangelung einer anderen eigenen Vorschrift kann die TA Lärm jedoch als antizipiertes Sachverständigengutachten auch zur Beurteilung des Hafenlärms zugrunde gelegt werden, ohne dass die Immissionsrichtwerte streng einzuhalten sind.

Auch die Freiwillige Feuerwehr als Anlage für soziale Zwecke ist nach Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe h vom Geltungsbereich der TA Lärm zwar explizit ausgeschlossen, in Ermangelung einer anderen geeigneten Beurteilungsgrundlage kann die TA Lärm jedoch als antizipiertes Sachverständigengutachten für einen orientierenden Vergleich herangezogen werden, ohne dass die Immissionsrichtwerte hierbei rechtlich bindende Wirkung entfalten.

Freizeitlärm

Aus dem Betrieb der Schwimmhalle und des Freibads nördlich des Fockswegs resultieren Lärmimmissionen, die als Freizeitlärm einzuordnen sind. Diese Nutzungen sind jedoch schon im heutigen Zustand durch die benachbarte, planungsrechtlich als „Reines Wohngebiet“ festgesetzte Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich beschränkt. Somit ist im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens keine genauere Betrachtung erforderlich, da sich durch die vorliegende Planung keine Veränderungen der Immissionssituation ergeben.

Fluglärm

Im Westen des Stadtteils befindet sich der Sonderflugplatz Hamburg-Finkenwerder. Für den Sonderflugplatz Finkenwerder ist kein Lärmschutzbereich (Lärmschutzzonen) im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes festgelegt, da es sich nicht um einen zivilen Verkehrsflughafen handelt. Gleichwohl können die Beurteilungspegel, die für die Abgrenzung der Lärmschutzzonen gemäß Fluglärmschutzgesetz verwendet werden, als Orientierung zur Beurteilung der Erheblichkeit des Fluglärms dienen. Die Tagschutzzone 1, in der – bis auf Ausnahmen – neue Wohnungen gemäß § 5 Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG) vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) unzulässig sind, wird für neue Flughäfen bei einem Tag-Dauerschallpegel von 60 dB(A) abgegrenzt. Ein Nachtbetrieb findet auf dem Flugplatz Finkenwerder nicht statt. Für das Bebauungsplanverfahren Finkenwerder 44, welches rund 1,5 km weiter westlich und sehr viel näher am Flugplatz als das Plangebiet Finkenwerder 41 liegt, wurde im Rahmen der für das Verfahren angefertigten lärmtechnischen Untersuchung auch der Fluglärm beurteilt. Im Ergebnis ist aus der lärmtechnischen Untersuchung zum B-Plan-Verfahren Finkenwerder 44 abzuleiten, dass ein Tag-Dauerschallpegel von 60 dB(A) im Plangebiet Finkenwerder 41 deutlich unterschritten wird. Dementsprechend sind gesunde Wohnverhältnisse in Bezug auf den Fluglärm gewahrt.

Hafenlärm

Belastungen durch Hafenlärm ergeben sich durch die Binnenschiffliegeplätze im Steendiekkanal und aus den Hafenanlagen des Tanklagers am Köhlfleethafen sowie den östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Containerterminals Eurogate (CTH) und Burchardkai (CTB). Die vorhandene Wohnbebauung wurde in den jeweiligen Genehmigungsverfahren bereits berücksichtigt. Entsprechende Vorbelastungen wurden im diesem Verfahren zugrunde liegenden Schallgutachten mit berücksichtigt. Der Steendiekkanal verfügt auf der östlichen Seite nordwestlich des Plangeltungsbereichs über vier Binnenschiffsliegeplätze. An diesen können jeweils nebeneinander maximal drei Binnenschiffe mit Längen zwischen 45 m und 80 m anlegen. Während der Liegezeiten treten Emissionen aus dem Betrieb der dieselbetriebenen Generatoren der Schiffe auf. Von der südlichen Pontonanlage für Sportboote und den nachts an der Westseite des Steendiekkanals liegenden Baggerschiffen sind dagegen keine relevanten Emissionen aus Hafenlärm zu erwarten.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs wurden die Beurteilungspegel aus Hafenlärm in Form von Gebäudelärmkarten für die jeweiligen Geschosse (Aufpunkthöhe 2,5 m) berücksichtigt. Zusätzlich erfolgte die Darstellung unter freier Schallausbreitung innerhalb des Plangeltungsbereichs.

In Bezug auf den Hafenlärm zeigen die Berechnungen folgendes Ergebnis:

  • Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr):

An der geplanten Bebauung wird der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags an allen Fassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu 48 dB(A) überall sicher eingehalten.

  • Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde zwischen 22:00 und 6:00 Uhr):

An der geplanten Wohnbebauung wird der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) an allen Gebäuden an den nord-östlichen und süd-östlichen Fassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu 47 dB(A) überschritten.

An den nord-westlichen und süd-westlichen Fassaden können die Lärmwerte weitestgehend mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

  • Jeweils in dem obersten Geschoss werden die Nachtrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete an folgenden Fassaden überschritten:
  • In dem nord-westlichsten Solitärgebäude im Norden des Plangebietes an den nord-westlichen und süd-westlichen Fassaden um bis zu 1 dB(A),
  • an den Gebäuden im Baufeld 3 an den nord-westlichen und süd-westlichen Fassaden um bis zu 3 dB(A), mit Ausnahme des mit (E) bezeichneten Gebäude im WA 4. Hier kommt es zu Überschreitungen auf mehreren Geschossen um 1 dB(A) im 2.OG und um 3 dB(A) im 3.OG. An dem südlichsten Gebäude nördlich Finksweg kommt es zu Überschreitungen von bis zu 4 dB(A) im 3.OG und und bis zu 2 dB(A) im 2.OG.
  • Bei der gemeinsamen Betrachtung von Hafen- und Gewerbelärm kommt es an nahezu allen weiteren nord-westlichen und süd-westlichen Fassaden zu Überschreitungen der Nachtrichtwerte um bis zu 2 dB(A) insbesondere in den obersten Geschossen.

Der Schutz der geplanten Wohnbebauung vor Hafenlärm ist im Tageszeitraum sichergestellt. Richtwertüberschreitungen beschränken sich nur auf den Nachtzeitraum und insbesondere auf die nach Nordosten in Richtung Hafen ausgerichteten Immissionsorte. Sie resultieren aus den weiter entfernt liegenden Hafenanlagen. Es zeigt sich, dass der Hafenlärm der Binnenschifffahrt innerhalb des Steendiekkanals westlich des Plangeltungsbereichs nicht maßgebend ist.

Gewerbelärm

Darüber hinaus wirken auf das Plangebiet Schallimmissionen von umliegenden gewerblichen Nutzungen ein. Zur Beurteilung potentieller Immissionskonflikte wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die Immissionssituation durch Gewerbelärm druch folgende Gewerbebetriebe berücksichtigt:

  • Zentrum für Angewandte Luftfahrtforschung (ZAL)
  • Stackmeisterei
  • Weitere gewerbliche Nutzungen neben dem ZAL, westlich des Steendiekkanals
  • Neu entstehende Gewerbegebietsfläche innerhalb des Plangebiets
  • Freiwillige Feuerwehr Finkenwerder (Regelbetrieb und Einsatzfall)

Innerhalb des Plangeltungsbereichs wurden die Beurteilungspegel aus Gewerbelärm in Form von Gebäudelärmkarten für die jeweiligen Geschosse (Aufpunkthöhe 2,5 m) berücksichtigt. Zusätzlich erfolgte die Darstellung unter freier Schallausbreitung innerhalb des Plangeltungsbereichs.

Für die Gebietskategorie „Allgemeine Wohngebiete“ gelten nach TA Lärm für Gewerbe- und Industrielärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und nach der 16. BImSchV Immissionsrichtwerte für Verkehrslärm von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

Für die Gebietskategorie „Gewerbegebiet“ gelten nach TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts und nach der 16. BImSchV Immissionsrichtwerte von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts.

In Bezug auf den Gewerbelärm zeigen die Berechnungen folgendes Ergebnis:

Innerhalb der Gewerbegebietsfläche werden die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und von 50 dB(A) nachts eingehalten.

Für die Allgemeinen Wohngebiete ist hinsichtlich des Gewerbelärms festzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überwiegend eingehalten werden. Es ergeben sich allerdings Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in Bezug auf Emissionen der Feuerwehr mit Überschreitungen sowohl tags als auch nachts. Die betroffenen Bereiche liegen im östlich des Doggerbankweg liegenden Baufeld 3 (Süd, Haus 6, WA 4) und im nord-westlich liegenden Baufeld 2 (WA 2).

Dort ergeben sich folgende Beurteilungspegel:

  • Haus 6 im Baufeld 3 (Süd) / WA 4:

An der süd-westlichen Fassade

  • Tags bis zu 62dB(A) (Regelbetrieb Feuerwehr)
  • Nachts bis zu 45dB(A) (Regelbetrieb Feuerwehr) bzw. bis zu 53 dB(A) (Einsatzfall Feuerwehr)

An der nord-westlichen Fassade

  • Nachts bis zu 42 dB(A) (Regelbetrieb Feuerwehr) bzw. bis zu 43 dB(A) (Einsatzfall Feuerwehr)
  • Haus 5 im Baufeld 3 (Süd) / WA 4:

An der süd-östlichen Fassade

  • Nachts 44 dB(A) (Einsatzfall Feuerwehr)

An der süd-westlichen Fassade

  • Tags 57 dB(A) (Regelbetrieb Feuerwehr)
  • Nachts 41 dB(A) (Regelbetrieb Feuerwehr) bzw. 46 dB(A) (Einsatzfall Feuerwehr)
  • Baufeld 2 / WA 2:

An der süd-östlichen Fassade

  • Nachts 41 dB(A) (Einsatzfall Feuerwehr)

Es ergeben sich höhere Werte beim Regelbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr, da die entsprechenden lärmintensive Geräte beim Einsatzfall auf der Übungsfläche nicht genutzt werden. Auf eine Darstellung der Auswirkungen der Geräuschimmissionen bei einer Verwendung des Martinshorns auf dem Betriebsgrundstück zum Erhalt des Wegerechts nach § 38 StVO wurde im Rahmen der Untersuchung verzichtet, da die vorhandene Bebauung in einem solchen Fall nicht anders betroffen wäre, als wenn auf der öffentlichen Straße ein Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Einsatzhorn vorbeifahren würde.

Im Rahmen der planerischen Konfliktbewältigung sind Lösungen zum Umgang mit diesem Lärmkonflikt aufzuzeigen. Das Nebeneinander von Freiwilliger Feuerwehr und Wohnen besteht bereits seit vielen Jahrzehnten und hat in der Vergangenheit zu keinen bei der zuständigen Dienststelle bekannten Beschwerden geführt. Eine Verlagerung der Feuerwache scheidet aus. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen (wie z.B. einer Gehwegverbreiterung) nicht möglich.

Zur Lösung des Lärmkonfliktes sind daher geeignete passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Die üblicherweise herangezogene Lösung des Lärmkonfliktes durch einen Ausschluss von Immissionsorten durch Grundrissgestaltung, Anordnung schutzbedürftiger Räume auf die lärmabgewandten Seiten entsprechend der sog. Grundrissklausel bzw. Allgemeinen Lärmschutzklausel des „Hamburger Leitfadens Lärm in der Bauleitplanung 2010“ ist in diesem Fall nicht geeignet, da die Nachtwerte durch Hafenlärm größtenteils auch an den lärmabwandten Fassaden überschritten werden. Zudem wirken in direkter Nähe zur Freiwilligen Feuerwehr auf die dem Gewerbelärm abgewandten Gebäudeseiten weitere Lärmbelastungen ein.

In Hamburg kann gemäß „Hamburger Leitfaden - Lärm in der Bauleitplanung 2010“ als Mittel zur Konfliktbewältigung die Festsetzung der Innenraumpegellösung (sogenannte „Hafencity-Klausel“) die einen Innenraumpegel von 30 dB (A) nachts bei teilgeöffnetem Fenster sicherstellt, herangezogen werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung wie Nutzungszuordnung, aktive Schallschutzmaßnahmen, Baukörperstellungen oder Grundrissfestlegungen in Frage kommen und lärmgeschützte Außenwohnbereiche im Tageszeitraum zur Verfügung stehen.

Im Bebauungsplan wird daher folgende Festsetzung getroffen:

„Im Allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“

(vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung)

Zur Gewährleistung des Schutzzieles eines gesunden Schlafes wird anstatt der günstigen Anordnung von Schlaf- und Kinderzimmern ein zu erreichender verträglicher Innenraumpegel bei gekipptem Fenster mit einer beispielhaften Nennung der hierfür erforderlichen Maßnahmen festgesetzt.

Der Innenraumpegel wurde so gewählt, da nach den derzeitig vorliegenden Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung bei Mittelungspegeln von kleiner 30 dB(A) am Ohr des Schläfers unerwünschte Aufwachreaktionen i.d.R. unterbleiben und ein durchgängiger und damit gesunder Schlaf, zumindest aus lärmtechnischer Sicht, gewährleistet werden kann. Das gekippte bzw. teilgeöffnete Fenster basiert nicht auf Erfordernissen der Raumbelüftung, sondern hat seine Erklärung aus der Lärmwirkungsforschung und dem Wahrnehmen von Außenwelteindrücken. Untersuchungen haben bestätigt, dass die Wahrnehmung der Außenwelt ein unverzichtbarer qualitativer Bestandteil des Wohnens ist und das lärmbedingte Schließen von Fernstern als eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden wird. Die allgemeinen Funktionen des geöffneten Fensters sind: Informationsgewinnung: „Hören, Sehen, Riechen“, Kühlung in der warmen Jahreszeit, Luftaustausch. Die Öffnung hat den psychologischen Effekt, dass die Lüftung an sich durch eine Windbewegung spürbar wahrgenommen wird.

Die Richtwerte für Gewerbelärm werden nicht nur im Nachzeitraum sondern an den beiden Gebäuden des Allgemeinen Wohngebiets, welche direkt an die Freiwillige Feuerwehr angrenzen auch im Tagzeitraum durch die Emissionen der Feuerwehr überschritten An der süd-westlichen Fassade des Gebäudes gegenüber der neu geplanten Gewerbefläche werden Tagwerte von bis zu 57 dB(A) und am Gebäude direkt gegenüber der Feuerwehr werden an der süd-westlichen Fassade Tagwerte von bis zu 62 dB(A) erreicht.

Der Standort der Freiwilligen Feuerwehr Finkenwerder besteht bereits im Bestand und ist auch im bestehenden Planrecht als Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr festgesetzt. Da durch die Planung keine Änderungen oder Erweiterungen der Betriebsabläufe der Feuerwehr vorgesehen sind, ist bei Annahme der getroffenen Emissionsansätze davon auszugehen, dass die Lärmkonflikte im Regelbetrieb sowie im Einsatzfall bereits im der Bestandssituation bestehen und auch im Plannullfall (also bei theoretischem Verzicht auf die Aufstellung des Finkenwerder 41) zu erwarten sind. Die maßgeblichen Immissionsorte, die durch den Regelbetrieb im Tagzeitraum und im Einsatzfall nachts von Richtwertüberschreitung betroffen sind, befinden sich an einer Baukörperfestsetzung, die nur in geringem Maße von den Abmessungen des Bestandsgebäudes und der Baugrenzen des bestehenden Planrechts abweicht und nur geringfügig an die Feuerwehr heranrückt. Zudem wird die Schutzwürdigkeit des unmittelbar anschließenden Baugebiets durch die Umstellung von Reinem Wohngebiet (WR) auf Allgemeines Wohngebiet (WA) sogar herabgesetzt, wodurch die Feuerwehr nach Aufstellung des Bebauungsplans Finkenwerder 41 sogar mehr emittieren dürfte, da sich die Immissionsrichtwerte von WR auf WA um 5 dB(A) tags und nachts erhöhen. Insgesamt werden somit durch den Bebauungsplan Finkenwerder 41 keine Konflikte neu ausgelöst oder erheblich verstärkt, die zu einer Einschränkung der Feuerwehr führen. Aus diesen Gründen wird kein zusätzlicher Schutz für die genannten Gebäude festgesetzt.

Verkehrslärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurden der Straßenverkehrslärm auf den maßgeblichen Straßenabschnitten und der Schiffsverkehr auf der Elbe sowie im Steendiekkanal berücksichtigt.

Nach derzeitigem Wissensstand kann davon ausgegangen werden, dass Lärmbelastungen durch Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mittelungspegel, tags) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewirken. Oberhalb der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nach geltender Rechtsauffassung erreicht.

Für die Straßenverkehrsbelastung und die maßgeblichen Schwerverkehrsanteile auf den öffentlichen Straßen wurden Verkehrszahlen der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) einer Knotenpunktzählung (Schloostraße / Steendiek / Finkenwerder Norderdeich, 05. Juli 2017) und einer Querschnittszählung (Hein-Saß-Weg westlich Doggerbankweg, Juni 2006) entnommen und für den Prognose-Horizont 2035/40 mit 10% bzw. 15 % Aufschlag versehen. Die Straßenverkehrsbelastung für den Doggerbankweg und den Finksweg im Prognose-Nullfall wurde mit 500 Kfz/24h und einem Schwerverkehrsanteil von 2 % abgeschätzt. Die entsprechenden Straßendeckschichten für die Straßenzüge wurde den Informationen des Geoportals Hamburgs entnommen.

Der Bebauungsplan-induzierte künftige Zusatzverkehr außerhalb des Plangeltungsbereiches wurde in einer vorliegenden Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2016, die 2021 fortgeschrieben wurde, ermittelt. Zugrunde gelegt wurden darin 140 neue Wohneinheiten.

Für die Emissionen aus Verkehrslärm des Schiffsverkehrs wurde der Schiffsverkehr auf der Elbe und im Steendiekkanal berücksichtigt. Für den Steendiekkanal wurden dabei Schiffsbewegungen an den dort existierenden Liegeplätzen und Pontonanlagen (vgl. Kap. „Hafen- und Gewerbelärmlärm“) zugrunde gelegt.

Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-19.

Durch den Bebauungsplan induzierter Zusatzverkehr

Es ist festzustellen, dass an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches die Zunahmen vom Prognose-Nullfall zum Prognose-Planfall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) und unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) liegen. Für die künftige Verkehrserzeugung durch das Planvorhaben ist daher festzustellen, dass sich keine beurteilungsrelevanten Zunahmen des Straßenverkehrslärms ergeben. Die Anhaltswerte für Gesundheitsgefährdung werden an der vorhandenen Wohnbebauung außerhalb des Plangeltungsbereiches nicht erreicht.

Schutz des Plangeltungsbereichs vor Verkehrslärm

Innerhalb des Gewerbegebietes werden die Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) sicher eingehalten.

Auch Immissionsgrenzwert für Allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags kann innerhalb des Plangebietes überall eingehalten wird. Im Nachtzeitraum wird in fast allen Bereichen innerhalb des Plangeltungsbereichs der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) nachts eingehalten. Lediglich für das Gebäude Kap-Horn-Weg 1-7 werden an der süd-westlichen und süd-östlichen Fassade Beurteilungspegel von bis 51 dB(A) erreicht. An allen weiteren gemessenen Immissions-orten werden die geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eingehalten.

In den von Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) nachts betroffenen Bereichen ist grundsätzlich die Grundrissklausel bzw. Allgemeine Lärmschutzklausel des „Hamburger Leitfadens Lärm in der Bauleitplanung 2010“ zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, im Zuge der in Rede stehenden Neuplanungen der Lärmsituation durch eine schalloptimierte Stellung der Baukörper zu begegnen, ist hier jedoch nur bedingt geeignet, da die konkreten örtlichen Rahmenbedingungen - Ausrichtung, Größe und Zuschnitt der Grundstücke sind durch das Straßennetz vorgegeben - nur eingeschränkt Spielräume zulassen.

Ebenso sind die Möglichkeiten, durch eine angepasste Grundrissgestaltung auf die Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu reagieren begrenzt, da die für die Neubebauung vorgesehenen Grundrisse nicht in jedem Fall die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten zulassen.

Im konkreten Fall würde eine Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten dazu führen, dass diese Gebäudeseiten einer anderen auf das Plangebiet einwirkenden Lärmquelle aus Hafen- oder Gewerbelärm ausgesetzt sind. Die Grundrissgestaltung ist daher nicht als alleiniges Mittel zur Bewältigung des Lärmkonfliktes geeignet. In Hamburg kann gemäß „Hamburger Leitfaden - Lärm in der Bauleitplanung 2010“ als Mittel zur Konfliktbewältigung die Festsetzung der Innenraumpegellösung (sogenannte „Hafencity-Klausel“), die einen Innenraumpegel von 30 dB (A) nachts bei teilgeöffnetem Fenster sicherstellt, herangezogen werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung wie Nutzungszuordnung, aktive Schallschutzmaßnahmen, Baukörperstellungen oder Grundrissfestlegungen in Frage kommen und lärmgeschützte Außenwohnbereiche im Tageszeitraum zur Verfügung stehen (vgl. vorangegangene Ausführungen zu Hafen- und Gewerbelärm sowie § 2 Nummer 16 der Verordnung).

Der für die akustische Aufenthaltsqualität in Außenwohnbereichen relevante Tagpegel von 65 dB(A) wird eingehalten. Dieser Wert wird als Schwellenwert, bis zu dem eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler Sprechlautstärke möglich ist, herangezogen.

Gesamtlärm

Hinsichtlich der Bewertung der Veränderungen im Prognose-Planfall gegenüber dem Prog- nose-Nullfall für Immissionsorte außerhalb des Plangeltungsbereichs ist festzustellen, dass die im Zuge der Umsetzung der Planung erfolgende Zunahme des Gesamtlärms unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) sowie unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) liegt. Zudem werden die Anhaltswerte für eine Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht erreicht.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs werden die Anhaltswerte für eine Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ebenfalls nicht erreicht.

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