Die gestalterischen Festsetzungen sollen Mindeststandards für die neue Wohnbebauung und ihre Einbindung in die Nachbarschaft definieren. Durch den städtebaulichen Wettbewerb und den auf Basis des Siegerentwurfes entwickelten Funktionsplan sind die städtebaulichen Leitlinien vorgegeben, welche durch die vorangehend beschriebenen Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nachvollzogen und sichergestellt werden. Anknüpfend an die entsprechend abgeleiteten baukörperähnlichen Festsetzungen sollen die gestalterischen Festsetzungen sicherstellen, dass die neue Wohnbebauung sich zum einen mit einer eigenständigen zeitgemäßen Architektur, gleichzeitig aber eingebunden in das bestehende städtebauliche Umfeld präsentiert.
Der den Planungen zugrunde liegende städtebauliche Entwurf zeichnet sich durch seine klare und ruhige Fassadengestaltung aus. Durch Loggien, Balkone und liegende Fensteröffnungen erfahren die Gebäude eine horizontale Gliederung. Um im Fassadenbild eine harmonische Balance zwischen horizontalen und vertikalen Elementen zu erzielen, sollen die Fenster innerhalb der liegenden Öffnungen als stehende Fensterformate ausgebildet werden. Im Bebauungsplan wird daher folgende Festsetzung getroffen:
„Innerhalb der Öffnungen für Fenster oder Loggien sind die Fenster als stehende Fenster zu errichten bzw. durch stehende Fensterteilungen zu gliedern.“
(§ 2 Nummer 11 der Verordnung)
Als Dachform setzt der Bebauungsplan für alle Gebäude im Plangebiet ausnahmslos Flachdächer fest (vgl. § 2 Nummer 20 der Verordnung). Diese Festsetzung erfolgt einerseits aus stadtgestalterischen Gründen, um eine Realisierung der Gebäude mit Flachdächern entsprechend dem Wettbewerbsergebnis zu gewährleisten, und andererseits um Maßnahmen zur Dachbegrünung und den damit verfolgte Planungszielen bzgl. Versiegelungskompensation und Regenrückhaltung zu ermöglichen (vgl. Kapitel 5.10.2 „Begrünungsmaßnahmen“).
Die bestehende Wohnbebauung auf der Steendiekhalbinsel, sowohl die Einzelhausbebauung der Kapitänssiedlung als auch die baugenossenschaftlichen Geschosswohnungsbauten, sind geprägt durch den für Hamburg charakteristischen Backstein bzw. Vollklinker. Im zuvor zitierten Milieuschutzbericht zur Kapitänssiedlung (vgl. Kapitel 3.3.1.5 „Milieugebiet Kapitänssiedlung“) wird deutlich, welche Bedeutung dieses Fassadenmaterial für Hamburg und hier insbesondere auch für den Stadtteil Finkenwerder besitzt.
In der Farbgebung bislang vorherrschend sind rote bis rotbraune und nur vereinzelt sandfarbene Klinkerfassaden. In dem angrenzenden Bestandsquartier fällt stellenweise auf, dass die roten Klinkerfassaden in Kombination mit den durch eng stehenden und ausgewachsenen Straßenbäume sowie Baumbestand auf Privatgrund vielfach zu dunklen Straßenräumen führen. Angesichts dessen sowie der im Plangebiet verfolgten Bebauungsdichte wurde bewusst die Entscheidung gefällt, im Plangebiet helle Farben für die Klinkerfassaden zu verwenden. Bezüglich der Außenwände trifft der Bebauungsplan daher folgende Festsetzung:
„Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung gekennzeichneten Gebäudefassaden gelten folgende Regeln zur Farbgestaltung:
12.1 Für die mit „(G)“ bezeichneten Fassaden sind sandfarbene Töne zulässig.
12.2 Für die mit „(H)“ bezeichneten Fassaden sind sand- bis ockerfarbene Töne zulässig.
12.3 Für die mit „(I)“ bezeichneten Fassaden sind sand- bis ockerfarbene oder rote bis rotbunte Töne zulässig.
Außenwände der Gebäude sind in Vollklinker auszuführen. Für einzelne Architekturteile wie Stürze oder Gesimse, Brüstungen sind andere Baustoffe zulässig, sofern Vollklinker vorherrschend bleiben.“ (§ 2 Nummer 12 der Verordnung)
Mit dieser Festsetzung soll eine sich am baulichen Umfeld orientierende Gestaltung sichergestellt werden. Zur Sicherung des Wettbewerbsergebnisses und zur Adressbildung am Steendiekkanal sollen insbesondere zur Wasserkante helle Farbtöne verwendet werden, während im Übergang zur angrenzenden Kapitänssiedlung sowie zur nördlich angrenzenden Bebauung auf dem Areal der alten Seemannsschule auch die Farbgestaltung mit ocker- bis rot- und rotbunten Tönen möglich sind um einen entsprechenden farblichen Übergang zum Bestand sicherzustellen. Die Festsetzung zur Verwendung von Klinker erfolgt zudem im Hinblick auf eine hochwertige, langlebige und insofern nachhaltige Fassadengestaltung. Durch die Möglichkeit der Verwendung anderer Baustoffe für untergeordnete Bauteile bleiben ausreichend Spielräume für eine moderne Gestaltung der Neubauten.
Für die auf den Dachflächen der Gebäude erforderlichen technischen Aufbauten, wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung, Solaranlagen, Dachausstiege etc., ist es erforderlich, eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe zu ermöglichen. Um negative städtebauliche und stadtgestalterische Auswirkungen zu vermeiden, wird jedoch die maximal zulässige Höhe dieser Anlagen begrenzt. Zur Vermeidung von visuellen Beeinträchtigungen insbesondere aus der Fußgängerperspektive auch von weiter entfernten, etwa westlich des Steendiekkanals Punkten aus müssen diese technischen Anlagen außerdem abgerückt von der Gebäudekante positioniert werden. Aus gestalterischen Gründen ist eine Einhausung bzw. Verkleidung dieser Aufbauten vorzusehen. Der Bebauungsplan trifft dementsprechend folgende Festsetzung:
„Im Plangebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 1,0 m zulässig, sofern sie um mindestens 2,0 m – gemessen von der nächstgelegenen Gebäudekante – zurückgesetzt errichtet werden. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind zusammenzufassen und auf maximal 20 v.H. zusammenhängender Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Verkleidung zu verdecken.“
(§ 2 Nummer 13 der Verordnung)
Es ist außerdem möglich, dass die Dachflächen der Wohngebäude - zumindest teilweise - als Dachterrassen oder als sonstige Aufenthaltsflächen genutzt werden. Für die Errichtung der vorgeschriebenen Absturzsicherungen ist ggf. eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe erforderlich. Aus gestalterischen Gründen sollen die Umwehrungen lichtdurchlässig sein. Im Bebauungsplan wird daher Folgendes festgesetzt:
„Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Absturzsicherungen wie Umwehrungen oder durchbrochene Geländer ist um bis zu 1,5 m zulässig, wenn diese aus Sicherheitsgründen für die auf den betreffenden Dachflächen vorgesehenen Freiflächen erforderlich sind. Sie sind um mindestens 1,5 m – gemessen von der nächstgelegenen Gebäudekante – zurückgesetzt und in einer lichtdurchlässigen Bauweise zu errichten.“ (vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)
Für die genannten Absturzsicherungen gilt auch die Festsetzung zum Vogelschutz gemäß § 2 Nummer 28 der Verordnung.