Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Unterbringung des ruhenden Verkehrs

5.3.1. Unterirdische Baugrenzen und Kfz-Stellplätze

Die Verpflichtung zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen für Wohnungsbauvorhaben ist durch die Änderung der Hamburgischen Bauordnung mit Wirkung vom 01. Februar 2014 entfallen. Dennoch werden im Plangebiet Kfz-Stellplätze in ausreichendem Umfang hergestellt, um den erwartbaren und üblichen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen zu können und insbesondere um eine weitergehende Belastung der umliegenden Straßen durch einen entsprechenden Parksuchverkehr zu vermeiden.

Für alle anderen Nutzungen gilt die Stellplatzpflicht einschließlich der notwendigen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (vgl. Kap. 5.3.3) auch künftig.

Ein wesentliches Ziel der hier in Rede stehenden Funktionsplanung ist auch angesichts der begrenzten Außenflächen die hochwertige Gestaltung der Freianlagen und deren Verfügbarkeit als grün gestaltete Rückzugsbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner. Entsprechend sollen die Allgemeinen Wohngebiete von ruhendem Verkehr freigehalten werden. In der Konsequenz werden sowohl Kfz-Stellplätze wie auch nachzuweisende Fahrradstellplätze nahezu vollständig in Tiefgaragen verlagert und somit sichergestellt, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen für eine Nutzung als Kinderspiel-, Erholungs- oder Freizeitflächen zur Verfügung stehen und nicht durch abgestellte Kfz und Fahrradschuppen geprägt werden. Darüber hinaus ist das Freihalten der nicht überbaubaren Flächen auf mehreren Baufeldern auch zwecks Nachweis notwendiger Feuerwehraufstellflächen und Rettungswege erforderlich.

Im Gewerbegebiet sind oberirdische Stellplätze möglich, um eine ebenerdige Andienung zu ermöglichen, die den besonderen Anforderungen von Handwerksbetrieben entspricht.

Für die neue Wohnbebauung sind im Plangebiet vier neue Tiefgaragen vorgesehen. Die Tiefgarage für die Bestandsbebauung am Finksweg 69 bis 75 wird bestandsgemäß im Bebauungsplan festgesetzt.

Im Folgenden werden Planung und Festsetzungen zu Tiefgaragen und Stellplätzen in den einzelnen Allgemeinen Wohngebieten wie folgt erläutert:

  • Allgemeines Wohngebiet WA 1 (Baufeld 1.1)

Durch Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen wird die Möglichkeit zur Unterbauung der Häuser 1 und 2 durch eine gemeinsam genutzte Tiefgarage festgesetzt. Das Baufeld für eine mögliche Unterbauung erfasst neben den beiden überbaubaren Flächen für die Häuser auch die Fläche zwischen den Häusern sowie einen 3 m tiefen Streifen zur Hochwasserschutzanlage. Die Zu- und Abfahrt zur geplanten Tiefgarage erfolgt über den Doggerbankweg, wobei die genaue Lage der Tiefgaragenzufahrt mangels konkretisierter Planung noch nicht feststeht.

  • Allgemeines Wohngebiet WA 7 (Baufelder 1.2 und 1.3)

Durch Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen wird die Möglichkeit zur Unterbauung sowohl der in den o.g. Baugebieten betreffenden vier Häuser als auch des Hofbereichs zwischen den Häusern durch eine gemeinsam genutzte Tiefgarage festgesetzt. Die Zu- und Abfahrt zur geplanten Tiefgarage erfolgt über eine planungsrechtlich festgesetzte Rampe zum Doggerbankweg.

  • Allgemeines Wohngebiet WA 7 (Baufeld 1.4)

Die auf dem Grundstück Finksweg 69-75 vorhandene Parkpalette wird durch die Festsetzung von Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen im Bestand gesichert. Die Zu- und Abfahrt zu der Parkpalette erfolgt bestandsgemäß über den Finksweg. Perspektivisch sind gemäß der besagten städtebaulichen Ziele dieses Bebauungsplanes und § 2 Nr. 9 der Verordnung auch im Baufeld 1.4 künftig beantragte Stellplätze ausschließlich in einer Tiefgarage unterzubringen.

  • Allgemeines Wohngebiet WA 2 (Baufeld 2)

Für dieses Baugebiet war zunächst eine gemeinsame Tiefgarage mit dem benachbarten Allgemeinen Wohngebiet WA 3 (Baufeld 4.1) vorgesehen. Im Planungsverlauf wurde von einer gemeinsamen Realisierung jedoch Abstand genommen. Insbesondere zugunsten des Erhalts der Pappeln entlang der Straße Doggerbankweg wurde auf diesem Baufeld von einer Tiefgarage abgesehen. Auf dem Baufeld sollen südöstlich des Gebäudes zwei bis drei oberirdische Stellplätze hergestellt werden. Damit geht der Angebotsbebauungsplan auf die vorgetragenen Bedürfnisse der Baugemeinschaft ein, in diesem Einzelfall für die zum Teil ältere Bewohnerschaft oberirdische und barrierefrei erreichbare Pkw-Stellplätze auf eigenem Grund herstellen zu können. Zur barrierefreien Erschließung des Geschosses unterhalb der Geländeoberfläche ist zudem nördlich des Gebäudes eine Rampe zur Erschließung des Geschosses unterhalb der Geländeoberfläche für Fahrräder vorgesehen.

  • Allgemeines Wohngebiet WA 3 (Baufeld 4.1)

Durch Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen wird die Möglichkeit zur Unterbauung des Neubaus im Baufeld 4.1 durch eine Tiefgarage festgesetzt. Die unterbaubare Fläche dehnt sich dabei um einen 3 m tiefen Streifen zur Hochwasserschutzanlage aus. Für die Zu- und Abfahrt zur geplanten Tiefgarage wird zum Doggerbankweg eine Rampe festgesetzt.

  • Allgemeine Wohngebiete WA 4 und WA 5 (Baufeld 3 Nord/Süd)

Da die Baugenossenschaft eine Neubebauung erst mit mittel- bis langfristiger Perspektive plant, liegen für die beiden Baufelder 3 Nord und Süd noch keine konkreten hochbaulichen Planungen vor. Bei einem Stellplatzschlüssel von 0,8 Kfz je Wohneinheit (Vorgabe der Baugenossenschaft aus dem Wettbewerbsverfahren) würden bei den für beide Baufelder im Zuge von Abriss und Neubau geplanten ca. 150 Wohneinheiten ca. 120 Kfz-Stellplätzen benötigt.

Für deren Nachweis ist im Baufeld 3 Süd (WA 4) die Errichtung einer gemeinsam genutzten Tiefgarage geplant, die sich unter und zwischen den Häusern 1 bis 4 sowie in einem bis zu 3 m tiefen Streifen südwestlich der besagten Häuser erstreckt. Auch diese Tiefgarage wird durch Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen festgesetzt.

Angesichts der Tatsache, dass für die Häuser im Baufeld 3 Nord nordöstlich des Finkswegs aufgrund des schmalen Zuschnitts des dortigen Grundstücks und der Vorgaben zur Versiegelung keine Realisierung einer Tiefgarage möglich ist, ist der Stellplatznachweis für diese Häuser ebenfalls im Baufeld 3 Süd vorgesehen. Wegen der langfristig ausgelegten Planungsabsichten sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen weder zur Anzahl der in der Tiefgarage nachzuweisenden Stellplätze noch zur genauen Lage der Zu- und Abfahrten konkretere Angaben vor.

Für die Errichtung ausreichend großer Tiefgaragen mit zweckmäßigen Grundrissen (z.B. Einstellplätze beidseits einer mittig angelegten Fahrgasse) ist eine Unterbauung der Grundstücke, teilweise auch außerhalb der für die Wohngebäude durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, erforderlich. Der Bebauungsplan setzt daher unter Berücksichtigung der Belange des Baumschutzes und der angestrebten Freiraumplanung die für Tiefgaragen vorgesehenen Flächen mittels unterirdischer Baugrenzen und deren Zu- und Abfahrten für die Baufelder 1.1 (WA 1, WA 7), 1.2, 1.3 (beide WA 7), 4.1 (WA 3) und 3 (Süd, WA 4) als Rampen fest. Durch eine überwiegend unterirdische und gebündelte Anordnung der Stellplätze bleiben größere zusammenhängende Flächen frei von versiegelten oder verkehrsbelasteten Zonen. Diese Flächen können gemäß der angestrebten Freiraumplanung begrünt werden. Damit kann die Freiraumgestaltung gestalterisch hochwertig, funktional und ökologisch sinnvoll erfolgen, ohne durch vereinzelte Stellplatzanlagen zerschnitten zu werden.

Neben ihrer Funktion als Tiefgaragen für Fahrrad- und Kfz-Stellplätze dienen die Unter- bzw. Sockelgeschosse der Gebäude auch der Unterbringung von anderen Nutzungen wie Kellerräumen oder sonstigen Abstell- sowie Technik- und Versorgungsräumen.

Im Bebauungsplan wird in der Sache folgende Festsetzung getroffen:

In den Allgemeinen Wohngebieten sind KFZ-Stellplätze nur in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche sowie innerhalb der Flächen für Stellplätze zulässig.

2 Nummer 9 der Verordnung).

Wie zuvor dargestellt, soll die Neubebauung in den Allgemeinen Wohngebieten WA 4 und 5 (Baufeld 3) erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden, so dass hierfür noch keine detailliertere Ausführungsplanung vorliegt. Für die beiden Einfamilienhaus-Grundstücke Finksweg 55 und 57 liegen ebenfalls noch keine konkreten Planungen für eine mögliche Neubebauung vor. Es ist daher möglich, dass sich insbesondere für die Rampen, welche die Zufahrten zu den Tiefgaragen festsetzen, noch geringfügige Abweichungen ergeben. Die im Bebauungsplan zu den Rampen getroffenen Festsetzungen müssen den Vorgaben nach § 5 Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung) vom 03. Juni 2025, zuletzt geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675) entsprechen. Mit der Festsetzung soll gewährleistet werden, dass die künftige Neubauplanung auch auf mögliche Rechtsänderungen, wie sie etwa im Zusammenhang mit der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung möglich sind, flexibel reagieren kann. In § 2 Nummer 10 wird daher festgesetzt:

In den Allgemeinen Wohngebieten sind hinsichtlich der festgesetzten Rampen für Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen geringfügige Abweichungen zulässig.“

2 Nummer 10 der Verordnung)

Bei den geplanten Tiefgaragen ist nur mit einem geringen Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, der über die vorhandenen und geplanten Straßenverkehrsflächen abgewickelt werden kann und der zu keinen Beeinträchtigungen der Wohnnutzungen im Quartier führt.

Um die beabsichtigte Einbindung der nicht überbauten Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche in das freiraumplanerische Konzept mit hohen Aufenthaltsqualitäten zu gewährleisten, trifft der Bebauungsplan gemäß § 2 Nummer 21 der Verordnung Regelungen zur Begrünung der nicht überbauten Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche (vgl. Kapitel 5.10.2 „Begrünungsmaßnahmen“).

Gewerbegebiet GE (Baufeld 4.2)

Auf dem Gewerbegebietsgrundstück sollen die erforderlichen Stellplätze oberirdisch hergestellt werden, um dem Handwerksbetrieb eine ebenerdige Andienung z.B. durch Kleinlaster zu ermöglichen. Bei angenommenen ca. 800 m² BGF gewerblicher Nutzung einschl. Büro/Verwaltung wären ca. 8 Kfz-Stellplätze erforderlich. Es wird angestrebt, das EG teilweise aufzuständern, sodass 10 Stellplätze im EG hergestellt werden könnten. Das EG soll eine Geschosshöhe von 4,0 m erhalten, um auch das Unterfahren und Beladen von Sprintern gewährleisten zu können. Somit ist die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück möglich.

5.3.2. Öffentliche Parkstände

Pkw-Parkstände

Für die Erschließung von Wohngebieten sind gemäß Hamburger Regelwerken für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) für den Besucher- und Lieferverkehr im öffentlichen Straßenraum mindestens 15, besser 20 Pkw-Parkstände je 100 Wohneinheiten vorzusehen. Dieser Zielwert wird aufgrund der schmalen Querschnitte der im Plangebiet bestehenden Straßenräume, der erforderlichen Bewegungs- und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sowie der Zielsetzung eines möglichst weitgehenden Erhalts des Baum- und Gehölzbestandes im öffentlichen Straßenraum nicht eingehalten werden können.

Innerhalb des Plangebiets sind im Bestand ca. 55 Parkstände vorhanden, wobei diese sowohl im Doggerbankweg als auch im Finksweg ungeordnet im Straßenraum verortet und insofern nicht eindeutig als solche ausgewiesen oder gekennzeichnet sind. Gemäß der der Funktionsplanung zugrunde gelegten verkehrlichen Erschließungsplanung wird im Norden des Doggerbankwegs ein 2,10 m breiter Längsparkstreifen mit 5 Parkständen vorgesehen. Für eine mögliche Umgestaltung des Finksweg stehen Varianten im Raum, denen zufolge die Zahl der hier im Plangebiet möglichen Parkstände unter dem Vorbehalt einer weitergehend erforderlichen kritischen Prüfung hinsichtlich Straßenbaumbestand und Grundstückszufahrten auf bis zu 30 Parkstände hinauslaufen kann. Damit bestünde im Plangebiet ein Potenzial von insgesamt ca. 35 Parkständen im öffentlichen Straßenraum.

Bei der Ermittlung der resultierenden Parkstandquote sind keine außerhalb des Plangebiets liegenden Anlieger zu berücksichtigen, da die Einfamilienhäuser und Geschosswohnungsbauten im Nordosten des Finkswegs über den Cilli-Cohrs-Weg und den Focksweg erschlossen werden. Somit kann im Zuge der Umgestaltung der Straßenräume bei bis zu 35 Parkständen für im Plangebiet insgesamt realisierbare ca. 314 Wohneinheiten eine Parkstandsquote von bis zu 11,3 pro 100 Wohneinheiten erreicht werden.

Fahrradplätze

Die nach dem zur Zeit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes aktuellen Bauprüfdienst (BPD) 2022-2 Mobilitätsnachweis (Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze) notwendigen Fahrradplätze für Besucherinnen und Besucher können in ausreichender Anzahl im Nahbereich der Gebäudeeingänge auf den privaten Grundstücken bereitgestellt werden. Ein „wildes“ Fahrradparken im Außenraum soll ebenso verhindert werden wie die Überbauung der begrenzten Freiflächen durch Fahrradschuppen. Im Bebauungsplan wird daher folgende Festsetzung getroffen:

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Überdachungen von Nebenanlagen und Stellplätzen unzulässig und seitliche Einhausungen dieser Anlagen nur in Form von Hecken zulässig.“ 2 Nummer 23 der Verordnung)

Darüber hinaus werden im öffentlichen Straßenraum im Doggerbankweg fünf öffentliche Fahrradanlehnbügel geplant, welche Platz für bis zu 10 Fahrräder bieten. Im Zuge der Konkretisierung der Verkehrsplanung sind weitere Standorte für Fahrradbügel zu prüfen.

Mit dem Ausschluss von Überdachungen von Stellplätzen wird sichergestellt, dass offene Fahrrad(stell-)plätze nicht überdacht werden und eine gestalterische Einbindung der Stellplätze in die Gartenanlagen sichergestellt wird.

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