Durch die Festsetzung der mittels Baugrenzen und Baulinien bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen in den Allgemeinen Wohngebieten soll die Umsetzung des im Funktionsplan dargestellten städtebaulichen Konzepts planungsrechtlich gesichert werden. Die baukörperähnlich festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen der im Städtebauli-chen Wettbewerb und im anschließenden Planungsprozess abgestimmten Bebauungsstruktur und fixieren mit geringen Spielräumen die gewünschte Entwurfslösung. Zur harmonischen Integration in die vorgefundene Bebauung orientieren sich die Baufluchten der am Finksweg vorgesehenen Neubebauung an der vorgegebenen Struktur. Gegenüber dem teilweise in Zeilenbauweise errichteten Gebäudebestand werden die neuen Wohngebäude in kompakten Baukörpern organisiert.
Im Übrigen werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert. Die im nördlichen Bereich des Finkswegs vorhandenen Wohngebäude Finksweg 69 bis 75 werden bestandsgemäß durch Baugrenzen gesichert. Auf den Grundstücken Finksweg 55 und 57 berücksichtigen die festgesetzten Baugrenzen die im Bestand vorhandenen straßenseitigen Hauptgebäude. Der an der Grenze zum nördlich angrenzenden Grundstück Finksweg 59 bestehende 1-geschossige Gebäudeteil erhält hingegen einfachen Bestandsschutz. Eine planungsrechtliche Absicherung dieses Gebäudeteils durch Baugrenzen zusätzlich zum Hauptgebäude würde zu einer zu hohen Grundstücksausnutzung und zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange führen.
Für die Flächen entlang des Steendiekkanals wird im Zuge der hier bereits erfolgten bzw. perspektivisch anstehenden Aufgabe der gewerblichen Nutzungen die besagte städtebauliche Neuordnung im Sinne des seinerzeitigen Wettbewerbsergebnisses geplant und entsprechend durch Baufenster nachvollzogen. Ein zentrales Entwurfsmerkmal sind auch hier die streng in einer Bauflucht angeordneten Gebäude. Um insbesondere am Steendiekkanal sicherzustellen, dass die Gebäude zwingend in einer Linie errichtet werden, werden an der zur Wasserseite orientierten Fassadenseite Baulinien festgesetzt. Ein Vor- oder Zurückspringen von dieser Linie ist nicht zulässig. Dieses Gestaltungsprinzip gilt auch für untergeordnete Teile von Gebäuden. Anstelle von Balkonen sieht der städtebaulichen Entwurf daher an dieser Fassadenseite Loggien vor. Ausnahmen für ein Abweichen von einer Baulinie für diese Gebäudeteile sind folglich nicht vorgesehen.
Die Positionierung des Baukörpers auf dem Gewerbegrundstück berücksichtigt an der Grenze zum Deichgrund die Erfordernisse gemäß Deichordnung (DeichO) in der Fassung vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151), einschließlich der Möglichkeit Gerüste o.Ä. für ggf. erforderliche Sanierungsarbeiten auf eigenem Grund aufstellen zu können. Der Abstand zum angrenzenden Feuerwehr-Grundstück mit der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche berücksichtigt die gemäß § 6 HBauO erforderliche Tiefe der Abstandsfläche zwischen Gewerbegebiet und Gemeinbedarfsfläche von 0,2 H bzw. mindestens 2,50 m.
Der Zuschnitt der überbaubaren Grundstücksfläche auf der Fläche für den Gemeinbedarf erfolgt bestandsgemäß für das eingeschossige Feuerwehrgebäude und eine Bootsremise, in der während der Wintersaison das Kleinlöschboot der Feuerwehr untergebracht ist.
Auch für die im Plangebiet erfassten Teilflächen westlich und östlich des Finkswegs erfolgt die planungsrechtliche Festsetzung von Baufenstern anhand der im seinerzeitigen Wettbewerbsverfahren sowie dem daran anknüpfenden Abstimmungsprozess qualifizierten perspektivischen Funktionsplanung. Maßgeblich sind die konsequente Orientierung der Baufenster entlang des Straßenverlaufs und die damit einhergehenden klaren straßenseitigen Gebäudefluchten.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen weitgehend den als erhaltungswürdig eingestuften Baumbestand. Durch einen entsprechenden Abstand der Wohngebäude insbesondere zu den Pappeln im Doggerbankweg ist einerseits ein langfristiger Erhalt dieser Bäume möglich, andererseits kann auch eine ausreichende Belichtung der Wohnungen gewährleistet werden.