Planunterlagen: "Neues Wohnen am Steendiekkanal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.3. Nachweis privater Kinderspielflächen

Im Kontext der neuen Wohnnutzungen müssen entsprechend zusätzliche Spielangebote für Kinder geschaffen werden. Gemäß § 8 (4) der Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 06. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), ist bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die gesunde Entwicklung von Kindern zu fördern, sie vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu bewahren und ihnen die Gelegenheit zum Spielen in der Nähe der Wohnung zu gewährleisten. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m², haben. Eine Unterschreitung der Größe ist zulässig, wenn die sonst zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. Ein vollkommener Wegfall von Kinderspielflächen ist nicht zulässig. Im Bebauungsplangebiet können nach aktuellem Planungsstand insgesamt ca. 314 Wohneinheiten realisiert werden. Demnach wären im Bebauungsplangebiet gemäß § 8 (4) der Hamburgischen Bauord-nung (HBauO) insgesamt 3.140 m² an Kinderspielflächen nachzuweisen.

Der Nachweis für die Flächen kann rechnerisch überwiegend in den jeweiligen Baufeldern erbracht werden. Die hierzu im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf Ebene der Funktions- und Freiraumplanung vorgenommenen Flächenkalkulationen und -verortungen müssen jedoch unter den Vorbehalt einer vertieften Prüfung der in den Folgeverfahren noch zu konkretisierenden hochbaulichen Planung gestellt werden. In Teilbereichen des Plangebiets wird der vollumfängliche Nachweis der Kinderspielflächen gemäß § 8 (4) HBauO absehbar eine Herausforderung darstellen, angesichts der mit dem Wettbewerbsergebnis angestrebten Bebauungsdichte und den resultierenden einschränkenden Rahmenbedingungen (Mehrfachnutzungen der Freianlagen durch z.B. Rigolen, Feuerwehrtrassen, Terrassen, Zuwegungen etc.). Im Einzelfall wird es ggf. erforderlich werden, Defizite in der nachgewiesenen Fläche durch eine hochwertigere Gestaltung und Ausstattung der Spielgerätelandschaften zu kompensieren. Auch bzgl. der Erreichbarkeit der Kinderspielflächen sind weitergehende Optimierungen zu prüfen (ggf. durch weitere Wegeverknüpfungen zwischen den Gebäuden („Mistwege“)) um sicherzustellen, dass die Spielflächen barriere- und konfliktfrei aus den einzelnen Gebäuden und nicht nur über die straßenseitigen Fußwege zu erreichen sind.

5.1.4. Nachweis Kita-Plätze

Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren, die die Realisierung von Wohnungsbau zum Inhalt haben, ist die Versorgung mit den notwendigen Einrichtungen zur sozialen Infrastruktur, insbesondere zur Kindertagesbetreuung (Kita-Betreuung) mit zu berücksichtigen. Im Zuge des hier in Rede stehenden Gesamtvorhabens sind laut neuesten Bedarfsangaben der für die Kindertagesbetreuung zuständigen Fachbehörde (Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, BSFB) je 100 Wohneinheiten etwa 20 Kita-Plätze bereitzustellen. Es müssen daher gemäß aktuellem Planungsstand für die in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 6 und WA 7 (Baufelder 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2 und 4.1) neu entstehenden ca. 152 Wohnungen ca. 30 neue Kita-Plätze berücksichtigt werden.

Die Kitas in Finkenwerder verfügen über keine freien Kapazitäten, um den zusätzlichen Bedarf abzudecken. Im Hinblick auf geeignete Gruppengrößen, wirtschaftliche Erwägungen und weitere Bedarfe im Stadtteil sollte eine neue Kita grundsätzlich eher ca. 80 Betreuungsplätze aufweisen. Für Kita-Neubauten sind in der Gebäudeplanung als Orientierungswert etwa 7,5 m² BGF pro Kita-Platz zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine eigene und direkt angebundene Außenspielfläche mit pro Kita-Platz nachzuweisenden 6 m2 Fläche. Für 80 Kita-Plätze würden also insgesamt ca. 600 m² BGF und bis zu 480 m² Außenfläche erforderlich.

Die Integration einer Kita in dieser Größenordnung in das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben ist aufgrund des geringeren Bedarfs von 30 Betreuungsplätzen, mangels geeigneter Freiflächen, aufgrund der Eigentumsverhältnisse sowie der unterschiedlichen Realisierungsperspektiven der Eigentümer nicht sinnvoll. Um dennoch die Versorgung mit den benötigten Kita-Plätzen sicher zu stellen, hat das Bezirksamt Hamburg-Mitte in Abstimmung mit den zuständigen Fachressorts die Bereitstellung eines geeigneten Grundstücks im näheren Einzugsbereich des Plangebietes vereinbart. Das betreffende Grundstück liegt am Norderkirchenweg im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Finkenwerder 32. Das Grundstück befindet sich im städtischen Eigentum und eignet sich aufgrund seiner Größe für eine Kindertageseinrichtung mit bis zu 80 Plätzen.

5.1.5. Gewerbegebiet

Im Süden des Plangebietes wird angrenzend an das Grundstück der Freiwilligen Feuerwehr Finkenwerder eine ca. 600 m² große Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen (Baufeld 4.2). Damit wird ein gewisser Ausgleich für die Überplanung bisher planungsrechtlich festgesetzter Gewerbegebiete geleistet. Bei der betreffenden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen bezirklichen Betriebshofs, die sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Grundeigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und hier im Verwaltungsvermögen Straßen, Plätze, Wege, Deiche des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) befindet. Die Gewerbefläche soll vorzugsweise in Finkenwerder ansässigen Handwerksbetrieben zur An- bzw. Umsiedlung angeboten werden.

Für ein konfliktfreies Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung ist es jedoch erforderlich, die zulässigen Nutzungen nach § 8 BauNVO einzuschränken.

Entsprechend § 1 Abs.5 BauNVO wird daher in § 2 Nummer 3 der Verordnung folgende Festsetzung getroffen:

In dem Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 der BauNVO sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der BauNVO werden ausgeschlossen. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.“ (§ 2 Nummer 3 der Verordnung)

Mit dieser Festsetzung wird erreicht, dass nur solche Betriebe und Anlagen entsprechend § 8 Abs. 2 Nummern 1 und 2 BauNVO zulässig sind, von denen keine wesentlichen Störungen für die angrenzenden Wohngebiete ausgehen. Gleichwohl wird die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes gewahrt.

Durch den Ausschluss von Einzelhandel soll die Ansiedlung von Einzelhandel bzw. Einzelhandelsbetrieben verhindert werden. Gewerblich nutzbare Grundstücke sind in Hamburg einer erhöhten Dynamik unterworfen. Aufgrund veränderter Standortkriterien gewinnen im Einzelhandel nicht integrierte, verkehrsorientierte Lagen an Bedeutung. Infolgedessen ist zunehmend ein Verdrängungsprozess von produzierendem Gewerbe durch Einzelhandels-nutzungen festzustellen. Konkreter Anlass für die Festsetzung ist die Entwicklung der letzten Jahre, in denen u. a. zunehmend Einzelhandelsbetriebe, insbesondere Lebensmitteldiscounter sich auch in Gewerbegebieten angesiedelt haben. Diese Entwicklung führt zum sukzessiven Verlust der knappen gewerblichen Bauflächen und zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges. Wegen der höheren Flächenproduktivität des Einzelhandels erhöhen sich bei seiner Zulässigkeit in Gewerbegebieten tendenziell die Bodenpreise. Dadurch verschlechtern sich die Ansiedlungschancen für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und andere Gewerbebetriebe.

Zudem soll verhindert werden, dass durch einen sich hier ansiedelnden Einzelhandelsbetrieb eine Konkurrenz und Schädigung des Einzelhandelszentrums Finkenwerder verursacht wird, die dann langfristig die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Eine Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten Standorten läuft dem Bemühen um die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche vielfach zuwider.

Um den Erhalt des Gebietscharakters zu sichern und die Flächen innerhalb des Gewerbegebiets für produzierendes Gewerbe und Handwerk vorzuhalten sowie Nutzungen zu verhindern, die den Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen negativ beeinflussen, werden Einzelhandelsbetriebe (Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen.

Die Nutzung des Gewerbegebietes für Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird ausgeschlossen, um die Verfügbarkeit der Flächen für gewerbegebietstypische, auf ein Gewerbegebiet angewiesene Nutzungen zu sichern. Die vorgenannten Erläuterungen zum Ausschluss von Tankstellen in den Allgemeinen Wohngebieten (vgl. Kapitel 5.1.1 „Allgemeine Wohngebiete“) gelten gleichlautend auch hier. Ladesäulen für die E-Mobilität und ähnliche Einrichtungen für alternative Antriebsarten zu Verbrennungsmotoren im Individualverkehr gelten auch in diesem Fall nicht als Tankstellen und bleiben als nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.

Der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke erfolgt zum einen, um mögliche Lärmkonflikte mit der benachbarten Wohnbebauung zu vermeiden. Auch in diesem Kontext ist es ausdrückliches Ziel, das Gewerbegebietsgrundstück für eine klassische gewerbliche Nutzung vorzuhalten.

Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu denen zum Beispiel Nachtlokale, Diskotheken, Spiel- und Automatenhallen sowie Wettbüros zählen, von Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie Verkaufsräumen und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, erfolgt, um das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung eines attraktiven Wohnstandorts nicht zu gefährden, da diese Art von Nutzungen regelhaft zu einer Störung und zu Nachbarschaftskonflikten insbesondere mit der umliegenden Wohnnutzungen z.B. durch An- und Abfahrten oder durch Lärmbelästigungen insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen führen. Außerdem können durch diese Nutzungen städtebauliche Fehlentwicklung ausgelöst werden, da diese Betriebe häufig einen hohen Flächenumsatz und hohe Gewinnmargen erzielen, so dass sie im Vergleich zu anderem Gewerbe auch höhere Mieten zahlen können. Dies kann zu einer Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzung führen. Durch die ausgeschlossenen Betriebe könnte zudem eine Beeinträchtigung des Stadtbildes, z.B. aufgrund aggressiver Werbung, eintreten.

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