Im Süden des Plangebietes wird angrenzend an das Grundstück der Freiwilligen Feuerwehr Finkenwerder eine ca. 600 m² große Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen (Baufeld 4.2). Damit wird ein gewisser Ausgleich für die Überplanung bisher planungsrechtlich festgesetzter Gewerbegebiete geleistet. Bei der betreffenden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen bezirklichen Betriebshofs, die sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Grundeigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und hier im Verwaltungsvermögen Straßen, Plätze, Wege, Deiche des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) befindet. Die Gewerbefläche soll vorzugsweise in Finkenwerder ansässigen Handwerksbetrieben zur An- bzw. Umsiedlung angeboten werden.
Für ein konfliktfreies Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung ist es jedoch erforderlich, die zulässigen Nutzungen nach § 8 BauNVO einzuschränken.
Entsprechend § 1 Abs.5 BauNVO wird daher in § 2 Nummer 3 der Verordnung folgende Festsetzung getroffen:
„In dem Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 der BauNVO sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der BauNVO werden ausgeschlossen. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.“ (§ 2 Nummer 3 der Verordnung)
Mit dieser Festsetzung wird erreicht, dass nur solche Betriebe und Anlagen entsprechend § 8 Abs. 2 Nummern 1 und 2 BauNVO zulässig sind, von denen keine wesentlichen Störungen für die angrenzenden Wohngebiete ausgehen. Gleichwohl wird die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes gewahrt.
Durch den Ausschluss von Einzelhandel soll die Ansiedlung von Einzelhandel bzw. Einzelhandelsbetrieben verhindert werden. Gewerblich nutzbare Grundstücke sind in Hamburg einer erhöhten Dynamik unterworfen. Aufgrund veränderter Standortkriterien gewinnen im Einzelhandel nicht integrierte, verkehrsorientierte Lagen an Bedeutung. Infolgedessen ist zunehmend ein Verdrängungsprozess von produzierendem Gewerbe durch Einzelhandels-nutzungen festzustellen. Konkreter Anlass für die Festsetzung ist die Entwicklung der letzten Jahre, in denen u. a. zunehmend Einzelhandelsbetriebe, insbesondere Lebensmitteldiscounter sich auch in Gewerbegebieten angesiedelt haben. Diese Entwicklung führt zum sukzessiven Verlust der knappen gewerblichen Bauflächen und zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges. Wegen der höheren Flächenproduktivität des Einzelhandels erhöhen sich bei seiner Zulässigkeit in Gewerbegebieten tendenziell die Bodenpreise. Dadurch verschlechtern sich die Ansiedlungschancen für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und andere Gewerbebetriebe.
Zudem soll verhindert werden, dass durch einen sich hier ansiedelnden Einzelhandelsbetrieb eine Konkurrenz und Schädigung des Einzelhandelszentrums Finkenwerder verursacht wird, die dann langfristig die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Eine Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten Standorten läuft dem Bemühen um die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche vielfach zuwider.
Um den Erhalt des Gebietscharakters zu sichern und die Flächen innerhalb des Gewerbegebiets für produzierendes Gewerbe und Handwerk vorzuhalten sowie Nutzungen zu verhindern, die den Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen negativ beeinflussen, werden Einzelhandelsbetriebe (Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ausgeschlossen.
Die Nutzung des Gewerbegebietes für Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird ausgeschlossen, um die Verfügbarkeit der Flächen für gewerbegebietstypische, auf ein Gewerbegebiet angewiesene Nutzungen zu sichern. Die vorgenannten Erläuterungen zum Ausschluss von Tankstellen in den Allgemeinen Wohngebieten (vgl. Kapitel 5.1.1 „Allgemeine Wohngebiete“) gelten gleichlautend auch hier. Ladesäulen für die E-Mobilität und ähnliche Einrichtungen für alternative Antriebsarten zu Verbrennungsmotoren im Individualverkehr gelten auch in diesem Fall nicht als Tankstellen und bleiben als nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke erfolgt zum einen, um mögliche Lärmkonflikte mit der benachbarten Wohnbebauung zu vermeiden. Auch in diesem Kontext ist es ausdrückliches Ziel, das Gewerbegebietsgrundstück für eine klassische gewerbliche Nutzung vorzuhalten.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu denen zum Beispiel Nachtlokale, Diskotheken, Spiel- und Automatenhallen sowie Wettbüros zählen, von Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie Verkaufsräumen und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, erfolgt, um das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung eines attraktiven Wohnstandorts nicht zu gefährden, da diese Art von Nutzungen regelhaft zu einer Störung und zu Nachbarschaftskonflikten insbesondere mit der umliegenden Wohnnutzungen z.B. durch An- und Abfahrten oder durch Lärmbelästigungen insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen führen. Außerdem können durch diese Nutzungen städtebauliche Fehlentwicklung ausgelöst werden, da diese Betriebe häufig einen hohen Flächenumsatz und hohe Gewinnmargen erzielen, so dass sie im Vergleich zu anderem Gewerbe auch höhere Mieten zahlen können. Dies kann zu einer Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzung führen. Durch die ausgeschlossenen Betriebe könnte zudem eine Beeinträchtigung des Stadtbildes, z.B. aufgrund aggressiver Werbung, eintreten.