Planunterlagen: Bergedorf119-Curslack21

Verordnung

20.

Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen und bei Obstbäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Für Baumheister-, Strauch- und Heckenpflanzungen gelten die folgenden Mindestbemessungen: dreimal verpflanzte Heister mit Ballen, Pflanzgröße 175 cm; zweimal verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 100 cm; zweimal verpflanzte Heckensträucher, Pflanzgröße 125 cm.

21.

Auf den im Gewerbegebiet festgesetzten Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist je 1 m2 mindestens ein Gehölz anzupflanzen. Hierbei sind anteilig 95 v.H. Sträucher, 4 v.H. kleinkronige Baumheister sowie 16 kleinkronige und 10 großkronige Bäume zu verwenden.

22 .

Im Gewerbegebiet ist insgesamt mindestens ein Drittel der Dachflächen dauerhaft zu begrünen. Hierbei sind die Dachflächen von Leichtbauhallen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau und die Dachflächen von sonstigen Gebäuden mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.

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