20.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen und bei Obstbäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Für Baumheister-, Strauch- und Heckenpflanzungen gelten die folgenden Mindestbemessungen: dreimal verpflanzte Heister mit Ballen, Pflanzgröße 175 cm; zweimal verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 100 cm; zweimal verpflanzte Heckensträucher, Pflanzgröße 125 cm.