Planunterlagen: Bergedorf119-Curslack21

Verordnung

24. 5

Auf den Maßnahmenflächen ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.

25.

Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zur freien Landschaft im Süden und Westen sowie zu den festgesetzten Maßnahmenflächen im Osten und Norden abzuschirmen oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Leuchtgehäuse dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Die Beleuchtung ist so niedrig wie möglich anzubringen und zeitlich sowie in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für den jeweiligen Gewerbebetrieb notwendige Mindestmaß zu beschränken. Außenleuchten innerhalb der festgesetzten Maßnahmenflächen sind ausgeschlossen.

§ 3

Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.

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