Planunterlagen: Bergedorf119-Curslack21

Verordnung

23.

Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig. Tiefgeschosse oder sonstige Gebäude-Unterkellerungen sind ausgeschlossen.

24.

Für die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenflächen) gilt:

24. 1

Die mit „(O)“ bezeichnete Maßnahmenfläche ist als artenreiche extensive Marsch-Grüppenwiese herzurichten, je 150 m2 mit einem standortgerechten hochstämmigen Obstbaum (Wildobst-Arten und alte Kulturobst-Sorten) in gleichmäßigen Abständen zu bepflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die Wiese ist höchstens zwei Mal im Jahr im Juli/August und bedarfsweise im September/Oktober zu mähen. Das Mähgut ist abzuräumen.

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