Planunterlagen: Bergedorf119-Curslack21

Verordnung

11.

Im Gewerbegebiet sind für Bürogebäude und für Gebäude mit Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anlagen müssen sich in die Dachgestaltung einfügen.

12.

Im Gewerbegebiet sind die Fassaden der Hauptgebäude zu mindestens 75 v.H. mit rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen.

13.

Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, deren Stätte der Leistung im festgesetzten Gewerbegebiet liegt.

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