Planunterlagen: Bergedorf119-Curslack21

Verordnung

8.

Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Firsthöhe durch technische Dachaufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) um bis zu 1,5 m überschritten werden, sofern diese mindestens um 2,5 m – gemessen von der Außenkante der Dachfläche – zurückgesetzt werden.

9.

Im Gewerbegebiet sind in den Teilgebieten mit der Bezeichnung „(TF 1)“, „(TF 2)“ und „(TF 4)“ die Dachflächen von Bürogebäuden und von Gebäuden mit Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter als Satteldach mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 21 und 55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von der Beschränkung ausgenommen.

10.

Im Gewerbegebiet dürfen für Bürogebäude und für Gebäude mit Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Balkone, Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht. Loggien sind im Dachgeschoss nicht zulässig.

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