Planunterlagen: Rahlstedt137

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10.1. Baumschutz, Erhaltungsgebote

Ein Teil des Baumbestands wird vorhabenbedingt unvermeidbar entfallen. Die zu erhaltenden Baumbestände befinden sich – mit Ausnahme einer Baumgruppe im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes – überwiegend in den Randbereichen des Plangebietes. Bei der Festlegung der überbaubaren Flächen wurde auf den zu erhaltenden Baumbestand sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund Rücksicht genommen.

Die das Ortsbild besonders prägenden Bestandsbäume, die nicht im Konflikt mit der zukünftigen Bebauung stehen und ein langfristiges Entwicklungspotenzial haben, werden standörtlich zum Erhalt festgesetzt. Die auf der Wohnbaufläche festgesetzten Bestandsbäume entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, insbesondere am Lapplandring, fassen das Gebiet ein und tragen zum Eindruck eines begrünten Straßenraums bei. Die großkronige Baumgruppe im östlichen Zentrum des Plangebiets sichert eine wirksame Beschattung des hier vorgesehenen Kinderspielplatzes und charakterisiert eine Art grünen Quartiersmittelpunkt. Der Baum südlich der Baumgruppe markiert in der Gebäudeflucht zum westlich angrenzenden Gebäuderiegel den Abschluss zwischen der Kinderspielfläche und der Ost-West-Durchwegung. Die vier Bäume an der Grenze zu den benachbarten Reihenhäusern sollen dauerhaft das Plangebiet räumlich einfassen und einen Sichtschutz zur Bestandsbebauung bewirken. Um den langfristigen Baumerhalt zu gewährleisten, wird folgende Festsetzung getroffen:

„Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.“ (Vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung)

Um die ortbildprägende Funktion der Bäume auch bei Abgang zu sichern, erfolgt folgende Festsetzung:

„Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)

Auch die nicht festgesetzten Bäume sind grundsätzlich erhaltenswert. Allerdings ist eine standörtliche Festsetzung nicht begründbar. Bei einer etwaigen Fällung erfolgt die Verortung des Ersatzes nach Maßgabe der Genehmigung nach der Baumschutzverordnung. Im landschaftsplanerischen Konzept ist mindestens der Erhalt von 5 weiteren Einzelbäumen und einer markanten Baumgruppe vorgesehen, diese gehen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Entwurfsplan des landschaftsplanerischen Fachbeitrags hervor.

5.10.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Freiflächengestaltung für das allgemeine Wohngebiet erarbeitet, dessen Umsetzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan gesichert wird. Zur Absicherung dieser Planung und zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden sowie zu Pflanzungen auf den Freiflächen.

Gehölzanpflanzungen und Grundstücksbegrünung

Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets vorgesehen. Insgesamt sollen im Zuge des Vorhabens mindestens 17 klein- oder mittelkronige Bäume neu gepflanzt werden (siehe schematische Darstellung im Entwurfsplan des landschaftsplanerischen Fachbeitrags). Es ist damit eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebiets sichergestellt. Die anzupflanzenden Bäume werden über den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Freiflächenkonzept gesichert. Ausgehend von der Standardfestsetzung des Handbuchs Landschaftsplanung der FHH „Für (z.B.) je 150 qm der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens … ein Baum zu pflanzen“ sollte sichergestellt werden, dass die Festsetzung auch realisierbar ist. Anhand des planungsbegleitend erstellten VEP und der darauf abgestimmten GRZ zzgl. zulässiger Überschreitung konnten die zu erwartenden Freiflächen ermittelt werden. Ausgehend von den Entwurfsdarstellungen des Freiflächenkonzepts wurden die sicher nachweisbaren Baumpflanzungen ermittelt und dann in Bezug zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gesetzt. Dabei wurden die Flächenansprüche der Zuwegungen, Feuerwehrzufahrten/-aufstellflächen sowie für Entwässerungselemente bereits berücksichtigt.

Um dies planungsrechtlich abzusichern, setzt der Bebauungsplan Folgendes fest:

Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 160 Quadratmeter der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein- oder mittelkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerechnet werden. (Vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)

Eine Durchgrünung des Baugebiets mit Bäumen ist gestalterisch und ökologisch geboten. Die Baumpflanzungen dienen der Gliederung und optischen Einbindung des Quartiers in sein Umfeld. Gehölze wirken durch Beschattung ausgleichend auf die kleinklimatisch in gewisser Weise extreme Situation versiegelter Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Die Baumpflanzungen schaffen zudem eine Mindestausstattung des Plangebiets mit ökologisch wirksamen Strukturen. Durch das Anpflanzungsgebot für Bäume können darüber hinaus im Siedlungsraum Lebens- und Nahrungsräume insbesondere für Insekten und Vögel geboten werden.

Die festgesetzte, grundsätzliche Anpflanzverpflichtung ermöglicht, anders als räumlich exakt verortete Anpflanzgebote, eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Flächen. Da es sich bei der geplanten Bebauung um ein zusammenhängendes Vorhaben handelt, ist es ausreichend, eine Verhältnisangabe anzupflanzender Bäume je zu begrünender Grundstücksfläche festzusetzen. Die Verteilung der Bäume im Plangebiet wird über den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie über die Anlagen zum Durchführungsvertrag öffentlich-rechtlich abgesichert. Um angemessene Qualitäten für die Baumneupflanzungen zu sichern, setzt der Bebauungsplan darüber hinaus Folgendes fest:

Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittel- oder großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden. (Vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)

Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. (Vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)

Für Neupflanzungen von Bäumen sind standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden. Durch die Auswahl von standortgerechten, heimischen Bäumen mit zudem hoher Klimafestigkeit wird dafür Sorge getragen, dass die Anpflanzungen gut mit dem städtischen Umfeld zurechtkommen. Der Pflegeaufwand und die potenzielle Auswahl von Anpflanzungen wird minimiert, weil aus den in Frage kommenden Arten so ausgewählt werden kann, dass die Bäume weniger schnell unter Trockenstress leiden. Die Verwendung von Laubgehölzen entspricht der Freiraumplanung und trägt zudem dazu bei, die Besonnungssituation im Quartier nicht einzuschränken, da sie in den diesbezüglich kritischeren Wintermonaten kein Laub tragen.

Mit der Festsetzung der gewählten Mindeststammumfänge soll sichergestellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Pflanzung eine hohe visuelle Wirkung eintritt und zeitnah ein möglichst hohes Grünvolumen erreicht wird, das die gewünschten ökologischen, insbesondere kleinklimatischen Wirkungen erfüllt. Die gewählten Mindestpflanzgrößen bieten gegenüber kleineren Pflanzgrößen einen verbesserten Schutz vor Beschädigung durch Vandalismus. Die Differenzierung von 18 bzw. 20 cm berücksichtigt die gattungs- bzw. artspezifischen Kronengrößen der Bäume.

Die offene Vegetationsfläche von 12 qm im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes soll langfristig ausreichende Wuchsbedingungen sicherstellen. Die festgesetzte Mindest-Flächengröße orientiert sich zum einen an dem „Grünen Faden“ zum Handbuch Landschaftsplanung und zum anderen an den einschlägigen Fachvorschriften. Wegen der starken Einschränkungen der Baumstandorte auf unterbauten Flächen ist hier eine die normale Schichtdicke übersteigende Stärke von 100 cm auf mindestens 12 qm erforderlich. Nur so können die Wuchsbedingungen für Bäume dauerhaft gesichert werden und die Bäume ihre ökologische und gestalterische Wirkung erfüllen.

Dachbegrünung, Begrünung unterbauter Flächen; sonstige Begrünung und Maßnahmen zum Schutz von Boden und Natur

Im Plangebiet sind drei verschiedene Typen von Flächen, die potenziell einer Neubegrünung zugänglich wären, vorhanden:

  • nicht unterbaute, ebenerdige Flächen
  • Dachflächen der Gebäude
  • mit Tiefgaragen unterbaute Flächen

Die entstehenden Vegetationsflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Begrünung und somit zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der Niederschläge. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung und tragen damit zur Verbesserung der klimaökologischen Bedingungen bei. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Pflanzen, Insekten und Vögel.

Bei der Begrünung unterbauter Flächen ist jedoch Voraussetzung, den für ein dauerhaftes Wachstum von Rasen-, Wiesen- und Staudenflächen und die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten für Bäume, Sträucher und Hecken erforderlichen Wurzelraum in Form ausreichender Substratschichten bereitzustellen. Der Bebauungsplan setzt daher Folgendes fest:

„Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubilden und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen, gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung)

Die Stärke des mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbaus berücksichtigt nicht nur den erforderlichen Wurzelraum, der für Strauch- und Heckenpflanzungen aus vegetationstechnischer Sicht erforderlich ist, sondern auch die zusätzlichen Retentionsfunktionen, die die unterbauten Freiflächen erfüllen sollen.

Für die Dächer der Hauptgebäude im Plangebiet wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Hier ist jedoch ein geringerer Substrataufbau für eine Begrünung ausreichend, da die Flächen keine Gartenbereiche ersetzen, sondern im Wesentlichen aus ökologischen Gründen begrünt werden sollen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:

„In allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des Substrataufbaus können zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsgründächer auszubilden. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung)

Die Substratstärke von 12 cm stellt nicht nur die Voraussetzungen für eine dauerhafte extensive Begrünung z.B. mit Gräsern und Kräutern sicher, sondern erhöht auch die Retentionsleitung zum Rückhalt von Niederschlagswasser. Damit wird ein Beitrag zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und zum Klimaschutz (Verdunstung, Kühlung etc.) geleistet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Substratschicht zum Beispiel aus konstruktiven Gründen (z.B. bei technischen Anschlüssen, aufgrund von Brandschutzanforderungen in den Randabschlüssen etc.) weniger als 12 cm betragen. Die Dachflächen stehen nicht vollständig zur Begrünung zur Verfügung, da für technische Anlagen nicht begrünbare Bereiche zu berücksichtigen sind. Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung begrünter Dachflächen mit Anlagen zur Gewinnung solarer Energie kompatibel (aufgeständerte Module), und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht.

Gemäß dem Entwässerungskonzept werden zudem Retentionsgründächer für die obersten Geschosse auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Rückhalt von Niederschlagswasser festgesetzt. Dies Festsetzung erfolgt aus Gründen des Klimaschutzes und der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, um das anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zu speichern und zeitverzögert und gedrosselt weiterzuleiten und somit die Verdunstungsleistung zu erhöhen. Die Teilverdunstung auf den dachbegrünten Flächen bewirkt Kühlungseffekte der Umgebungsluft, welche sich im bebauten Umfeld positiv auf das Mikroklima auswirken kann.

Neben den Hauptgebäuden soll auch das Potenzial der Dachflächen der Einhausungen z.B. von Fahrradstellplätzen genutzt werden. Allerdings reicht hier ein geringerer Substrataufbau für eine extensive Begrünung aus, da hier die Begrünung vorrangig ist und keine Retentionsbeiträge zu erfüllen sind:

Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen sowie dauerhaft zu erhalten. (Vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung)

5.10.3. Gewässer- und Bodenschutz

Das Konzept zur Oberflächenentwässerung ist in Kapitel 5.9.2 erläutert. Mit der festgesetzten Dachbegrünung und Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der Gebäude sowie über die Ausbildung von Retentionsdächern wird über die bioklimatisch und ökologisch positiven Effekte hinaus durch Aufnahme, Verdunstung und verzögerte Ableitung der Niederschläge auch ein wirksamer Beitrag zur Entlastung der Vorflut geleistet.

Minderung der Bodenversiegelung

Einen Beitrag zur Minderung der Bodenversiegelung leisten die zu begrünenden Freiflächen sowie die Tiefgaragen- und Dachbegrünung. In Bezug auf die weitergehende Minderung der Bodenversiegelung und somit für den Erhalt sickerwirksamer Flächen wird die folgende Festsetzung getroffen:

Wege, oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Ausgenommen hiervon ist die Zufahrt zur Tiefgarage. (Vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung) 

Diese Festsetzung bezieht sich sowohl auf unterbaute als auch auf nicht unterbaute Flächen. Durch die Festsetzung werden die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich minderne Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung ausgeschlossen. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden und das Schutzgut Wasser werden minimiert. Unbelastetes Oberflächenwasser kann weiterhin in das Erdreich eindringen, die Versickerungs- und Verdunstungsfunktion kann so gegenüber einer Vollversiegelung in Teilen erhalten bleiben, ebenfalls die Belüftung des Bodens.

Als wasser- und luftdurchlässige Aufbauten gelten Befestigungen mit Materialien, die ein Einsickern von Niederschlagswasser in den Boden ermöglichen, wie z. B. wassergebundene Wegedecken aus verdichteten, sehr feinkörnigen Gesteinsgemischen (Grand) oder in Grobkies verlegte Pflasterungen mit hohem Fugenanteil.

Von der Festsetzung ausgenommen ist die Zufahrt zur Tiefgarage, da diese mit einer entsprechenden Neigung versehen ist, um das Untergeschoss zu erreichen. Die Neigung geht mit bestimmten technischen und statischen Erfordernissen einher, die einer wasser- und luftdurchlässigen Bauweise entgegensteht. Zudem muss durch den Fahrzeugbetrieb eine hohe materielle Belastung dauerhaft bewältigt werden.

Um die festgesetzten Anpflanzungen und die Bestandsvegetation auch gegen sonstige Veränderungen im Plangebiet, bspw. durch Baumaßnahmen oder technische Einrichtungen in direktem Umfeld der Grünstrukturen dauerhaft zu sichern und den vorhandenen Grundwasser- beziehungsweise Stauwasserspiegel nicht negativ zu beeinflussen, trifft die Verordnung ergänzend die folgende Festsetzung:

„Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig.“ (Vgl. § 2 Nummer 20 der Verordnung) 

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