5.7.1. Lärm
Auf das Plangebiet und dessen Umfeld wirken Immissionen durch Verkehrs- und Gewerbelärm ein. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist deshalb ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden, das
- die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet durch die bestehenden Verkehrswege (Straße),
- die vorhabenbezogene Verkehrslärmsteigerung in der Nachbarschaft (Reflexionen durch den geplanten Baukörper) und
- die Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet durch die bestehenden Gewerbenutzungen in der Nachbarschaft
- die Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet durch die geplanten Gewerbenutzungen im Plangebiet
ermittelt und bewertet.
Nach § 1 Absatz 6 Ziffer 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem ist nach § 50 BImSchG die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Die o.g. Planungsgrundsätze können in der Abwägung zugunsten anderer Belange überwunden werden, soweit sie gerechtfertigt sind, denn nach § 1 Absatz 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen bestehen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt sich ausschließlich auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes (gemäß §§ 1 Absatz 6 und Absatz 7 BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten (gemäß § 9 BauGB). Die Bauleitplanung hat demnach die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedlicher Bodennutzungen im Wege der Abwägung zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B., wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle Belange - auch die des Immissionsschutzes - als gleichgewichtig zu betrachten.
Verkehrslärmbelastung im Plangebiet
Zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie die Vorgaben des „Hamburger Leitfadens – Lärm in der Bauleitplanung 2010“ herangezogen. Nach Quellen der Lärmwirkungsforschung kann davon ausgegangen werden, dass Lärmbelastungen durch Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mittelungspegel, tags) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewirken. Oberhalb der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Aufenthaltsräumen, Schlaf- und Kinderzimmern ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nach geltender Rechtsauffassung erreicht.
In der 16. BImSchV sind die schalltechnischen Immissionsgrenzwerte je Gebietsausweisung getrennt für den Tageszeitraum bzw. den Nachtzeitraum angegeben. Die Beurteilungszeiträume umfassen die 16 Stunden zwischen 6 und 22 Uhr tags sowie die 8 Stunden von 22 bis 6 Uhr nachts. Der vorliegenden geplanten Ausweisung zweier Vorhabengebiete sind keine Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV zugeordnet, weshalb die Grenzwerte für Urbane Gebiete aufgrund einer vergleichbaren Funktionsmischung herangezogen werden. Im Tageszeitraum (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) beträgt dieser 64 dB(A) tags. Nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) beträgt der Grenzwert 54 dB(A).
Bei der Berechnung des Verkehrslärms wurden die Wandsbeker Marktstraße, die Wandsbeker Königstraße, die Straße Quarree und der Schünemannstieg als maßgeblich berücksichtigt. Die Verkehrsstärken der zu untersuchenden Straßenabschnitte wurden der verkehrstechnischen Stellungnahme entnommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Verkehrsmengen zur sicheren Seite erfolgt ist und somit die verkehrsinduzierte Lärmbelastung voraussichtlich geringfügig überschätzt wird.
Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 64 dB(A) tagsüber mit einer Ausnahme an allen Fassadenseiten des Vorhabens eingehalten wird. Lediglich an der Fassade zur Wandsbeker Marktstraße des Baufeldes 1 wird die Schwelle der Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärm von bis zu 71 dB(A) überschritten.
Im Nachtzeitraum wird der Immissionsgrenzwert für Urbane Gebiete von 54 dB(A) ebenfalls in fast allen Bereichen des Plangebietes eingehalten. Allerdings wird auch nachts die Schwelle der Gesundheitsgefährdung an der Fassade zur Wandsbeker Marktstraße (Baufeld 1) mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) überschritten. Für das dort befindliche Bestandsgebäude und seine geplante Umnutzung von reinem Einzelhandel zu einer Mischnutzung aus Einzelhandel und Verwaltung sind daher geeignete Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der angenommenen Verkehrsmengen und deren Ermittlung die verkehrsinduzierte Lärmbelastung voraussichtlich geringfügig überschätzt, können die geringen Erhöhungen hingenommen werden.
Das betroffene Gebäude ist ein Bestandsgebäude und steht mit seiner deutlich in Richtung der Fahrbahnachse der Wandsbeker Marktstraße aus der Häuserflucht hervortretenden Fassade unter Denkmalschutz, weshalb einige hypothetische Schallschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind. Das umfasst auch aktive Schallschutzmaßnahmen wie z.B. eine Schallschutzwand oder Geschwindigkeitsreduzierungen im Straßenverkehr.
Folglich muss eine Auflösung des prognostizierten Schallkonfliktes über passive Maßnahmen gelöst werden. Prioritär wäre eine lärmoptimierte Grundrissgestaltung zu erwägen. Diese erscheint im vorliegenden Fall aus den bereits angeführten Gründen der denkmalgeschützten Fassade nur begrenzt möglich, da sowohl die für z. B. die Belichtung erforderlichen Fensterlagen und -größen im Fassadenbereich festgelegt sind und erhalten werden sollen sowie ebenfalls zwei unmittelbar hinter der Fassade liegende Erschließungskerne geschützt und beizubehalten sind, die damit Zwangspunkte für die Grundrissgestaltung darstellen.
Aus diesem Grund kommt ergänzend eine geeignete Schalldämmung der Fassaden/Fenster entsprechend der Vorgaben des „Hamburger Leitfadens – Lärm in der Bauleitplanung 2010“ in Verbindung mit der DIN 4109 und unter Berücksichtigung der Gestaltung dieser aufgrund des Denkmalschutzes in Betracht. Der Bebauungsplan setzt hierzu bereits fest, dass eine Wohnnutzung in diesem Bereich unzulässig ist (siehe Kapitel 5.2). Hierdurch wird sichergestellt, dass eine äußerst schutzbedürftige Nutzung wie die Wohnnutzung innerhalb dieses Gebäudeteils an der Wandsbeker Marktstraße unzulässig ist, für die ein ausreichender Schallschutz mit diesen Mitteln nicht herstellbar ist. Auf diese Weise bleiben gesunde Wohnverhältnisse im Quartier gewahrt. Ergänzend ist jedoch auch die Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse bezogen auf die weiteren zulässigen z. B. gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich zu betrachten. Der Bebauungsplan Wandsbek 85 setzt hierzu unter Berücksichtigung der abgewogenen, möglichen Maßnahmen folgendes fest:
„In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebietes „Süd“ sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Norden zuzuordnen. Soweit die Anordnung an der vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des Gebäudes durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.“ (vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung)
Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB sind ebenfalls die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gewerblich genutzte Aufenthaltsräume besitzen im Vergleich zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein geringeres Schutzbedürfnis. Entsprechend lässt das Arbeitsschutzrecht (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung) abhängig von der täglichen Nutzungsdauer der Räume und je nach zu verrichtender Tätigkeit ungleich höhere Pegel zu, als sie für Wohnungen als angemessen angesehen werden. Zum Schutz der gesunden Arbeitsverhältnisse sind die Aufenthaltsräume bzw. Pausen- und Ruheräume zunächst der lärmabgewandten Seite zuzuordnen. Daneben beinhaltet es aber auch die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, um generell den Schalldruckpegel in Arbeitsräumen so weit wie möglich zu verringern. Damit stellen die Arbeitsverhältnisse einen Abwägungsbelang dar, der mit den vorgenannten Maßnahmen abgewogen und ausreichend berücksichtigt ist.
Verkehrslärmbelastung in der Umgebung
Der maßgebliche Zusatzverkehr, der durch das Planvorhaben ausgelöst wird, verläuft über die Wandsbeker Marktstraße, die Wandsbeker Königstraße, die Straße Quarree und den Schünemannstieg. In der Nachbarschaft verläuft dieser entlang des Mühlenstiegs, des Brauhausstiegs, der Klappstraße sowie westlich der Wandsbeker Königstraße. In diesen Straßenzügen befinden sich zum Teil Gewerbegebiete, Mischgebiete, aber auch Allgemeine Wohngebiete. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden für die Abwägung der planinduzierten Pegelsteigerungen in der Nachbarschaft des Plangebiets orientierend zur Ermittlung von Schallschutzansprüchen beim Bau oder bei wesentlichen Veränderungen von Straßen und Schienenwegen herangezogen. Die Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete liegen bei 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. In Kerngebieten liegen diese Werte wie bei Urbanen Gebieten bei 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts, während in Allgemeinen Wohngebieten Grenzen von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einzuhalten sind. Die Schwelle, ab der eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Dauerlärmpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für das Wohnen angenommen. Die Beurteilung der planbedingten Verkehrslärmänderung in der Nachbarschaft ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Abwägungsbelang. Bei der Bewertung kommt es entscheidend auf die Erheblichkeit des Lärmzuwachses an. Demnach ist ein Lärmzuwachs von 3 dB als erheblich anzusehen.
In der Nachbarschaft entlang des Mühlenstiegs, des Brauhausstiegs, der Klappstraße sowie westlich der Wandsbeker Königstraße werden die jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Der zusätzliche Verkehr, der durch das Planvorhaben ausgelöst wird, hat an diesen Stellen keinerlei maßgebende negative Auswirkungen bezogen auf die Lärmbelastung zur Folge.
Entlang der Straße Quarree, östlich der Wandsbeker Königstraße sowie entlang der Wandsbeker Marktstraße übersteigt der durch den Mehrverkehr ausgelöste Beurteilungspegel hingegen die dort geltenden Immissionsgrenzwerte maximal 0,9 dB am Tag und 0,8 dB nachts. An der Wandsbeker Marktstraße wird zudem – sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall - die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten. Die Beurteilungspegel liegen hier bei 71 dB(A) tagsüber und bei 64 dB(A) nachts. Die Zunahme durch den Mehrverkehr liegt am Tag und in der Nacht bei maximal 0,1 dB.
Pegelunterschiede von bis zu 0,4 dB(A) können gutachterlich als irrelevant angesehen werden. Es sind hierbei verfahrensimmanente Toleranzen wie Prognoseungenauigkeiten z.B. durch Rundungen oder unterschiedlich verlaufende Iterationsprozesse im Bereich von bis zu 0,5 dB möglich. In diesem Bereich der Pegelerhöhung ist der gerichtlich geforderte eindeutige Ursachenzusammenhang zum planinduzierten Mehrverkehr somit nicht gegeben. Zwar hat sich rechnerisch eine Pegelerhöhung ergeben, jedoch wirkt hierbei ebenfalls die bereits existierende Lärmvorbelastung mit ein, die zum Teil bereits ohne das Planvorhaben den Grad der rechtlich anerkannten Gesundheitsgefährdung erreicht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass an den Wohngebäuden entlang der Wandsbeker Marktstraße hinreichender passiver Schallschutz besteht. An den Wohngebäuden entlang der Wandsbeker Marktstraße erscheint es deshalb als gerechtfertigt, die rechnerische Erhöhung des Lärmpegels um nicht mehr als 0,1 dB Tag und in der Nacht als zumutbar zu werten.
Auch die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte an der Straße Quarree, östlich der Wandsbeker Königstraße sowie entlang der Wandsbeker Marktstraße werden als zumutbar bewertet, da es zwar zur Überschreitung jeweils geltender Immissionsgrenzwerte kommt, diese jedoch geringfügig (< 1 dB) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle ausfällt und eine deutliche Unterschreitung der Schwelle der Gesundheitsgefährdung gewahrt bleibt.
Gewerbelärmbelastung im Plangebiet und unmittelbarer Umgebung
Zur Beurteilung der gewerblich bedingten Geräuscheinwirkungen wurde die „Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)“ herangezogen. Es wurden zum einen die geplanten Gewerbenutzungen im Plangebiet und zum anderen die bereits vorhandenen, unmittelbar benachbarten gewerblichen Nutzungen des Wandsbeker Quarrees und des Wochenmarktes untersucht und beurteilt. Die TA Lärm gibt für Urbane Gebiete Immissionsrichtwerte von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an. Für Kern- und Mischgebiete gelten 60 dB(A) tag und 45 dB(A) nachts, während in Allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags und 40 dB(A) die Richtwerte bilden.
Im Tageszeitraum werden die Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete im Bereich des Baufeldes 3 von 63 dB(A) mit Beurteilungspegeln zwischen 34 und 56 dB(A) sicher eingehalten. Im Baufeld 2 werden diese Werte ebenfalls größtenteils eingehalten, lediglich aufgrund der offenen Anlieferungszone des Quarree Einkaufszentrums im Schünemannstieg kommt es zu Überschreitungen von bis zu 5 dB an der Ostfassade der Vorhabenplanung. Maßgeblich für die Überschreitungen ist die geöffnete Anlieferungszone des Wandsbeker Quarrees.
An der Bestandsbebauung südlich des Planvorhabens bzw. der geplanten Anlieferung des Markt-Quartiers liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 53 dB(A) am Tag aus den Geräuschemissionen des geplanten Quartiers Wandsbek Markt. Der Immissionsrichtwert für Kerngebiete von 60 dB(A) am Tag wird somit um mindestens 6 dB unterschritten. Die Immissionsorte liegen somit nicht im Einwirkbereich der gewerblichen (Zusatz-)Belastung aus der Neuplanung. Auswirkungen der gewerblichen Lärmzusatzbelastung durch das Planvorhaben sind in der Nachbarschaft damit nicht zu erwarten.
Im Baufeld 3 werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Urbane Gebiete von 45 dB(A) auch im Nachzeitraum eingehalten. Am Schünemannstieg entlang der Ostfassade des Baufeldes 2 werden die Immissionsrichtwerte hingegen teilweise überschritten. Der Beurteilungspegel liegt hier nachts bei bis zu 58 dB(A), was insbesondere auf die nächtliche Anlieferung des Quarrees, sein offenes Anlieferungstor sowie auf die Lkw-Fahrten zurückzuführen ist. An den restlichen Immissionsorten im Plangebiet werden die Richtwerte eingehalten.
An der Bestandsbebauung südlich des Planvorhabens bzw. der geplanten Anlieferung des Markt-Quartiers errechnen sich aus der Zusatzbelastung Beurteilungspegel von bis zu 39 dB(A) nachts. Das Irrelevanzkriterium für Kerngebiete von 45-6 = 39 dB(A) nachts wird somit eingehalten.
Die TA Lärm besagt, dass in den im Plangebiet und näherer Umgebung vorgefundenen Gebietstypen der Beurteilungspegel bei seltenen Ereignissen 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts betragen dürfen. Diese Werte dürfen bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen um nicht mehr als 20 dB(A) am Tag und 10 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Durch den Gewerbelärm im Plangebiet und seiner Umgebung kommt es sowohl am Tag als auch in der Nacht zu kurzzeitigen Geräuschspitzenpegeln. Im Tageszeitraum wird der Spitzenpegel von bis zu 84 dB(A) entsprechend der TA Lärm an allen Immissionsorten eingehalten. Im Nachtzeitraum hingegen wird der Spitzenpegel bei bis zu 74 dB(A) entlang des Schünemannstiegs aufgrund der Anlieferungszone überschritten. Dabei sind Entlüftungsgeräusche der Betriebsbremsen eines Lkw mit einem Spitzenpegel von 104 dB(A) maßgeblich. An den übrigen Immissionsorten wird das Spitzenpegelkriterium dagegen eingehalten.
Aufgrund der ermittelten Beurteilungspegel im Schünemannstieg sind an dieser Stelle Maßnahmen zum Schallschutz vorzusehen. Eine grundsätzlich naheliegende Lösung wäre eine Schließung des Tores zur Anlieferungszone des benachbarten Quarrees während der Be- und Entladung. Dies übersteigt jedoch die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Ebenso kann die derzeit gegebene Beeinflussbarkeit durch die Verfügung der Vorhabenträgerin über diese Gebäude und deren Nutzung nicht dauerhaft unterstellt werden. Daher sollten in erster Linie die Schlafzimmer und Aufenthaltsräume im Schünemannstieg an der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Abweichend von den Inhalten der TA Lärm, die nicht zwischen Wohn- und Schlafräumen unterscheidet, wird im Rahmen der Festsetzungen eine derartige Differenzierung aufgegriffen, die aus den divergierenden einzuhaltenden Lärmwerten für den Tag- und Nachtzeitraum resultiert. Hierdurch sollen auch im Detail nur jene Nutzungen geschützt werden, die gemäß Vorhabenplanung tatsächlich vorzufinden sind. So können auch nicht erforderliche, baulich jedoch aufwändige Maßnahmen vermieden werden. Weiterhin werden entlang des Schünemannstiegs neben Wohnungen auch Büronutzungen vorgesehen, für die ebenfalls die Tag-Immissionsrichtwerte überschritten werden. Auch hier werden daher Schallschutzmaßnahmen getroffen. Der Bebauungsplan trifft für einen ausreichenden Schallschutz im Bereich des Schünemannstiegs daher folgende Festsetzungen:
Entlang der mit „(D)“ bezeichneten Fassade sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“ (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)
„Entlang der mit „(E)“ bezeichneten Fassade sind Schlaf- und Wohnräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.“ (vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung)
„Entlang der mit „(F)“ bezeichneten Fassaden sind Fenster von gewerblichen Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.“ (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)
Ergänzend sind weitere bauliche Maßnahmen erforderlich, um schalltechnischen Konflikten vorzubeugen, die mit Planumsetzung auftreten könnten. Diese gehen in den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich seiner Anlagen ein und werden über diesen verbindlich gesichert.
- Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung für die Heizzentrale sind auf dem Dach des südöstlichen Baukörpers im Baufeld 2 mit GH 40,5 zulässig. Diese Fläche ist mit einer mindestens 4 m hohen Lärmschutzwand einzuhausen.
- Die energetische Summe der Schallleistungspegel aus den jeweiligen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung dürfen die Werte gemäß der Tabelle 10 (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Wandsbek 85, S.18) nicht überschreiten.
- Die Anlieferung sowie die Be- und Entladung dürfen ausschließlich von 06:00 – 22:00 Uhr betrieben werden.
Durch die aufgezeigte Kombination aus Maßnahmen und deren verbindlicher Sicherung über Festsetzungen und vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im gesamten Plangebiet gewährleistet werden.