Planunterlagen: Wandsbek85

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.1. Lärm

Auf das Plangebiet und dessen Umfeld wirken Immissionen durch Verkehrs- und Gewerbelärm ein. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist deshalb ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden, das

  • die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet durch die bestehenden Verkehrswege (Straße),
  • die vorhabenbezogene Verkehrslärmsteigerung in der Nachbarschaft (Reflexionen durch den geplanten Baukörper) und
  • die Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet durch die bestehenden Gewerbenutzungen in der Nachbarschaft
  • die Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet durch die geplanten Gewerbenutzungen im Plangebiet

ermittelt und bewertet.

Nach § 1 Absatz 6 Ziffer 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem ist nach § 50 BImSchG die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Die o.g. Planungsgrundsätze können in der Abwägung zugunsten anderer Belange überwunden werden, soweit sie gerechtfertigt sind, denn nach § 1 Absatz 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen bestehen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt sich ausschließlich auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes (gemäß §§ 1 Absatz 6 und Absatz 7 BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten (gemäß § 9 BauGB). Die Bauleitplanung hat demnach die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedlicher Bodennutzungen im Wege der Abwägung zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B., wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle Belange - auch die des Immissionsschutzes - als gleichgewichtig zu betrachten.

Verkehrslärmbelastung im Plangebiet

Zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie die Vorgaben des „Hamburger Leitfadens – Lärm in der Bauleitplanung 2010“ herangezogen. Nach Quellen der Lärmwirkungsforschung kann davon ausgegangen werden, dass Lärmbelastungen durch Straßenverkehr oberhalb von 65 dB(A) (Mittelungspegel, tags) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bewirken. Oberhalb der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Aufenthaltsräumen, Schlaf- und Kinderzimmern ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nach geltender Rechtsauffassung erreicht.

In der 16. BImSchV sind die schalltechnischen Immissionsgrenzwerte je Gebietsausweisung getrennt für den Tageszeitraum bzw. den Nachtzeitraum angegeben. Die Beurteilungszeiträume umfassen die 16 Stunden zwischen 6 und 22 Uhr tags sowie die 8 Stunden von 22 bis 6 Uhr nachts. Der vorliegenden geplanten Ausweisung zweier Vorhabengebiete sind keine Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV zugeordnet, weshalb die Grenzwerte für Urbane Gebiete aufgrund einer vergleichbaren Funktionsmischung herangezogen werden. Im Tageszeitraum (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) beträgt dieser 64 dB(A) tags. Nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) beträgt der Grenzwert 54 dB(A).

Bei der Berechnung des Verkehrslärms wurden die Wandsbeker Marktstraße, die Wandsbeker Königstraße, die Straße Quarree und der Schünemannstieg als maßgeblich berücksichtigt. Die Verkehrsstärken der zu untersuchenden Straßenabschnitte wurden der verkehrstechnischen Stellungnahme entnommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Verkehrsmengen zur sicheren Seite erfolgt ist und somit die verkehrsinduzierte Lärmbelastung voraussichtlich geringfügig überschätzt wird.

Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 64 dB(A) tagsüber mit einer Ausnahme an allen Fassadenseiten des Vorhabens eingehalten wird. Lediglich an der Fassade zur Wandsbeker Marktstraße des Baufeldes 1 wird die Schwelle der Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärm von bis zu 71 dB(A) überschritten.

Im Nachtzeitraum wird der Immissionsgrenzwert für Urbane Gebiete von 54 dB(A) ebenfalls in fast allen Bereichen des Plangebietes eingehalten. Allerdings wird auch nachts die Schwelle der Gesundheitsgefährdung an der Fassade zur Wandsbeker Marktstraße (Baufeld 1) mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) überschritten. Für das dort befindliche Bestandsgebäude und seine geplante Umnutzung von reinem Einzelhandel zu einer Mischnutzung aus Einzelhandel und Verwaltung sind daher geeignete Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der angenommenen Verkehrsmengen und deren Ermittlung die verkehrsinduzierte Lärmbelastung voraussichtlich geringfügig überschätzt, können die geringen Erhöhungen hingenommen werden.

Das betroffene Gebäude ist ein Bestandsgebäude und steht mit seiner deutlich in Richtung der Fahrbahnachse der Wandsbeker Marktstraße aus der Häuserflucht hervortretenden Fassade unter Denkmalschutz, weshalb einige hypothetische Schallschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind. Das umfasst auch aktive Schallschutzmaßnahmen wie z.B. eine Schallschutzwand oder Geschwindigkeitsreduzierungen im Straßenverkehr.

Folglich muss eine Auflösung des prognostizierten Schallkonfliktes über passive Maßnahmen gelöst werden. Prioritär wäre eine lärmoptimierte Grundrissgestaltung zu erwägen. Diese erscheint im vorliegenden Fall aus den bereits angeführten Gründen der denkmalgeschützten Fassade nur begrenzt möglich, da sowohl die für z. B. die Belichtung erforderlichen Fensterlagen und -größen im Fassadenbereich festgelegt sind und erhalten werden sollen sowie ebenfalls zwei unmittelbar hinter der Fassade liegende Erschließungskerne geschützt und beizubehalten sind, die damit Zwangspunkte für die Grundrissgestaltung darstellen.

Aus diesem Grund kommt ergänzend eine geeignete Schalldämmung der Fassaden/Fenster entsprechend der Vorgaben des „Hamburger Leitfadens – Lärm in der Bauleitplanung 2010“ in Verbindung mit der DIN 4109 und unter Berücksichtigung der Gestaltung dieser aufgrund des Denkmalschutzes in Betracht. Der Bebauungsplan setzt hierzu bereits fest, dass eine Wohnnutzung in diesem Bereich unzulässig ist (siehe Kapitel 5.2). Hierdurch wird sichergestellt, dass eine äußerst schutzbedürftige Nutzung wie die Wohnnutzung innerhalb dieses Gebäudeteils an der Wandsbeker Marktstraße unzulässig ist, für die ein ausreichender Schallschutz mit diesen Mitteln nicht herstellbar ist. Auf diese Weise bleiben gesunde Wohnverhältnisse im Quartier gewahrt. Ergänzend ist jedoch auch die Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse bezogen auf die weiteren zulässigen z. B. gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich zu betrachten. Der Bebauungsplan Wandsbek 85 setzt hierzu unter Berücksichtigung der abgewogenen, möglichen Maßnahmen folgendes fest:

In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebietes „Süd“ sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Norden zuzuordnen. Soweit die Anordnung an der vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des Gebäudes durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.(vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung)

Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB sind ebenfalls die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gewerblich genutzte Aufenthaltsräume besitzen im Vergleich zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein geringeres Schutzbedürfnis. Entsprechend lässt das Arbeitsschutzrecht (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung) abhängig von der täglichen Nutzungsdauer der Räume und je nach zu verrichtender Tätigkeit ungleich höhere Pegel zu, als sie für Wohnungen als angemessen angesehen werden. Zum Schutz der gesunden Arbeitsverhältnisse sind die Aufenthaltsräume bzw. Pausen- und Ruheräume zunächst der lärmabgewandten Seite zuzuordnen. Daneben beinhaltet es aber auch die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, um generell den Schalldruckpegel in Arbeitsräumen so weit wie möglich zu verringern. Damit stellen die Arbeitsverhältnisse einen Abwägungsbelang dar, der mit den vorgenannten Maßnahmen abgewogen und ausreichend berücksichtigt ist.

Verkehrslärmbelastung in der Umgebung

Der maßgebliche Zusatzverkehr, der durch das Planvorhaben ausgelöst wird, verläuft über die Wandsbeker Marktstraße, die Wandsbeker Königstraße, die Straße Quarree und den Schünemannstieg. In der Nachbarschaft verläuft dieser entlang des Mühlenstiegs, des Brauhausstiegs, der Klappstraße sowie westlich der Wandsbeker Königstraße. In diesen Straßenzügen befinden sich zum Teil Gewerbegebiete, Mischgebiete, aber auch Allgemeine Wohngebiete. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden für die Abwägung der planinduzierten Pegelsteigerungen in der Nachbarschaft des Plangebiets orientierend zur Ermittlung von Schallschutzansprüchen beim Bau oder bei wesentlichen Veränderungen von Straßen und Schienenwegen herangezogen. Die Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete liegen bei 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. In Kerngebieten liegen diese Werte wie bei Urbanen Gebieten bei 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts, während in Allgemeinen Wohngebieten Grenzen von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einzuhalten sind. Die Schwelle, ab der eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Dauerlärmpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für das Wohnen angenommen. Die Beurteilung der planbedingten Verkehrslärmänderung in der Nachbarschaft ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Abwägungsbelang. Bei der Bewertung kommt es entscheidend auf die Erheblichkeit des Lärmzuwachses an. Demnach ist ein Lärmzuwachs von 3 dB als erheblich anzusehen.

In der Nachbarschaft entlang des Mühlenstiegs, des Brauhausstiegs, der Klappstraße sowie westlich der Wandsbeker Königstraße werden die jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Der zusätzliche Verkehr, der durch das Planvorhaben ausgelöst wird, hat an diesen Stellen keinerlei maßgebende negative Auswirkungen bezogen auf die Lärmbelastung zur Folge.

Entlang der Straße Quarree, östlich der Wandsbeker Königstraße sowie entlang der Wandsbeker Marktstraße übersteigt der durch den Mehrverkehr ausgelöste Beurteilungspegel hingegen die dort geltenden Immissionsgrenzwerte maximal 0,9 dB am Tag und 0,8 dB nachts. An der Wandsbeker Marktstraße wird zudem – sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall - die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten. Die Beurteilungspegel liegen hier bei 71 dB(A) tagsüber und bei 64 dB(A) nachts. Die Zunahme durch den Mehrverkehr liegt am Tag und in der Nacht bei maximal 0,1 dB.

Pegelunterschiede von bis zu 0,4 dB(A) können gutachterlich als irrelevant angesehen werden. Es sind hierbei verfahrensimmanente Toleranzen wie Prognoseungenauigkeiten z.B. durch Rundungen oder unterschiedlich verlaufende Iterationsprozesse im Bereich von bis zu 0,5 dB möglich. In diesem Bereich der Pegelerhöhung ist der gerichtlich geforderte eindeutige Ursachenzusammenhang zum planinduzierten Mehrverkehr somit nicht gegeben. Zwar hat sich rechnerisch eine Pegelerhöhung ergeben, jedoch wirkt hierbei ebenfalls die bereits existierende Lärmvorbelastung mit ein, die zum Teil bereits ohne das Planvorhaben den Grad der rechtlich anerkannten Gesundheitsgefährdung erreicht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass an den Wohngebäuden entlang der Wandsbeker Marktstraße hinreichender passiver Schallschutz besteht. An den Wohngebäuden entlang der Wandsbeker Marktstraße erscheint es deshalb als gerechtfertigt, die rechnerische Erhöhung des Lärmpegels um nicht mehr als 0,1 dB Tag und in der Nacht als zumutbar zu werten.

Auch die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte an der Straße Quarree, östlich der Wandsbeker Königstraße sowie entlang der Wandsbeker Marktstraße werden als zumutbar bewertet, da es zwar zur Überschreitung jeweils geltender Immissionsgrenzwerte kommt, diese jedoch geringfügig (< 1 dB) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle ausfällt und eine deutliche Unterschreitung der Schwelle der Gesundheitsgefährdung gewahrt bleibt.

Gewerbelärmbelastung im Plangebiet und unmittelbarer Umgebung

Zur Beurteilung der gewerblich bedingten Geräuscheinwirkungen wurde die „Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)“ herangezogen. Es wurden zum einen die geplanten Gewerbenutzungen im Plangebiet und zum anderen die bereits vorhandenen, unmittelbar benachbarten gewerblichen Nutzungen des Wandsbeker Quarrees und des Wochenmarktes untersucht und beurteilt. Die TA Lärm gibt für Urbane Gebiete Immissionsrichtwerte von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an. Für Kern- und Mischgebiete gelten 60 dB(A) tag und 45 dB(A) nachts, während in Allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags und 40 dB(A) die Richtwerte bilden.

Im Tageszeitraum werden die Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete im Bereich des Baufeldes 3 von 63 dB(A) mit Beurteilungspegeln zwischen 34 und 56 dB(A) sicher eingehalten. Im Baufeld 2 werden diese Werte ebenfalls größtenteils eingehalten, lediglich aufgrund der offenen Anlieferungszone des Quarree Einkaufszentrums im Schünemannstieg kommt es zu Überschreitungen von bis zu 5 dB an der Ostfassade der Vorhabenplanung. Maßgeblich für die Überschreitungen ist die geöffnete Anlieferungszone des Wandsbeker Quarrees.

An der Bestandsbebauung südlich des Planvorhabens bzw. der geplanten Anlieferung des Markt-Quartiers liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 53 dB(A) am Tag aus den Geräuschemissionen des geplanten Quartiers Wandsbek Markt. Der Immissionsrichtwert für Kerngebiete von 60 dB(A) am Tag wird somit um mindestens 6 dB unterschritten. Die Immissionsorte liegen somit nicht im Einwirkbereich der gewerblichen (Zusatz-)Belastung aus der Neuplanung. Auswirkungen der gewerblichen Lärmzusatzbelastung durch das Planvorhaben sind in der Nachbarschaft damit nicht zu erwarten.

Im Baufeld 3 werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Urbane Gebiete von 45 dB(A) auch im Nachzeitraum eingehalten. Am Schünemannstieg entlang der Ostfassade des Baufeldes 2 werden die Immissionsrichtwerte hingegen teilweise überschritten. Der Beurteilungspegel liegt hier nachts bei bis zu 58 dB(A), was insbesondere auf die nächtliche Anlieferung des Quarrees, sein offenes Anlieferungstor sowie auf die Lkw-Fahrten zurückzuführen ist. An den restlichen Immissionsorten im Plangebiet werden die Richtwerte eingehalten.

An der Bestandsbebauung südlich des Planvorhabens bzw. der geplanten Anlieferung des Markt-Quartiers errechnen sich aus der Zusatzbelastung Beurteilungspegel von bis zu 39 dB(A) nachts. Das Irrelevanzkriterium für Kerngebiete von 45-6 = 39 dB(A) nachts wird somit eingehalten.

Die TA Lärm besagt, dass in den im Plangebiet und näherer Umgebung vorgefundenen Gebietstypen der Beurteilungspegel bei seltenen Ereignissen 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts betragen dürfen. Diese Werte dürfen bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen um nicht mehr als 20 dB(A) am Tag und 10 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Durch den Gewerbelärm im Plangebiet und seiner Umgebung kommt es sowohl am Tag als auch in der Nacht zu kurzzeitigen Geräuschspitzenpegeln. Im Tageszeitraum wird der Spitzenpegel von bis zu 84 dB(A) entsprechend der TA Lärm an allen Immissionsorten eingehalten. Im Nachtzeitraum hingegen wird der Spitzenpegel bei bis zu 74 dB(A) entlang des Schünemannstiegs aufgrund der Anlieferungszone überschritten. Dabei sind Entlüftungsgeräusche der Betriebsbremsen eines Lkw mit einem Spitzenpegel von 104 dB(A) maßgeblich. An den übrigen Immissionsorten wird das Spitzenpegelkriterium dagegen eingehalten.

Aufgrund der ermittelten Beurteilungspegel im Schünemannstieg sind an dieser Stelle Maßnahmen zum Schallschutz vorzusehen. Eine grundsätzlich naheliegende Lösung wäre eine Schließung des Tores zur Anlieferungszone des benachbarten Quarrees während der Be- und Entladung. Dies übersteigt jedoch die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Ebenso kann die derzeit gegebene Beeinflussbarkeit durch die Verfügung der Vorhabenträgerin über diese Gebäude und deren Nutzung nicht dauerhaft unterstellt werden. Daher sollten in erster Linie die Schlafzimmer und Aufenthaltsräume im Schünemannstieg an der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Abweichend von den Inhalten der TA Lärm, die nicht zwischen Wohn- und Schlafräumen unterscheidet, wird im Rahmen der Festsetzungen eine derartige Differenzierung aufgegriffen, die aus den divergierenden einzuhaltenden Lärmwerten für den Tag- und Nachtzeitraum resultiert. Hierdurch sollen auch im Detail nur jene Nutzungen geschützt werden, die gemäß Vorhabenplanung tatsächlich vorzufinden sind. So können auch nicht erforderliche, baulich jedoch aufwändige Maßnahmen vermieden werden. Weiterhin werden entlang des Schünemannstiegs neben Wohnungen auch Büronutzungen vorgesehen, für die ebenfalls die Tag-Immissionsrichtwerte überschritten werden. Auch hier werden daher Schallschutzmaßnahmen getroffen. Der Bebauungsplan trifft für einen ausreichenden Schallschutz im Bereich des Schünemannstiegs daher folgende Festsetzungen:

Entlang der mit (D) bezeichneten Fassade sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)

„Entlang der mit „(E)“ bezeichneten Fassade sind Schlaf- und Wohnräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.“ (vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung)

„Entlang der mit „(F)“ bezeichneten Fassaden sind Fenster von gewerblichen Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.“ (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)

Ergänzend sind weitere bauliche Maßnahmen erforderlich, um schalltechnischen Konflikten vorzubeugen, die mit Planumsetzung auftreten könnten. Diese gehen in den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich seiner Anlagen ein und werden über diesen verbindlich gesichert.

  • Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung für die Heizzentrale sind auf dem Dach des südöstlichen Baukörpers im Baufeld 2 mit GH 40,5 zulässig. Diese Fläche ist mit einer mindestens 4 m hohen Lärmschutzwand einzuhausen.
  • Die energetische Summe der Schallleistungspegel aus den jeweiligen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung dürfen die Werte gemäß der Tabelle 10 (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Wandsbek 85, S.18) nicht überschreiten.
  • Die Anlieferung sowie die Be- und Entladung dürfen ausschließlich von 06:00 – 22:00 Uhr betrieben werden.

Durch die aufgezeigte Kombination aus Maßnahmen und deren verbindlicher Sicherung über Festsetzungen und vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im gesamten Plangebiet gewährleistet werden.

5.7.2. Verschattung

Die mit der Vorhabenplanung beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Daher wurde ein Verschattungsgutachten erstellt, welches sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Fremdverschattung bzw. Besonnungssituation der angrenzenden bestehenden Wohnbebauung im Zuge der Planrealisierung untersucht. Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Einhaltung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (z.B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) gewahrt sind. Dennoch kann eine deutliche Verschattung auch bei Einhaltung der Abstandsflächen vorliegen bzw. führt umgekehrt auch eine Unterschreitung der Abstandsflächen nicht in jedem Fall zu einer übermäßigen Verschattung. Im Rahmen der Bauleitplanung beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der planerischen Lösung nach den Maßstäben des Abwägungsgebots und der Verhältnismäßigkeit.

Im vorliegenden Gutachten wird die DIN EN 17037 zum Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der natürlichen Besonnung angewendet. Die Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum als Nachweis für eine noch ausreichende Besonnung liegt bei einer Dauer der möglichen Besonnung von 1,5 Stunden zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Die DIN EN 17037 formuliert zudem konkrete Vorgaben hinsichtlich des Nachweisortes der Besonnung sowie erforderliche Höhenwinkel der Sonne. Schließlich wird die ermittelte Besonnungsdauer folgenden Empfehlungsniveaus zugeordnet: Ein geringes Niveau liegt bei einer Mindestdauer der möglichen Besonnung von 1,5 Stunden vor, eine mittlere bei 3 sowie eine hohe bei 4 Stunden. Gemäß der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) sollen in Hamburg als Mindestbesonnungsdauer 90 Minuten zur Tag- und Nachtgleiche angestrebt werden.

Ob zusätzliche Verschattungswirkungen für die Umgebung in der Abwägung als erheblich einzustufen sind, hängt neben der tatsächlich erreichten Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche maßgeblich auch von den relativen Veränderungen der Besonnungszeiten im sonnenarmen Winterhalbjahr ab. Daher umfasst das Gutachten auch einen Vorher-Nachher-Vergleich für die Umgebungsbebauung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr. Alle Bewertungen beziehen sich dabei auf die Verschattungswirkung der Bestands- und Entwurfssituation.

Für Arbeitsräume werden in den DIN EN 17037 keine Empfehlungen zur Besonnung definiert. Trotzdem ist sie nach geltender Rechtsprechung auch bei rein gewerblicher Nutzung zur Erfüllung der gesunden Arbeitsverhältnisse erforderlich. Jedoch ist für die Arbeitsverhältnisse nicht nur eine natürliche Besonnung ausschlaggebend: Gemäß Anhang 3.4 Absatz 2 zu § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), sollen Arbeitsräume „möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und (…) eine Sichtverbindung nach außen haben“. Gemäß ArbStättV wird bei einer Vielzahl von Arbeitsräumen auch der Betrieb ohne eine direkte Belichtung durch Tageslicht zugelassen. Eine direkte Besonnung von Arbeitsräumen ist somit nicht erforderlich. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen stellen hierbei die Voraussetzungen nach § 47 Absätze 2 und 3 HBauO dar, sodass Aufenthaltsräume ausreichend mit Tageslicht belichtet werden können und entsprechend große Fenster aufweisen müssen. Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise sichergestellt sind. Trotzdem wurde die natürliche Belichtungssituation für sämtliche geplante Nutzungen detailliert geprüft. Auch für minder-besonnte Wohnungen im Umfeld der Planung wurde die natürliche Belichtungssituation geprüft (Tageslichtquotient).

Eigenverschattung – Besonnung und Belichtung

Im Baufeld 1 wird für die geplanten Nutzungen im Bereich der Fenster in der denkmalgeschützten Fassade des Kopfgebäudes für alle Geschosslagen ab dem 1. Obergeschoss eine DIN-konforme Besonnung ermittelt. Hinsichtlich der Gewerberäume im Gebäude des ehemaligen Kaufhauses an der Wandsbeker Marktstraße 63-65 wurde festgestellt, dass die Versorgung der Innenräume im 1. bis 5. Obergeschoss mit Tageslicht über einen Innenhof sowie über nach Südosten ausgerichtete Fenster erfolgt. Aufgrund der Größe der Räume ist mit einem verringerten Anteil direkter Besonnung zu rechnen. Aufgrund des besonderen historischen Wertes und dem denkmalschutzrechtlichen Status des vorderen Gebäudeteils wird die festgestellte Besonnungs- und Belichtungssituation als vertretbar eingestuft. Gesunde Arbeitsverhältnisse können unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Raumhelligkeit hergestellt werden.

Die Prüfung der Besonnung in den Baufeldern 2 und 3 ergibt, dass von den rund 125 geplanten Wohnungen 12 Wohnungen (ca. 9,6 Prozent) nicht DIN-konform nach DIN EN 17037 besonnt werden können. Während im Baufeld 2 71 von 74 Wohnungen DIN-konform besonnt werden, stellen es im dritten Baufeld 42 von 51 Wohnungen dar. Hinsichtlich des Baufeldes 3 ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Wohnung im Erdgeschoss des Baufelds 3, die zunächst mit 89 Minuten nur knapp die DIN-konforme Besonnungsdauer verfehlte, durch Optimierungsmaßnahmen eine DIN-konforme Besonnung sichergestellt werden kann.

Formulierte Empfehlungen zur Planung, die die Besonnungs- und Belichtungssituation verbessern sollen, sind bereits in die vorliegende Planung eingeflossen. Dies betrifft z.B. Grundrissorientierungen der Wohnungen, vertikale Nutzungsgliederungen und Fensterbreiten oder auch das Abrücken sowie die Höhenreduzierung von technischen Dachaufbauten gegenüber der Hauptfassade. So trägt die Reduzierung der Dachaufbautenhöhen im Norden des Baufeldes 2 (siehe § 2 Nr. 3 VO) zur Optimierung der Tageslichtversorgung im Bereich des Baufeldes 3 bei. Zudem wurde die Empfehlung umgesetzt, Wohnungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss im Baufeld 3 als Maisonetten auszubilden. Zudem werden keine einseitig zum Innenhof orientierten Wohnungen vorgesehen. An der Südostfassade des Baufeldes 3 werden Wintergärten geplant, die in Verbindung mit den jeweils anschließenden Wohnzimmern dazu führen, dass pro Wohnung ein zusätzlicher, gut besonnter und belichteter Raum entsteht. Daher werden die Wohnzimmer im 1. Obergeschoss angeordnet. Somit können von den 12 minderbesonnten Wohnungen 7 durch Wintergärten bzw. Oberlicht kompensiert werden.

Die festgestellte Situation der Eigenverschattung ist für eine innerstädtische Lage mit hoher Dichte in Hamburg nicht ungewöhnlich. Eine weitere Verringerung dieser erscheint nicht möglich, beispielsweise aufgrund der Typologie der Blockrandbebauung mit einigen benachteiligten Bereichen.

Fremdverschattung – Besonnung und Belichtung

Hinsichtlich der Fremdverschattung wurden mehrere Bestandsgebäude untersucht. Die Gebäude in unmittelbarer Umgebung sind zudem teilweise von erheblicher Mehrverschattung betroffen, weshalb hier ergänzend die Innenräume besonders relevanter Bestandsgebäude nach Bauakten modelliert und hinsichtlich der Tageslichtversorgung/Raumhelligkeit untersucht wurden.

Die Fassade des Gebäudes Brauhausstieg 54 zur Wandsbeker Königstraße ist teilweise erheblich von Mehrverschattung betroffen. Entsprechend der Sonnenstrahlenanalysen werden die nördlichen Wohnungen dabei jedoch auch ohne Bebauung des Baufelds 2 zur Tag- und Nachtgleiche nicht DIN-konform besonnt. Um eine Besonnung von zumindest ca. einer Stunde zu erreichen, wäre ein erheblicher Eingriff in den Städtebau unter Reduzierung der Geschosszahl erforderlich, was zu einer deutlichen Einschränkung des geplanten Wohnungsangebots führen würde.. Die Tageslichtquotientenberechnung hat ebenfalls ergeben, dass das Wohngebäude Brauhausstieg 54 an der Nordostfassade bereits im Bestand eine teilweise geringe Versorgung mit Tageslicht hat. Bei Realisierung des Vorhabens kommt es bei den nördlicheren drei Wohnungen zu erheblicher Mehrverschattung sowie zu Abnahmen der Raumhelligkeit von ca. -28 bis -46% bei der angenommenen roten Ziegelfassade. Aufgrund der sich verringernden Raumhelligkeit wurden ergänzend auch die Aufenthaltsräume hinsichtlich der Tageslichtversorgung gemäß DIN 5034-1 untersucht. Die Anforderungen werden von den südlicheren Wohnungen erfüllt, jedoch genügen die nördlicheren Wohnungen den Anforderungen bei Realisierung des Vorhabens teilweise nicht. Zwar könnten durch die Verwendung heller Fassadenmaterialien die Anforderungen der DIN 5034 hinsichtlich der Tageslichtversorgung in den betroffenen Wohnungen für jeweils mindestens einen Wohnraum erfüllt werden. Allerdings steht diesem Ansatz die angestrebte Schaffung eines qualitätvollen Ortsbildes entgegen, da für die Gestaltung der Außenwände ein rotes, orange-rotes oder rotbraunes Ziegel- bzw. Verblendmauerwerk vorgesehen ist.

In der Wandsbeker Königstraße 17 kommt es straßenseitig zur Tag- und Nachtgleiche sowie im Winterhalbjahr teilweise zu erheblichen Besonnungsabnahmen. Auch die Werte der DIN EN 17037 zur Tageslichtversorgung werden bei Realisierung des Vorhabens nicht mehr erreicht. Die Südwestfassade wird vermutlich zur Tag- und Nachtgleiche DIN-konform besonnt, insgesamt werden jedoch keine ausreichenden Helligkeitswerte erreicht.

Auch bei den Gebäuden Wandsbeker Königstraße 28 und 32 a-b kommt es zu einer Verschlechterung der Besonnungssituation. Die innenhofseitige Besonnung wird zukünftig zur Tag- und Nachtgleiche sowie im Winterhalbjahr erheblich eingeschränkt. Sämtliche Wohnzimmer werden jedoch sowohl im Bestand als auch im Planfall DIN-konform besonnt. Auch im Winterhalbjahr kommt es nicht zu relevanten Abnahmen der Besonnungsdauer. In den Wohnräumen der Wandsbeker Königstraße 28 kommt es durch das Vorhaben zu Abnahmen dieser um bis zu 18 Prozent. Die Wohnräume der Wandsbeker Königstraße 32 werden im Vergleich dazu nur in einem geringeren Maß vom Vorhaben beeinflusst, sodass die Abnahme der Tageslichtversorgung nicht wahrnehmbar und somit unerheblich ist. Insgesamt sind die Wohnzimmer aller Wohnungen straßenseitig nach Südwesten ausgerichtet und daher in der Belichtung nicht vom Bauvorhaben beeinflusst. Maßnahmen, wie die Ausführung heller Innenhoffassaden des Baufelds 3 zur Erhöhung des Reflexionsgrades, würden keine wahrnehmbaren Unterschied ausmachen.

Das Wohngebäude Quarree 2 wird an der Südwestfassade DIN-konform besonnt, jedoch kommt es über das Winterhalbjahr zu abwägungserheblichen Abnahmen der Besonnungszeit gegenüber der Bestandssituation. Der Bebauungsplan trägt der Empfehlung aus dem Verschattungsgutachten insoweit Rechnung, dass Dachaufbauten sowohl in der Höhe als auch Anordnung beschränkt werden.

Auch der potenzielle Neubau in der Wandsbeker Königstraße (B-Plan Wandsbek 75) ist erheblich von Mehrverschattung betroffen. Jedoch wird eine zusätzliche Besonnung über die Innenhofwestfassade möglich, sodass durchgesteckte Wohnungen ausreichend besonnt werden können.

Trotz der aus der Vorhabenplanung teilweise resultierenden Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung der Umgebung des Plangebiets wird an ihr festgehalten. Zu beachten ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehrheitlich eingehalten bzw. höchstens um wenige Zentimeter bezogen auf die Straßenmitte angrenzender Straßen überschritten werden. Dennoch werden wie oben dargestellt die Umstände der Einzelfälle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Mehrverschattung und der Verringerung von Belichtung berücksichtigt. Im Ergebnis ist nicht von einer unzumutbaren Verschattung oder Beeinträchtigung der Raumhelligkeit auszugehen. Im Vergleich zur Bestandssituation kommt es städtebaulich zu keiner übermäßigen Erhöhung der baulichen Dichte, der Baumasse oder der Geschossigkeit. Maßnahmen und Eingriffe, die eine wesentlichen Verbesserung von Besonnung und Belichtung der umgebenden Bestandsgebäude bewirken würden, sind unter Würdigung der vorliegenden Planungsziele nicht möglich. So wäre eine Verbesserung der Besonnung nur durch eine erhebliche Reduzierung der Geschossanzahl und gleichzeitig der Anzahl an Wohneinheiten möglich. Auch auf die Verwendung heller Fassadenmaterialien wird zugunsten des Vorhabens und des Einfügens in das Ortsbild und den Charakter des Erscheinungsbildes des Stadtteils verzichtet. Zudem sind damit verbundene Verbesserungen in der Gesamtbetrachtung nicht wesentlich. Vor dem Hintergrund des geplanten Vorhabens und der damit einhergehenden Errichtung von dringend benötigtem Wohnraum in Verbindung mit Flächen für Gewerbe, Einzelhandel sowie Verwaltung in verkehrlich und infrastrukturell gut erschlossener Lage einschließlich der gestalterischen Einbindung in das Umfeld werden die oben genannten Beeinträchtigungen hinsichtlich Besonnung und Belichtung aus vertretbar bewertet.

5.7.3. Luftschadstoffe

Mithilfe einer Luftschadstoffuntersuchung wurde die Einhaltung der mit der EU-Richtlinie 2024/2281 für 2030 umgesetzten Grenzwertverschärfung überprüft. Die Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr erfolgte auf Grundlage der 39. BImSchV sowie der EU-Richtlinie 2024/2281, mit der seit Ende 2020 deutlich geringere Grenzwerte u.a. für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und NO2 ab 2030 vorgesehen werden.

Die Konzentration des Feinstaub PM10 ist über den Fahrbahnen der Wandsbeker Marktstraße am höchsten, wobei hier Konzentrationen von bis zu 20 μg/m3 erreicht werden. An den zur Wandsbeker Markstraße nächstgelegenen Gebäuden im Plangebiet sowie außerhalb des Plangebiets werden mittlere Konzentrationen von bis zu 16 μg/m3 erreicht. Im Großteil des Untersuchungsgebiets (Plangebiet inkl. Umgebung) liegen die Jahresmittelwerte in der Größenordnung der Hintergrundbelastung. Somit wird der Grenzwert der EU-Richtlinie 2024/2881 für 2030 von 20 μg/m3 für die jahresmittlere PM10-Konzentration im gesamten Untersuchungsgebiet deutlich unterschritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungen der bestehenden sowie der für 2030 avisierten Tagesgrenzwerte gemäß der EU-Richtlinie nicht überschritten wird. Folglich werden auch die bestehenden Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten.

Auch die Konzentration des Feinstaubs PM2,5 ist über den Fahrbahnen der Wandsbeker Marktstraße mit Konzentrationen von bis zu 20 μg/m3 am höchsten. An den zur Wandsbeker Marktstraße nächstgelegenen Gebäuden werden mittlere Konzentrationen von bis zu 9,5 μg/m3 erreicht. Im Kreuzungsbereich zur Wandsbeker Königstraße und südlich der Wandsbeker Marktstraße ergeben sich mittlere Konzentrationen von bis zu 9,4 μg/m3. Im Großteil des Untersuchungsgebietes liegen die Jahresmittelwerte in der Größenordnung der Hintergrundbelastung. Der Grenzwert der EU-Richtlinie 2024/2881 für 2030 von 10 μg/m3 für die jahresmittlere PM2,5-Konzentration wird im gesamten Untersuchungsgebiet außerhalb der Fahrbahn der Wandsbeker Marktstraße unterschritten. Die Überschreitungshäufigkeiten des Kurzzeitwerts lassen sich nicht unmittelbar aus den Modellberechnungen ableiten. Aufgrund der Unterschreitung des Jahresmittelwertes von 10 μg/m3 ist jedoch davon auszugehen, dass die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungen der bestehenden sowie der für 2030 avisierten Tagesgrenzwerte gemäß der EU-Richtlinie nicht überschritten wird. Folglich werden auch die bestehenden Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten.

Schließlich ist auch die Konzentration von Stickstoffdioxid (NO2) über den Fahrbahnen der Wandsbeker Marktstraße am höchsten, wobei Konzentrationen von bis zu 23 μg/m3 erreicht werden. An den nächstgelegenen Gebäuden werden mittlere Konzentrationen von bis zu 16 μg/m3 erreicht. Im Großteil des Untersuchungsgebiets liegen die Jahresmittelwerte in der Größenordnung der Hintergrundbelastung. Der Grenzwert der EU-Richtlinie für 2030 von 20 μg/m3 für die jahresmittlere NO2-Konzentration wird somit im Untersuchungsgebiet außerhalb der Fahrbahn der Wandsbeker Marktstraße eingehalten. Aufgrund der zu erwartenden Unterschreitung des Jahresmittelwertes ist davon auszugehen, dass die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungen eingehalten wird. Somit werden auch die bestehenden Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Luftschadstoffkonzentration über den Fahrbahnen der Wandsbeker Marktstraße am höchsten ist. An allen straßenzugewandten Fassaden im Untersuchungsgebiet werden die Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2281 für 2030 eingehalten. Somit sind nach gutachterlicher Auffassung keine Schutzmaßnahmen gemäß „Hamburger Leitfaden – Luftschadstoffe in der Bauleitplanung“ notwendig.

Die vorgenannten Prognoseergebnisse basieren bezüglich der Straßenverkehrsemissionen auf einer Ermittlung der Emissionen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in der Version 4.2. Seit Oktober 2025 ist ein aktualisiertes Handbuch in der Version 5.1 verfügbar. Daher ist ergänzend zu prüfen, inwieweit sich das Prognoseergebnis bei Anwendung der neuen Emissionseingangsdaten ändern würde. Im Vergleich der beiden Versionen werden mit 5.1 überwiegend höhere Emissionen ermittelt. Da der Immissionswert für Feinstaub PM2,5 in der Prognose am nächsten am Grenzwert liegt, erfolgt die Prüfung für diesen Schadstoff. Durch Fallstudien anhand repräsentativer Straßen- und Verkehrssituationen in Hamburg wurde ermittelt, dass der Schwerverkehrsanteil der wesentliche Faktor für die Erhöhung der Emissionen mit dem HBEFA 5.1 ist. In Abhängigkeit vom Schwerverkehrsanteil auf der maßgeblichen Straße wurde ermittelt, inwieweit sich die verkehrsbedingte Zusatzbelastung prozentual verändert.

Im vorliegenden Fall beträgt die höchste Gesamtbelastung für PM2,5 9,5 µg/m³ an Gebäuden in der Nachbarschaft. Bei einer angesetzten Hintergrundbelastung von 8,7 µg/m³ beträgt die verkehrsbedingte Zusatzbelastung daher 0,8 µg/m³. Die für die Luftschadstoffbelastung maßgebliche Straße ist die Wandsbeker Marktstraße. Der Anteil schwerer Nutzfahrzeuge am dortigen Verkehrsaufkommen beträgt bis zu 3,7 %. Gemäß dem vorgenommenen Vergleich der HBEFA-Versionen 4.2 und 5.1 ist in diesem Fall mit einer Emissionszunahme um 8,5 % zu rechnen. Bei Anwendung des neuen HBEFA würde sich daher eine Zusatzbelastung von 1,87 µg/m³ und damit eine Gesamtbelastung von 9,57 µg/m³ ergeben. Der ab 2030 für PM2,5 geltende Grenzwert von 10 µg/m³ wird weiterhin eingehalten.

Für PM10 ergeben sich im Vergleich der Versionen 4.2 und 5.1 für PKW je nach Verkehrsfluss teils niedrigere, teils höhere Emissionsfaktoren. Für leichte und schwere Nutzfahrzeuge verringern sich die Emissionen. Bei den PM10 -Immissionen besteht in Hamburg im Allgemeinen ebenso wie im vorliegenden Fall ein ausreichender Abstand von der für das Jahr 2030 prognostizierten Hintergrundbelastung zum Grenzwert für den Jahresmittelwert für Feinstaub PM10 . Somit ist für diesen Schadstoff mit den neuen Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 5.1 ebenfalls von keiner durch die neuen Emissionsfaktoren verursachten rechnerischen Grenzwertüberschreitung auszugehen.

Für Stickstoffdioxid (NO2) ergeben sich im Vergleich der Versionen 4.2 und 5.1 für PKW, leichte und schwere Nutzfahrzeuge teils Abnahmen, teils Zunahmen der Emissionen, jeweils in Abhängigkeit vom Verkehrsfluss. Wie bei Feinstaub PM10 liegt auch für Stickstoffdioxid (NO2) die für 2030 prognostizierte Hintergrundbelastung in einem ausreichenden Abstand zum dann geltenden Grenzwert, sodass auch hier unter Berücksichtigung der Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 5.1 nicht von hierdurch verursachten Überschreitungen des Grenzwertes auszugehen ist.

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