Planunterlagen: Wandsbek85

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5. Schmutz- und Oberflächenentwässerung

Schmutzwasser:

Das aus dem Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird innerhalb der Gebäude zusammengeführt und kann daraufhin ohne Einleitmengenbegrenzung an die vorhandenen Schmutzwasseranschlüsse den öffentlichen Mischwassersielen in der Wandsbeker Königstraße, im Schünemannstieg und in der Straße Quarree zugeführt werden.

Oberflächenwasser:

Das im Vorhabengebiet anfallende Oberflächenwasser wird über ein Rohrnetz entwässert, welches an das öffentliche Siel in der Wandsbeker Königstraße angeschlossen wird. Es besteht eine Einleitmengenbegrenzung für das Plangebiet von 16 l/s. Innerhalb der Flächen der Baufelder 1 und 2 wird eine Einleitmengenbegrenzung von 13 l/s und innerhalb des nördlichen Teilbereichs des Baufeldes 3 eine Einleitmengenbegrenzung von 3 l/s vorgesehen. Die für die Grundstücke vorliegende Einleitmengenbegrenzung von insgesamt 16 l/s wird damit eingehalten. Im Bereich der geplanten Innenhöfe der Baufelder 1 und 2 ist jeweils ein zweites Rohrnetz für die Notentwässerung erforderlich.

Aufgrund der Zulässigkeit einer ausschließlich gedrosselten Einleitung sowie mangels Versickerungsmöglichkeit in großen Teilen des Plangebietes, konzentriert sich das Entwässerungskonzept auf den weitestgehenden Rückhalt des Niederschlagswassers im Plangebiet (siehe Kapitel 5.8.2). Daher werden Retentionsgründächer zur Rückhaltung festgesetzt:

Die Dächer der obersten Geschosse sind mit Ausnahme der mit „(H)“ bezeichneten Bereiche als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen. (…)“ (vgl. § 2 Nummer 17 Satz 1 der Verordnung)

Die Entwässerung der oberen Dachflächen im Vorhabengebiet erfolgt über Retentionsabläufe. Über den Normalregen hinaus wird ebenfalls das Jahrhundertereignis auf den Dächern im gesamten Vorhabengebiet zurückgehalten. Eine Notentwässerung erfolgt über Schlitze in der Attika. Das bestehende Satteldach im Bereich des Baufeldes 1 wird über außen liegende Rinnen entwässert. Da das Niederschlagswasser dieses Schrägdaches nicht zurückgehalten werden kann, wird das Regenwasser in das im Untergeschoss befindliche Rückhaltebecken geführt.

Das anfallende Niederschlagswasser der geplanten Innenhoffläche in Baufeld 2 wird in Retentionsboxen zurückgehalten, die sich auf der Rohdecke des Innenhofs befinden. Dies stellt auch eine Maßnahme zur Starkregenvorsorge dar. Die Notentwässerung der Innenhofflächen wird über ein zweites Rohrnetz frei nach außen abgeführt.

Das anfallende und gedrosselte Regenwasser wird über ein Rohrnetz mit freiem Gefälle entwässert und an das öffentliche Mischwassersiel angeschlossen. Das Regenwasser, das nicht gedrosselt werden kann, wird zu zwei Rückhaltebecken in den Baufeldern 2 und 3 geführt und für die Bewässerung von Grünflächen genutzt. Damit wird den Anforderungen einer RISA-konformen (RegenInfraStrukturAnpassung) Ausführung entsprochen. Für die Bewässerung der Grünflächen ist ein zusätzliches Volumen im Rückhaltebecken berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung aller befestigten Flächen des Planungsgebietes ist eine Vorreinigung des Wassers vor Einleitung in das öffentliche Siel nicht erforderlich. Lediglich das fetthaltige Abwasser aus der in Baufeld 2 befindlichen Markthalle wird über Fettabscheider mit anschließender Doppelpumpenanlage aufbereitet. Das anfallende Schmutzwasser wird in den Gebäuden zusammengeführt und über die vorhandenen Schmutzwasseranschlüsse dem öffentlichen Mischwassersiel zugeführt, wobei keine Einleitbegrenzung vorgegeben ist.

Mit den dargelegten Maßnahmen zur Bewirtschaftung entstehenden Schmutzwassers sowie anfallender Niederschläge kann die technische Erschließung als gesichert angesehen werden. Das Entwässerungskonzept ermöglicht eine schadlose Entwässerung der Oberflächen innerhalb des Plangebietes. Eine Sicherung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über den Durchführungsvertrag.

5.6. Gestalterische Festsetzungen

Es ist davon auszugehen, dass sich im Plangebiet Nutzerinnen und Nutzer ansiedeln, die ein Interesse daran haben, Außenwerbung zu betreiben. Dies geschieht – sofern keine Regelungen getroffen werden – häufig in Form von großformatigen und weithin sichtbaren Schildern. Um gestalterischen Fehlentwicklungen vorzubeugen, die sich auf das Plangebiet selbst sowie dessen Umgebung auswirken, werden Beschränkungen zur Gestaltung von Werbeanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen. Es soll der Charakter eines von Städtebau bzw. Architektur geprägten urbanen Quartiers erzeugt werden, welches nicht von ablenkenden Werbeanlagen geprägt wird. Der Bebauungsplan setzt daher fest:

Werbeanlagen sind ausschließlich im Erdgeschoss sowie im Vorhabengebiet Süd am Sockelgeschoss zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.(vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)

Die getroffene Regelung verhindert eine übermäßige Prägung des optischen Erscheinungsbildes des Plangebiets durch Werbeanlagen. Sie dient auch dem Schutz der jeweiligen Mieterinnen sowie der Eigentümer angrenzender Grundstücke vor verunstaltenden baulichen Werbeanlagen in der Nachbarschaft. Sichergestellt wird, dass die Werbeanlagen auf den Gebäudekomplex bzw. dessen Fassadenbild und angrenzenden Straßenräume keine optisch und funktional beeinträchtigende Wirkung entfalten. Das berechtigte Eigeninteresse von im Plangebiet befindlichen Betrieben an einer angemessenen Werbung wird durch die Festsetzung nicht eingeschränkt, da auch durch die ermöglichten Werbeanlagen der damit verfolgte Zweck erfüllt werden kann.

Weiterhin wird eine charakteristische Materialität der neuen Bebauung und damit eine Ortsbezogenheit des Gesamtvorhabens angestrebt. Dementsprechend sollen die straßenseitigen Außenwände der Gebäude in rotem, orange-rotem oder rotbraunem Ziegel- oder Verblendmauerwerk ausgeführt werden. Durch die Möglichkeit der Verwendung anderer Materialien in untergeordnetem Umfang bleiben ausrechend Spielräume für eine moderne Gestaltung erhalten. Zu den Innenhöfen gerichtete Fassaden werden von der Festsetzung ausgenommen, weil sich gestalterisch weniger wirksam sind. So soll zum Beispiel in den Innenhofbereichen aus Gründen der besseren Belichtung auch eine helle Gestaltung der Fassaden möglich sein, wobei auch den Seitenwänden der Durchgänge ein besonderer Gestaltungsanspruch zukommt. Weiterhin werden die Außenwände der Gebäude in dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich von der gestalterischen Festsetzung ausgenommen. Hintergrund ist, dass im Bereich des Baufeldes 1 in Richtung der Wandsbeker Markstraße die historische Tuffsteinfassade erhalten werden soll. Weiterhin erhalten die erforderlichen Brandwände eine Wärmedämmung sowie Putz. Um diese Ansprüche an das äußere Erscheinungsbild zu sichern wird Folgendes festgesetzt:

Im Vorhabengebiet sind die Außenwände der Gebäude, mit Ausnahme der zum Innenhof gerichteten Fassaden und der Fassaden im Bereich „(A)“, sowie Seitenwände von Durchgängen in rotem, orange-rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk oder Verblendmauerwerk auszuführen. Andere Materialien können in untergeordnetem Umfang zugelassen werden.“ (vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)  

5.7. Technischer Umweltschutz

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