5.8.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Gehölzanpflanzungen, Grundstücksbegrünung und Begrünung unterbauter Flächen
Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen von Bäumen innerhalb der beiden Vorhabengebiete vorgesehen. Im Zuge des Planvorhabens sollen auf den geplanten Innenhofflächen in den Baufeldern 2 und 3 Baumpflanzungen vorgenommen worden. Die Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Flächen dienen der Gliederung und optischen Einbindung des Gebäudekomplexes in sein Umfeld. Gehölze wirken bei dem hohen Versiegelungsgrad durch Verschattung ausgleichend und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Die Baumpflanzungen schaffen zudem eine Mindestausstattung des Plangebiets mit ökologisch wirksamen Strukturen.
Die Baum- und Gehölzpflanzungen im Bereich des Baufeldes 2 sind nicht nur auf ebenerdigen Grundstücksflächen, sondern auch auf den Dachflächen des Sockelgebäudes vorgesehen. Die geplanten Pflanzungen im Vorhabengebiet von mindestens 5 kleinkronigen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden unter Verwendung standortgeeigneter, heimischer Laubgehölze und einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 12 m² werden über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich seiner Anlagen verbindlich gesichert.
Weitere Baumpflanzungen sollen im öffentlichen Raum innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen erfolgen. Aufgrund der engen zeitlichen Verknüpfung zwischen dem Bebauungsplanverfahren und den bereits genehmigten und laufenden Abbrucharbeiten der bestehenden Bausubstanz, erfolgt keine Verortung oder Bilanzierung neu zu pflanzender öffentlicher Bäume im Bebauungsplanverfahren (vgl. Kapitel 5.8.1).
Aufgrund der hohen Bebauungs- und Nutzungsdichte im Vorhabengebiet sowie dem vorgesehenen Erhalt der Bebauungsstrukturen im Vorhabengebiet Süd kann die Schaffung von öffentlichen Grünflächen gemäß der Einigung mit der Volksinitiative Pet. I.5 nicht erfolgen. Das Vorhabengebiet liegt zwar nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen, jedoch ist in nördlicher Richtung in der Umgebung des Vorhabengebiets ein Grünzug entlang der qualitätvollen Naturräume der Wandse und des Mühlenteichs vorzufinden.
Zur Umsetzung des geplanten Konzeptes für die Freianlagen ist die Herstellung von bestimmten Substrataufbaustärken zur Umsetzung von Pflanzungen einer angemessenen Qualität unabdingbar. Insbesondere aufgrund der hohen zulässigen Versiegelung des Plangebietes soll eine Ansiedlung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder sonstigen Bepflanzungen geeignet vorbereitet werden, um ein wahrnehmbares Grünvolumen ausbilden zu können und die Prägung der hohen städtebaulichen Dichte dadurch abzumildern. Ausnahmen müssen dabei für die zur Freianlagengestaltung und Erschließung der Innenhofflächen dienlichen Wege vorgesehen werden. Ebenfalls sollen an die Nutzungen des Gebäudes anschließende Terrassen und die gem. § 8 Absatz 4 HBauO einzurichtenden Kinderspielflächen ermöglicht werden, die ggf. andere Beläge als offenes, unversiegeltes Substrat bedürfen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
„Nicht überbaute Flächen des mit „(G)“ bezeichneten Bereichs sind abweichend von § 2 Nr. 17 Satz 2 mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für Baumpflanzungen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m2 pro Baum mindestens 100 cm betragen.“ (vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung)
Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass der betreffende Bereich der Innenhoffläche oberhalb des zweigeschossigen Gebäudesockels im Baufeld 2 im Plangebiet entsprechend mit Substrataufbauten zu versehen und zu durchgrünen ist. Die Substratmächtigkeit soll dabei 60 cm betragen, um die angesprochenen Grünqualitäten innerhalb des Quartiers mit geeigneten Wachstumsbedingungen zu versehen. Im Bereich von Baumpflanzungen sind dabei mindestens 100 cm Substrat vorzusehen, um ausreichend durchwurzelbaren Raum zur Verfügung zu stellen und ein langfristiges Anwachsen zu ermöglichen. Das Entwässerungskonzept sieht in dem Innenhofbereich auch eine Speicherschicht für Niederschläge vor. Aufgrund der hohen Versiegelung der Vorhabenflächen ist die Ausbildung von größtmöglichen Retentionsräumen erforderlich. Daher wird der begrünte und als Aufenthaltsfläche genutzte Innenhof gemäß Entwässerungskonzept vollflächig mit einer Speicherschicht ausgestattet. Das Entwässerungskonzept wird als Anlage zum Durchführungsvertrag gesichert.
Dachbegrünung; sonstige Begrünung und Maßnahmen zum Schutz von Boden und Natur
Ein wichtiger Baustein für die Tier- und Pflanzenwelt des Plangebiets, die Verbesserung der lokalklimatischen Situation und die Minderung der Niederschlagsabflüsse ist die Dachbegrünung der Neubebauung. Diese Maßnahme entspricht den Zielsetzungen der Dachbegrünungsstrategie Hamburgs. Hierzu werden folgende Festsetzungen getroffen:
„Im Vorhabengebiet sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Ausgenommen davon ist der denkmalgeschützte Gebäudeteil an der Wandsbeker Marktstraße.“ (vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung)
„Die Dächer der obersten Geschosse sind mit Ausnahme der mit „(H)“ bezeichneten Bereiche als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen. Die Dächer nach Satz 1 sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten, einheimischen Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen. Es sind mindestens 70 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Bruttodachfläche zu begrünen.“ (vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung)
Die entstehenden Vegetationsflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Begrünung und somit zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der Niederschläge. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung und tragen damit zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Sie wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen. Extensive Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen. Zur nachhaltigen Sicherung der ökologischen und visuellen Wirkung der extensiven Dachbegrünung sind Substratstärken von mindestens 15 cm erforderlich, um eine dauerhafte Begrünung von Dachflächen mit Gräsern oder Polsterstauden zu gewährleisten.
Die Dachflächen der obersten Geschosse der Baufelder 2 und 3 stehen jedoch nicht vollständig zur Begrünung zur Verfügung, da die folgenden nicht begrünbaren Bereiche als funktionale Flächen für Dachaufbauten zu berücksichtigen sind: die Gebäudeattika, aufgehende Bauteile wie Fahrstuhlschächte, Be- und Entlüftungsanlagen, Technikaufbauten, Dachausstiege sowie die randlich und an allen aufgehenden Bauteilen regulär erforderlichen Windsog- und Brandschutzstreifen (in der Regel mindestens 50 cm breite Kies-, Platten- oder Rasengitterbeläge). Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung von §16 Absatz 4 HmbKliSchG ein Mindestbegrünungsanteil von 70 v.H. der Bruttodachfläche festgelegt.
Neben den extensiv begrünten Dachflächen sind im Bereich der Baufelder 2 und 3 Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen vorgesehen. Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung begrünter Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen kompatibel und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht. Die Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen für die neu zu errichtenden Gebäude/-teile ergibt sich nach §16 Absatz 3 HmbKliSchG, sodass der Bebauungsplan darüber hinaus keine gesonderten Regelungen dazu trifft.
Aus statischen Gründen kann in bestimmten Bereichen im Vorhabengebiet eine Dachbegrünung nicht realisiert werden. Hiervon ist zunächst der Bereich des Baufeldes 1 inklusive des Baudenkmals an der Wandsbeker Marktstraße betroffen. Weiterhin ist auch auf den westlich angrenzenden Dachflächen der Gebäudeteile mit den Gebäudehöhen von 21 bzw. 41 m eine entsprechende Dachbegrünung nicht realisierbar. Schließlich kann auch oberhalb des dreigeschossigen Bereiches im Innenhof des Baufeldes 2 eine extensive Begrünung mit einem 15 cm starken Substrat nicht hergestellt werden. Diese Bereiche werden allesamt mit der Festsetzung „(H)“ markiert und somit von der Begrünungspflicht gemäß § 2 Nummer 17 der Verordnung ausgenommen.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist der Innenhofbereich des Baufeldes 2 oberhalb des zweigeschossigen Sockels, der zwar gleichermaßen eine Dachfläche für die darunterliegenden Sockelgeschosse darstellt, jedoch mit einem mächtigeren durchwurzelbaren Substrat intensiv statt extensiv begrünt werden soll. Der Bereich wird daher mit der Festsetzung „(G“) von der Festsetzung ausgenommen. Zusammengefasst genügt das Planvorhaben mit den zu berücksichtigenden Dachflächen den Anforderungen einer dauerhaften, struktur- und artenreichen Begrünung (siehe auch Kapitel 5.7.4).
Ergänzend zur Dachbegrünung wird in Teilbereichen des Vorhabengebiets eine Fassadenbegrünung entsprechend der Strategie „Grüne Fassaden“ vorgesehen. Im Innenhof des Baufeldes 2 wird in den Bereich, in denen dies aus statischen und Brandschutzgründen möglich ist, eine Begrünung der Fassaden vorgesehen. Im Baufeld 1 ist eine Fassadenbegrünung hingegen aus statischen Gründen nicht möglich.