Planunterlagen: Wandsbek85

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Gehölzanpflanzungen, Grundstücksbegrünung und Begrünung unterbauter Flächen

Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen von Bäumen innerhalb der beiden Vorhabengebiete vorgesehen. Im Zuge des Planvorhabens sollen auf den geplanten Innenhofflächen in den Baufeldern 2 und 3 Baumpflanzungen vorgenommen worden. Die Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Flächen dienen der Gliederung und optischen Einbindung des Gebäudekomplexes in sein Umfeld. Gehölze wirken bei dem hohen Versiegelungsgrad durch Verschattung ausgleichend und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Die Baumpflanzungen schaffen zudem eine Mindestausstattung des Plangebiets mit ökologisch wirksamen Strukturen.

Die Baum- und Gehölzpflanzungen im Bereich des Baufeldes 2 sind nicht nur auf ebenerdigen Grundstücksflächen, sondern auch auf den Dachflächen des Sockelgebäudes vorgesehen. Die geplanten Pflanzungen im Vorhabengebiet von mindestens 5 kleinkronigen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden unter Verwendung standortgeeigneter, heimischer Laubgehölze und einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 12 m² werden über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich seiner Anlagen verbindlich gesichert.

Weitere Baumpflanzungen sollen im öffentlichen Raum innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen erfolgen. Aufgrund der engen zeitlichen Verknüpfung zwischen dem Bebauungsplanverfahren und den bereits genehmigten und laufenden Abbrucharbeiten der bestehenden Bausubstanz, erfolgt keine Verortung oder Bilanzierung neu zu pflanzender öffentlicher Bäume im Bebauungsplanverfahren (vgl. Kapitel 5.8.1).

Aufgrund der hohen Bebauungs- und Nutzungsdichte im Vorhabengebiet sowie dem vorgesehenen Erhalt der Bebauungsstrukturen im Vorhabengebiet Süd kann die Schaffung von öffentlichen Grünflächen gemäß der Einigung mit der Volksinitiative Pet. I.5 nicht erfolgen. Das Vorhabengebiet liegt zwar nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen, jedoch ist in nördlicher Richtung in der Umgebung des Vorhabengebiets ein Grünzug entlang der qualitätvollen Naturräume der Wandse und des Mühlenteichs vorzufinden.

Zur Umsetzung des geplanten Konzeptes für die Freianlagen ist die Herstellung von bestimmten Substrataufbaustärken zur Umsetzung von Pflanzungen einer angemessenen Qualität unabdingbar. Insbesondere aufgrund der hohen zulässigen Versiegelung des Plangebietes soll eine Ansiedlung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder sonstigen Bepflanzungen geeignet vorbereitet werden, um ein wahrnehmbares Grünvolumen ausbilden zu können und die Prägung der hohen städtebaulichen Dichte dadurch abzumildern. Ausnahmen müssen dabei für die zur Freianlagengestaltung und Erschließung der Innenhofflächen dienlichen Wege vorgesehen werden. Ebenfalls sollen an die Nutzungen des Gebäudes anschließende Terrassen und die gem. § 8 Absatz 4 HBauO einzurichtenden Kinderspielflächen ermöglicht werden, die ggf. andere Beläge als offenes, unversiegeltes Substrat bedürfen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:

„Nicht überbaute Flächen des mit „(G)“ bezeichneten Bereichs sind abweichend von § 2 Nr. 17 Satz 2 mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für Baumpflanzungen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m2 pro Baum mindestens 100 cm betragen.“ (vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung)

Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass der betreffende Bereich der Innenhoffläche oberhalb des zweigeschossigen Gebäudesockels im Baufeld 2 im Plangebiet entsprechend mit Substrataufbauten zu versehen und zu durchgrünen ist. Die Substratmächtigkeit soll dabei 60 cm betragen, um die angesprochenen Grünqualitäten innerhalb des Quartiers mit geeigneten Wachstumsbedingungen zu versehen. Im Bereich von Baumpflanzungen sind dabei mindestens 100 cm Substrat vorzusehen, um ausreichend durchwurzelbaren Raum zur Verfügung zu stellen und ein langfristiges Anwachsen zu ermöglichen. Das Entwässerungskonzept sieht in dem Innenhofbereich auch eine Speicherschicht für Niederschläge vor. Aufgrund der hohen Versiegelung der Vorhabenflächen ist die Ausbildung von größtmöglichen Retentionsräumen erforderlich. Daher wird der begrünte und als Aufenthaltsfläche genutzte Innenhof gemäß Entwässerungskonzept vollflächig mit einer Speicherschicht ausgestattet. Das Entwässerungskonzept wird als Anlage zum Durchführungsvertrag gesichert.

Dachbegrünung; sonstige Begrünung und Maßnahmen zum Schutz von Boden und Natur

Ein wichtiger Baustein für die Tier- und Pflanzenwelt des Plangebiets, die Verbesserung der lokalklimatischen Situation und die Minderung der Niederschlagsabflüsse ist die Dachbegrünung der Neubebauung. Diese Maßnahme entspricht den Zielsetzungen der Dachbegrünungsstrategie Hamburgs. Hierzu werden folgende Festsetzungen getroffen:

Im Vorhabengebiet sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Ausgenommen davon ist der denkmalgeschützte Gebäudeteil an der Wandsbeker Marktstraße.“ (vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung)

„Die Dächer der obersten Geschosse sind mit Ausnahme der mit „(H)“ bezeichneten Bereiche als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen. Die Dächer nach Satz 1 sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten, einheimischen Stauden und Gräsern dauerhaft zu begrünen. Es sind mindestens 70 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Bruttodachfläche zu begrünen.“ (vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung)

Die entstehenden Vegetationsflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Begrünung und somit zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der Niederschläge. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung und tragen damit zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Sie wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen. Extensive Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen. Zur nachhaltigen Sicherung der ökologischen und visuellen Wirkung der extensiven Dachbegrünung sind Substratstärken von mindestens 15 cm erforderlich, um eine dauerhafte Begrünung von Dachflächen mit Gräsern oder Polsterstauden zu gewährleisten.

Die Dachflächen der obersten Geschosse der Baufelder 2 und 3 stehen jedoch nicht vollständig zur Begrünung zur Verfügung, da die folgenden nicht begrünbaren Bereiche als funktionale Flächen für Dachaufbauten zu berücksichtigen sind: die Gebäudeattika, aufgehende Bauteile wie Fahrstuhlschächte, Be- und Entlüftungsanlagen, Technikaufbauten, Dachausstiege sowie die randlich und an allen aufgehenden Bauteilen regulär erforderlichen Windsog- und Brandschutzstreifen (in der Regel mindestens 50 cm breite Kies-, Platten- oder Rasengitterbeläge). Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung von §16 Absatz 4 HmbKliSchG ein Mindestbegrünungsanteil von 70 v.H. der Bruttodachfläche festgelegt.

Neben den extensiv begrünten Dachflächen sind im Bereich der Baufelder 2 und 3 Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen vorgesehen. Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung begrünter Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen kompatibel und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht. Die Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen für die neu zu errichtenden Gebäude/-teile ergibt sich nach §16 Absatz 3 HmbKliSchG, sodass der Bebauungsplan darüber hinaus keine gesonderten Regelungen dazu trifft.

Aus statischen Gründen kann in bestimmten Bereichen im Vorhabengebiet eine Dachbegrünung nicht realisiert werden. Hiervon ist zunächst der Bereich des Baufeldes 1 inklusive des Baudenkmals an der Wandsbeker Marktstraße betroffen. Weiterhin ist auch auf den westlich angrenzenden Dachflächen der Gebäudeteile mit den Gebäudehöhen von 21 bzw. 41 m eine entsprechende Dachbegrünung nicht realisierbar. Schließlich kann auch oberhalb des dreigeschossigen Bereiches im Innenhof des Baufeldes 2 eine extensive Begrünung mit einem 15 cm starken Substrat nicht hergestellt werden. Diese Bereiche werden allesamt mit der Festsetzung „(H)“ markiert und somit von der Begrünungspflicht gemäß § 2 Nummer 17 der Verordnung ausgenommen.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist der Innenhofbereich des Baufeldes 2 oberhalb des zweigeschossigen Sockels, der zwar gleichermaßen eine Dachfläche für die darunterliegenden Sockelgeschosse darstellt, jedoch mit einem mächtigeren durchwurzelbaren Substrat intensiv statt extensiv begrünt werden soll. Der Bereich wird daher mit der Festsetzung „(G“) von der Festsetzung ausgenommen. Zusammengefasst genügt das Planvorhaben mit den zu berücksichtigenden Dachflächen den Anforderungen einer dauerhaften, struktur- und artenreichen Begrünung (siehe auch Kapitel 5.7.4).

Ergänzend zur Dachbegrünung wird in Teilbereichen des Vorhabengebiets eine Fassadenbegrünung entsprechend der Strategie „Grüne Fassaden“ vorgesehen. Im Innenhof des Baufeldes 2 wird in den Bereich, in denen dies aus statischen und Brandschutzgründen möglich ist, eine Begrünung der Fassaden vorgesehen. Im Baufeld 1 ist eine Fassadenbegrünung hingegen aus statischen Gründen nicht möglich.

5.8.3. Gewässer- und Bodenschutz

Der Grundwasserstand im Plangebiet wird je nach Jahreszeit als mittel bis hoch beurteilt. Bei den im Zuge der Baugrunderkundung erfolgten Bohrungen wurden Bohrwasserstände von +6,4 m NHN bis +9,0 m NHN gemessen. Als Bemessungsgrundwasserstand in den Bereichen der Bauflächen 2 und 3 werden + 10,0 m NHN festgelegt. Oberhalb des Grundwasserspiegels kann in den Auffüllungen zeitlich und räumlich begrenzt Schichten- und Stauwasser auftreten. Dies und die Höhe des Grundwasserstandes sind neben jahreszeitlichen Schwankungen ebenfalls stark von der Intensität und Dauer von vorausgegangenen Niederschlägen abhängig.

Die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet scheidet aufgrund des hohen Bebauungsgrades sowie der konkurrierenden Nutzungen aus. Aufgrund des Erhalts von Teilen der bestehenden Bausubstanz verbleiben Empfehlungen zur Einrichtung einer Grundwassermessstelle sowie der weiteren Erkundung hinsichtlich der vorhandenen Unterkellerung des Bestandsgebäudes bezüglich der Trockenhaltung. Durch die festgesetzten Retentionsgründächer wird über die bioklimatisch und ökologisch positiven Effekte hinaus durch Aufnahme, Verdunstung und verzögerte Ableitung der Niederschläge auch ein wirksamer Beitrag zur Entlastung der Vorflut geleistet.

Im Rahmen einer Baugrundbeurteilung einschließlich orientierender technischer Schadstoffbeurteilung wurden Untersuchungen zu chemischen Belastungen der oberflächennahen Böden durchgeführt und eine Zuordnung gem. der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorgenommen.

Bei den durchgeführten Analysen wurden bei untersuchten Mischproben Zuordnungsklassen zwischen Z 0 und Z 2 festgestellt, wobei bei einzelnen Mischproben der Zuordnungsklasse > 0 als maßgebende Parameter ein erhöhter pH-Wert im Eluat, Blei in Feststoffen sowie ein erhöhter Sulfat-Gehalt ursächlich für die Zuordnung sind.

Bei Zuordnungswerten Z 2 handelt es sich um einen erhöhten Sulfat-Gehalt im Bereich der nördlichen Bebauung im Baufeld 3. Hier ist lediglich ein eingeschränkter Wiedereinbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen möglich oder eine fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Bodenaushubs vorzusehen.

Der erhöhte pH-Wert im Eluat konzentriert sich tendenziell auf den zentralen Bereich des Untersuchungsgebietes im Baufeld 2, während die Belastung im Baufeld 3 sich durch verschiedene Schwermetalle wie Blei ergibt. Die untersuchte Bodenschicht wurde an dieser Stelle mit dem Zuordnungswert Z 1.2 eingestuft, weshalb ein offener Wiedereinbau nur eingeschränkt möglich ist.

Bei den übrigen untersuchten Stellen im Plangebiet wurden Zuordnungswerte von Z 0 definiert. Hier ist ein uneingeschränkter Wiedereinbau des Bodenmaterials möglich.

Aufgrund des zwischenzeitlich abgebrochenen Parkhauses im Bereich des Baufeldes 3 konnten keine Baugrundaufschlüsse im nördlichen und zentralen Bauflächenbereich ausgeführt werden. Zur Erkundung des Baugrundaufbaus sind hier nach dem Abbruch des Bestandsgebäudes ergänzende Baugrunderkundungen notwendig. Außerdem werden für die Bemessung des Baugrubenverbaus bzw. zur Bestätigung der Oberkante des tragfähigen Baugrundes aus mindestens mitteldicht gelagertem Sand ergänzende Drucksondierungen in den Randbereichen das Baufeldes 3 notwendig. Für die im Baufeld 2 geplanten Tiefgründungen der Erweiterung des westlichen Gebäudebereiches sowie der nachträglich geplanten Treppenhäuser und Aufzüge ist die Oberkante des ausreichend tragfähigen Baugrunds aus mindestens mitteldicht gelagerten Sanden vor der Bauausführung ebenfalls durch außerhalb des bestehenden Gebäudegrundrisses auszuführende Drucksondierungen zu bestätigen.

Unter Beachtung der genannten Empfehlungen und Maßnahmen verbleiben keine gutachterlichen Vorbehalte gegenüber der Vorhabenplanung.

Zur Verringerung der Auswirkungen durch Versiegelung und somit für den Erhalt sickerwirksamer Flächen werden auf den privaten Grundstücksflächen Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt. Der Aufbau dieser Flächen bewirkt, dass z.B. Niederschlagswasser den Boden durchdringen und die Bodenorganismen am Leben erhalten kann. Somit kann mithilfe der folgenden Festsetzung eine dezentrale Oberflächenwasserversickerung ermöglicht werden. Durch den wasser- und luftdurchlässigen Aufbau werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden und das Schutzgut Wasser minimiert. Unbelastetes Oberflächenwasser kann weiterhin in das Erdreich eindringen, die Versickerungsfunktion kann so gegenüber einer Vollversiegelung in Teilen erhalten bleiben. Dies gilt auch für die Belüftung des Bodens.

Auf den privaten Grundstücksflächen sind nicht überdachte Geh- und Fahrwege sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.(vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)

Als wasser- und luftdurchlässige Aufbauten gelten Befestigungen mit Materialien, die ein Einsickern von Niederschlagswasser in den Boden ermöglichen, wie z.B. wassergebundene Wegedecken aus verdichteten, sehr feinkörnigen Gesteinsgemischen (Grand) oder in Grobkies verlegte Pflasterungen mit hohem Fugenanteil.

Um die vorgesehenen Anpflanzungen und die Bestandsvegetation auch gegen sonstige Veränderungen im Plangebiet, beispielsweise durch Baumaßnahmen oder technische Einrichtungen in direktem Umfeld der Grünstrukturen dauerhaft zu sichern und den vorhandenen Stau- beziehungsweise Schichtenwasserspiegel nicht negativ zu beeinflussen, trifft die Verordnung ergänzend die folgende Festsetzung:

„Bauliche oder technische Maßnahmen, die geeignet sind, das Stau- und Schichtenwasser dauerhaft abzusenken, sind unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung)

Weiterhin sind hinsichtlich des Boden- und Denkmalschutzes folgende Hinweise zu berücksichtigen: Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, so haben die Finderin oder der Finder und die oder der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leitung der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

5.8.4. Artenschutz

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben auch bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu beachten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).

Um einschätzen zu können, ob streng geschützte Tier- und Pflanzenarten von den Maßnahmen des Bebauungsplans betroffen sein können und um gegebenenfalls Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen treffen zu können, wurde zwischen Oktober 2022 und Januar 2023 eine artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung für das Plangebiet und die nächstgelegene Umgebung erstellt. Im Ergebnis wurden in den betroffenen Gebäuden und Bäumen Potenzial für Fledermäuse sowie Brutvögel festgestellt.

Um festzustellen, ob in den Gebäuden und Bäumen tatsächlich Fledermausquartiere oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln bestehen, wurden 2023 Bestandserfassungen für Fledermäuse und Vögel durchgeführt und in einer artenschutzrechtlichen Stellungnahme dargestellt.

Das Untersuchungsgebiet wurde auf den Bestand von Brutvögeln und Fledermäusen hin untersucht. Dafür wurden sieben nächtliche Detektorbegehungen mit dem Ultraschalldetektor für Fledermäuse von Mai bis September 2023 durchgeführt. Im Mai bis Juli 2023 wurde insbesondere nach Wochenstubenquartieren um im August und September nach Balzrevieren und schwärmenden Fledermäusen an möglichen Winterquartieren gesucht. Durch insgesamt fünf Begehungen von März bis Juli 2023 wurden die bestehenden Vogelbrutreviere im Untersuchungsgebiet ermittelt.

Fledermäuse

Es kam während der Detektorbegehungen insgesamt nur zu äußerst geringen Fledermausaktivitäten.

Während der Detektorbegehungen wurden zudem keine Jagdrufe von Fledermäusen festgestellt. Eine Bewertung von Jagdhabitaten ist somit hinfällig.

Des Weiteren wurden keine Hinweise für einen aktuellen Fledermausbesatz an den Gebäuden gefunden. Auch die insgesamt geringen ermittelten Aktivitäten während der Detektorbegehungen ergeben keine Hinweise auf eine Quartiernutzung der Gebäude durch Fledermäuse. Auch wurden im Spätsommer/Herbst sowie während der Gebäudebegehungen von innen und außen keine Anzeichen für das Bestehen von Fledermauswinterquartieren ermittelt.

Es wurden zudem keine bedeutenden Flugstraßen der Tiere durch die Detektorbegehungen festgestellt.

Es wurden durch die Artenschutzuntersuchung keine Winter- oder Sommerquartiere in den Gebäuden oder Bäumen oder bedeutende Flugstraßen oder Jagdhabitate im näheren Umfeld festgestellt. Somit ist durch das Planvorhaben nicht von einem Verlust von Fledermausquartieren, bedeutenden Jagdhabitaten oder bedeutenden Flugstraßen auszugehen.

Brutvögel

Es wurden während der Begehungen zwölf Vogelarten im Bereich des Untersuchungsgebietes und näheren Umfeldes ermittelt. Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als „europäische Vogelarten“ besonders geschützt.

Eine direkte Nutzung der betroffenen Gebäude durch Brutvögel ergab sich nicht. So wurden auch keine Ein- oder Ausflüge aus potenziellen Brutplätzen an den untersuchten Gebäuden ermittelt.

Von der Stadttaube bestehen mehrere Fortpflanzungs- und Ruhestätten an den untersuchten Gebäuden (insbesondere Karstadt-Anbau sowie Parkdeck). Eine artenschutzrechtliche Relevanz ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Alle anderen ermittelten Brutvogelarten kamen nur als Nahrungsgäste oder überfliegend vor.

Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten – insbesondere des Tötungsverbotes - nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind Abrissarbeiten, Fällungen und Gehölzarbeiten außerhalb der Brut und Setzzeit gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BNatSchG durchzuführen.

Weitere Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie

Weitere Arten des Anhangs IV FHH-Richtlinie abseits von Fledermäusen sind im Plangebiet nicht zu erwarten, da diese sehr spezielle Lebensraumansprüche haben, die das Gebiet nicht erfüllt. Zusätzlich sind alle heimischen Vogelarten in der Artenschutzprüfung zu betrachten, die sowohl nach BNatSchG als auch nach der EU-Vogelschutzrichtlinie europäisch geschützt sind.

Artenschutzrechtliche Prüfung – Verbote nach § 44 BNatSchG

Es kommt durch das Planvorhaben bei Einhaltung oben genannter Vermeidungsmaßnahme aus gutachterlicher Sicht nicht zu einem Eintreten eines Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG. Folglich ist zur Durchführung des Vorhabens eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG nicht erforderlich.

Weitergehende Maßnahmen zum Artenschutz

Unüberwindliche Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens treten durch die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes nicht auf. Zum weitergehenden Schutz von Arten, insbesondere Fledermäusen und Insekten, wird folgende Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen:

„Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung)

Zur Vermeidung von naturschutzrechtlichen Beeinträchtigungen durch umweltschädliche Lichtemissionen und um angrenzende Flächen als Lebensräume für nachtaktive Arten zu erhalten, werden Vorgaben für die Ausgestaltung von Außenleuchten festgesetzt. Mit Festsetzung der Lichtfarbe werden negative Auswirkungen auf wildlebende Tierarten, insbesondere nachtaktive Insekten, vermieden. Die Festsetzung der Gehäusegestaltung als „staubdicht geschlossen“ vermeidet das Eindringen von Insekten und deren Verenden in der Leuchte. Mit der Begrenzung der Oberflächentemperatur werden Verletzungen und ggf. Tötungen von wildlebenden Tierarten vermieden. Die festgesetzte Ausrichtung von Leuchtmitteln schränkt zudem die direkte Abgabe von Lichtemissionen auf Flächen, die nicht die eigentliche Zielfläche der Beleuchtung sind und die durch die Emissionen für nachtaktive Arten in ihrer ökologischen Funktion entwertet würden, ein.

Weiterhin wurde im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine Festsetzung zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen empfohlen. Diese sollte für gläserne Balkonbrüstungen sowie großflächige Glasflächen gelten. Da sämtliche Parameter des formulierten Festsetzungsvorschlags anhand der vorliegenden Vorhabenplanung ausgeschlossen werden können, besteht kein Festsetzungsbedarf. Auf eine textliche Festsetzung zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen wird daher verzichtet.

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