Im Rahmen einer verkehrstechnischen Stellungnahme wurden die verkehrliche Abwickelbarkeit des erwarteten Verkehrsaufkommens im umliegenden Straßennetz sowie eine ausreichende Erschließung des Vorhabens untersucht und bewertet. Zuletzt wurden geringfügige Anpassungen der Vorhabenplanung im Bereich des Vorhabengebiets Nord (Baufeld 3) vorgenommen, indem zusätzlich zu den Wohnnutzungen im Erdgeschoss eine Gewerbeeinheit ergänzt wurde. Aufgrund des nur geringfügigen Einflusses dieser Änderung auf die Ergebnisse der verkehrstechnischen Stellungnahme wurde auf eine erneute Anpassung des Gutachtens verzichtet. Aus den Anpassungen der Vorhabenplanung ergeben sich keine Änderungen bei den Ergebnissen der Gutachten, somit konnte von einer Gutachtenüberarbeitung abgesehen werden.
Zur Ermittlung der verkehrlichen Abwickelbarkeit des erwarteten Verkehrsaufkommens im umliegenden Straßennetz sowie eine ausreichende Erschließung des Vorhabens, wurden insgesamt sechs Knotenpunkte betrachtet:
- K1: Klappstraße/ Quarree (SO)
- K2: Klappstraße/ Quarree (NO)
- K3: Wandsbeker Königstraße/ Brauhausstieg/ Quarree
- K4: Wandsbeker Königstraße/ Mühlenstieg/ Quarree
- K5: Quarree/ Schünemannstieg
- K6: Wandsbeker Marktstraße (NO)/ Schloßstraße/ Wandsbeker Marktstraße (W)
Dabei werden die durch das Vorhaben induzierten Mehrbedarfe an Pkw-Stellplätzen planungskonform vollständig innerhalb der Tiefgarage und des Parkhauses des EKZ Quarree sowie eine Anlieferung über die bestehende Anliefersituation am Schünemannstieg angenommen.
Durch die geplanten Nutzungen ist ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von insgesamt rund 1.160 Kfz-Fahrten je 24 Stunden zu erwarten. Dieses setzt sich je 24 Stunden aus rund 115 Fahrten durch Beschäftigte, rund 870 Fahrten durch Kundinnen und Besucherinnen, rund 70 Fahrten durch Bewohnerinnen und Bewohner sowie rund 105 Lieferfahrten zusammen. In den Spitzenstunden kann sich das Fahrtenaufkommen am Morgen um rund 50 Fahrten und am Nachmittag um rund 90 Fahrten je Stunde erhöhen.
Die Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs erfolgte in Anlehnung an das „Handbuch zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“(HBS) anhand von Qualitätsstufen (QSV) von A bis F, wobei A die höchste Qualitätsstufe mit sehr geringen Wartezeiten am jeweiligen Knotenpunkt darstellt.
Die verkehrstechnische Leistungsfähigkeitsberechnung hat ergeben, dass die Verkehre an allen sechs untersuchten Knotenpunkten leistungsgerecht abgewickelt werden können und damit eine leistungsgerechte Erschließung des Bauvorhabens gegeben ist. An fünf von sechs Knotenpunkten wurde die verkehrliche Qualität mit der QSV A sowohl im Bestand als auch in der Prognose durch das Planvorhaben bewertet. Lediglich der Knotenpunkt Wandsbeker Königstraße/ Wandsbeker Marktstraße/ Schloßstraße fällt aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens bereits im Bestand im Vergleich mit den anderen betrachteten Knotenpunkten schlechter aus (QSV C) und wird unter Berücksichtigung der erhöhten Verkehrsmengen mit der QSV D prognostiziert. Trotzdem ist die Leistungsfähigkeit auch hier gegeben.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der prognostizierten Mehrverkehre und der Leistungsfähigkeitsberechnungen die wegfallenden Fahrten nicht berücksichtigt wurden. Zukünftig wird die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Wandsbeker Königstraße / Wandsbeker Marktstraße / Schloßstraße aufgrund der wegfallenden Fahrten voraussichtlich geringer ausfallen. So erfolgt eine Prognose zur sicheren Seite.
Ergänzend zur verkehrstechnischen Stellungnahme wurde auch ein Mobilitätskonzept mit dem grundlegenden Ziel der Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens zugunsten des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) erstellt. Der Anteil der Wege, die mit dem Pkw zurückgelegt werden, soll möglichst reduziert werden und so der Bedarf an Stellplätzen für Pkw abgemindert werden. Aufgrund der zentralen Lage und der vorhandenen guten Anbindung an das ÖPNV-Netz fällt der MIV-Anteil nahezu aller Personengruppen im Vorhabengebiet bereits im Bestand niedrig aus. Daher wird in der Prognose ein MIV-Anteil von 10% angenommen.
Im Rahmen einer Analyse des Plangebiets und der Verkehrserschließung konnte zudem erkannt werden, dass sich das Plangebiet in gut integrierter Lage befindet und die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV als sehr gut zu bewerten ist. Das Plangebiet ist insgesamt gut für den Radverkehr zu erreichen, auch die Erreichbarkeit mit Sharing-Angeboten sowie die Nahversorgung sind als sehr gut zu bewerten.
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Die bestehenden Straßenverkehrsflächen werden bestandskonform im Bebauungsplan festgesetzt. Es gibt keine Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie im Plangebiet.
Das Verkehrskonzept für das geplante Vorhaben sieht zum Teil Veränderungen im Bereich der Nebenflächen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen vor. Während die Wandsbeker Königstraße im Westen unverändert bestehen bleibt, werden in der Straße Quarree Anpassungen durch den Entfall des Parkhauses erforderlich, da die bestehende Grundstücksüberfahrt zukünftig überflüssig wird. Die Straße Quarree wird weitestgehend baulich erhalten, es werden lediglich kleinere Maßnahmen vorgesehen. Wie im Bestand werden zwei Fahrspuren erhalten: Neben der Geradeausspur wird die bisherige Linksabbiegespur zum Parkhaus nunmehr umgenutzt, sodass diese dem Linksabbiegeverkehr dient, der vor dem Marktplatz der Straße Quarree nach links abbiegt. So können auch zukünftig die Verkehrsströme der Linksabbieger und der Geradeaus-Fahrer:innen getrennt werden. Auch zukünftig werden Anlieferverkehre über die Straße Quarree verkehren, an Markttagen werden ergänzend Marktbeschicker:innen die Straße passieren. Aufgrund der Verkehrsstärken und der Sortierung von Verkehren ist die Realisierung einer Linksabbiegespur zukünftig sinnvoll. Die Feuerwehraufstellflächen können so im Bereich der Straße Quarree nachgewiesen werden. Die bestehende Lichtsignalanlage wird erhalten, sodass die Fußwegeverbindung zwischen der nördlichen und der südlichen Bebauung erhalten und so auch die Erreichbarkeit der Spielflächen im Baufeld 2 sichergestellt wird. Im Bereich des Schünemannstiegs kommt es zu keiner Veränderung, da die bestehende Zufahrt zum Parkhaus des EKZ Quarree sowie Anlieferung im Untergeschoss des Baufeldes 2 bestandskonform über den Schünemannstieg erschlossen werden.
Ruhender Verkehr
Die Unterbringung der Pkw-Stellplätze für Beschäftigte, Kund:innen sowie Bewohner:innen des Vorhabengebietes ist in der bestehenden Tiefgarage und dem Parkhaus des Einkaufszentrums Quarree vorgesehen. Eigene Untergeschosse oder eine Tiefgarage für Pkw-Stellplätze innerhalb des Plangebietes sollen im Rahmen des Bauvorhabens nicht entstehen. Um auf den wenigen von der Bebauung freibleibenden Flächen im Plangebiet eine möglichst qualitätsvolle Freiraumgestaltung umzusetzen, sind auch hier auf den Baugrundstücken keine ebenerdigen Stellplätze vorgesehen.
Die Ein- und Ausfahrt der bestehenden Tiefgarage und des Parkhauses befindet sich im Norden des Verlaufs des Schünemannstieg auf der Ostseite der Straße. Die Bilanzierung der Pkw-Stellplätze wird gemäß dem Bauprüfdienst (BPD) 2022-2 „Mobilitätsnachweis (Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze)“ durchgeführt. Neben den Berechnungsschlüsseln zur Kalkulation der erforderlichen Stellplätze anhand der vorgesehenen Nutzungen umfasst der Bauprüfdienst Möglichkeiten zur Abminderung und Reduzierung dieser erforderlichen Stellplatzanzahl. Für die Vorhabenplanung kann grundsätzlich eine Abminderung durch die Lagegunst in Hinblick auf die geringe Entfernung zu Haltestellen des Schnellbahnnetzes sowie zu Bushaltestellen, an denen Metrobuslinien verkehren, erfolgen. Insgesamt werden so im aktuellen Vorhaben 172 Pkw-Stellplätze für die geplanten Nicht-Wohnnutzungen erforderlich. Verbindliche bauordnungsrechtliche Anforderungen für die Anzahl an Stellplätzen für die Wohnnutzungen bestehen nicht. Unter Berücksichtigung unter anderem des Standortes, der Versorgungsdichte, der ÖPNV-Anbindung, der geplanten Wohnungsgrößen oder auch zu vermutender Haushaltsmerkmale wird vorhabenseitig ein Stellplatzbedarf von 0,15 Pkw-Stellplätze je Wohneinheiten ermittelt. In Summe werden 17 Stellplätze für die Wohnnutzungen vorgesehen.
Das benachbarte Bestandsparkhaus des EKZ Quarree bietet die erforderlichen 189 Pkw-Stellplätze. Das Parkhaus, welches zusammen mit der dortigen Tiefgarage in Summe 934 Stellplätze umfasst, ist in dieser Hinsicht nicht voll ausgelastet. Bereits im Bestand sind 64 Stellplätze bauordnungsrechtlich keiner Nutzung im Gebäudekomplex zugeordnet. Zusätzlich bestehen Einsparpotentiale hinsichtlich bereits hergestellter Stellplätze. So sind beispielsweise für das im Einkaufszentrum ansässige Kino derzeit 197 Stellplätze bauordnungsrechtlich zugeordnet. Unbeachtet sind dabei sowohl eine Verkleinerung im Zuge einer Sanierung 2021 von 1.381 auf 595 Sitzplätze sowie die Anwendung des geltenden BPD 2022-2 „Mobilitätsnachweis“. Unter Beachtung dieser veränderten Umstände bestünde gegenwärtig bauordnungsrechtlich ein Überhang von 167 Stellplätzen. Folglich ergibt sich zukünftig ein Gesamtpotential von 64 bereits derzeit nicht zugeordneten sowie 167 weiteren, aus der veränderten Betrachtung des Kinos freiwerdenden Stellplätzen. Dieses Gesamtpotential von 231 Stellplätzen reicht aus, den Mehrbedarf von 189 Stellplätzen aus der Vorhabenplanung zu decken.
Auch funktional ist das Bestandsparkhaus geeignet, den Neubedarf aufzunehmen. Nach Auswertung vorliegender Daten für den Zeitraum 01. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 wird deutlich, dass das Parkhaus EKZ Quarree trotz einzelner Spitzentage nur schwach ausgelastet ist. Die Belegung lag an 59 Prozent der Tage unter 50 Prozent der Maximalauslastung. In 99 Prozent der Tage lag sie unter 75 Prozent. Die höchste Auslastung im Betrachtungszeitraum über 516 Tage lag bei 86 Prozent an einem einzelnen Tag.
Es wird deutlich, dass der Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen aufgrund der Vorhabenplanung nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern auch funktional mit dem bestehenden Stellplatzkontingent abgedeckt werden kann.
Die geplanten Fahrradabstellanlagen sind zum größten Teil im Untergeschoss der Vorhabenplanung unterhalb des Baufeldes 2 vorgesehen. Weitere Fahrradabstellanlagen sind im Untergeschoss des Baufeldes 3 zu finden. Oberirdisch kann jedoch nur eine kleine Anzahl an Abstellanlagen realisiert werden, was auf die hohe Bebauungsdichte zurückzuführen ist. Für Fahrräder ist eine Zufahrt zur Tiefgarage an der Wandsbeker Königstraße geplant. Insgesamt werden rund 650 Fahrradstellplätze im Plangebiet geschaffen. Ein Teil dieser Fahrradstellplätze wird im Freiraum rund um die Baukörper ebenerdig verortet, um den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Durch eine entsprechende Bemessung der Stellplätze sowie insbesondere die geplante Separierung von motorisierten Verkehren durch die Unterbringung im Untergeschoss kann eine deutliche Qualitätssteigerung erreicht werden. Die Fahrradgarage soll über eine Rampe sowie einen Aufzug, der auch für Lastenräder nutzbar ist, erreicht werden. Die Trennung vom Kfz-Verkehr trägt dabei zu einer deutlichen Qualitätssteigerung für die Radfahrenden bei. Weiterhin wurden auch der Schutz von Diebstahl und Vandalismus, die Minimierung von Witterungseinflüssen sowie ein unkompliziertes Abstellen aller Fahrradtypen bei der Planung berücksichtigt.
Ergänzend können durch weitere Mobilitätsmaßnahmen (Sharing, Kommunikation, Betrieb) Anreize geschaffen werden, die Verkehrsmittel des Umweltverbundes zu nutzen und im Sinne der angestrebten Mobilitätswende proaktiv die Nutzung nachhaltiger Mobilität zu fördern. Zur Erfüllung des Stellplatznachweises sind diese jedoch nicht erforderlich und vielmehr als ergänzende, optionale Angebote zu verstehen. Die weiterführenden Mobilitätsmaßnahmen sind dem Mobilitätskonzept zu entnehmen.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im wirksamen Bebauungsplan Wandsbek 22 von 1969 ist im südöstlichen Bereich des aktuellen Plangeltungsbereichs eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche festgesetzt, die den Schünemannstieg mit dem heutigen Flurstück 2629 verbindet. Dies begründet sich unter anderem dadurch, dass die publikumswirksamen Nutzungen am Wandsbeker Markt nicht durch Erschließungsverkehre gestört werden sollen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Festsetzung in diesem wirksamen Nachbarbebauungsplan, dass Gehwegüberfahrten auf die Wandsbeker Marktstraße nicht zulässig sind. Folglich ist die bestehende rückseitige Erschließung über den Schünemannstieg die einzig genehmigungsfähige Situation für diese Bestandsnutzung. Dies soll weiterhin gewährleistet bleiben. Der Eigentümer des Flurstücks 2629 kann somit diesen Weg nutzen, der vom Eigentümer des Grundstücks 2513 angelegt und unterhalten wird. Es erfolgt die zeichnerische Festsetzung des Geh- und Fahrrechts ergänzt um folgende textliche Festsetzung:
„Die mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche auf dem Flurstück 2513 in der Ge-markung Wandsbek ist zugunsten der Benutzer und Besucher des Flurstücks 2629 in der Gemarkung Wandsbek zu belasten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.“ (vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung)
Es ist weiterhin die städtebauliche Zielsetzung, die Erschließung des betreffenden Flurstücks rückseitig über den Schünemannstieg zu organisieren. Das öffentliche Interesse der Freihaltung der stark Fußverkehrs-orientierten Schauseite an der Wandsbeker Marktstraße von Erschließungsverkehren überwiegt das private Interesse der Freihaltung des Vorhabengebietes von Restriktionen hinsichtlich der Bebaubarkeit. Das Geh- und Fahrrecht ist auf privatrechtlicher Ebene zu konkretisieren. Neben der Anlage und Unterhaltung eines solchen Weges verpflichtet die Festsetzung dazu, den Weg als zugänglichen Weg dem Kreis der Begünstigten zur Verfügung zu stellen.
Das denkmalgeschützte Kopfgebäude des ehemaligen Kaufhauses ragt über die nördliche Bebauungsflucht an der Wandsbeker Marktstraße nach Süden hinaus. Das Bestandsgebäude überkragt bestehende Straßennebenflächen, sodass der Fußverkehr unterhalb einer Arkade über das private Grundstück verläuft. Dieser Umstand wird bereits im wirksamen Bebauungsplan Wandsbek 22 von 1969 durch die zeichnerische Festsetzung eines Geh- und Leitungsrechtes gewürdigt. Sowohl die Durchlässigkeit für den öffentlichen Fußverkehr als auch die Organisation der Leitungen sollte in diesem Bereich ermöglicht werden. Der Fußverkehr auf Ebene des Erdgeschosses soll weiterhin ermöglicht werden, da der Straßenraum der Wandsbeker Marktstraße aufgrund der Vielzahl an verkehrlichen Anforderungen keine abweichende Organisation zulässt und hierüber auch die Zugänglichkeit in das Gebäude und eine hohe Frequentierung der Nutzungen erreicht werden kann. Der Bebauungsplan trifft zur Konkretisierung des zeichnerische festgesetzten Arkadengehrechts folgende Festsetzung:
„Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2513 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen auf Höhe des anschließenden öffentlichen Gehweges als allgemein zugänglicher Fußweg zur Verfügung gestellt und unterhalten werden. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“ (vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung)
Im Bereich des Schünemannstiegs soll weiterhin eine anforderungsgerechte und somit barrierefreie Erschließung im Plangebiet sichergestellt werden, wofür die erforderliche Breite des Gehwegs entlang des Baufeldes 2 planungsrechtlich durch Festsetzungen zu sichern ist. Daher wird in Ergänzung zum Gehweg im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein lineares Gehrecht festgesetzt. Dieses wird innerhalb des Baufeldes und somit im Bereich der zurückspringenden Erdgeschosszone als „Auskragung mit Gehrecht“ festgesetzt. In der Verordnung wird ergänzend zur Planzeichnung folgende Festsetzung getroffen:
„Die festgesetzten Gehrechte auf dem Flurstück 2513 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen auf Höhe des anschließenden öffentlichen Gehweges als allgemein zugänglicher Fußweg zur Verfügung gestellt und unterhalten werden.“ (vgl. § 2 Nummer 7 der Verordnung)