§ 2 Nr. 15
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Für Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen gilt: Einfriedungen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern mit Wuchshöhen bis zu 1,5 m zulässig. Für festgesetzte Grundstückseinfriedigungen in dem allgemeinen Wohngebiet entlang der öffentlichen Grünfläche, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen gilt: Einfriedungen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern zulässig.
Festgesetzte Anpflanzungen für Grundstückseinfriedungen können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden.