Planunterlagen: Kirchwerder34

Verordnung

§ 2 Nr. 15

Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.

§ 2 Nr. 16

Für Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen gilt: Einfriedungen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern mit Wuchshöhen bis zu 1,5 m zulässig. Für festgesetzte Grundstückseinfriedigungen in dem allgemeinen Wohngebiet entlang der öffentlichen Grünfläche, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen gilt: Einfriedungen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern zulässig.

§ 2 Nr. 17

Festgesetzte Anpflanzungen für Grundstückseinfriedungen können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden.

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