§ 2 Nr. 21
Tiefbauten (Untergeschosse) können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind.
Tiefbauten (Untergeschosse) können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind.
Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem (zum Beispiel straßenbegleitende Gräben oder Retentionsbecken) abzuleiten. Im WA2 und WA4 darf das Oberflächenwasser, das auf den privaten Baugrundstücken anfällt, in unterirdischen Rohrleitungen transportiert werden und ist in das oberirdische Entwässerungssystem einzuleiten. In Bereichen von Wegequerungen sind Verrohrungen im erforderlichen Umfang zulässig
Eine Abstrahlung von Außenleuchten oberhalb der Horizontalen sowie auf die nachrichtlich übernommenen Wasserflächen und ihre Gräben, auf die Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, auf die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, auf die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und auf die öffentlichen Grünflächen ist unzulässig.