§ 2 Nr. 24
Die mit „(M)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt zu erhalten und zu pflegen. Die Fläche ist im Wechsel auf 70 v.H. mit Einzelbäumen und auf 30 v.H. als offene Hochstaudenflur zu bepflanzen. Für Wartungsarbeiten entlang und zur Wasserfläche darf die Fläche im notwendigen Umfang in Breiten von bis zu 1 m von Bepflanzungen gemäß Satz 2 freigehalten werden.