Planunterlagen: Kirchwerder34

Verordnung

§ 2 Nr. 24

Die mit „(M)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt zu erhalten und zu pflegen. Die Fläche ist im Wechsel auf 70 v.H. mit Einzelbäumen und auf 30 v.H. als offene Hochstaudenflur zu bepflanzen. Für Wartungsarbeiten entlang und zur Wasserfläche darf die Fläche im notwendigen Umfang in Breiten von bis zu 1 m von Bepflanzungen gemäß Satz 2 freigehalten werden.

§ 2 Nr. 25

In den festgesetzten Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern kann ein 1 m breiter Streifen von Anpflanzungen freigehalten werden, sofern dieser Streifen für die Unterhaltung angrenzender Wasserflächen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Flächen dürfen im notwendigen Maße für Zwecke der Unterhaltung der angrenzenden Wasserflächen unterbrochen werden.

§ 2 Nr. 26

Auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sowie drei Nistkästen für die Population der Stare in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten. § 2 Nummer 20 ist zu beachten.

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