Planunterlagen: Kirchwerder34

Verordnung

§ 2 Nr. 9

Dachflächen von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Satteldach mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und 55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von Satz 1 ausgenommen. Für jedes Wohngebäude ist nur eine Hauptfirstrichtung zulässig.

§ 2 Nr. 10

Balkone, Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht. Satz 1 gilt nicht für das mit „WA2“ bezeichnete Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets, in dem die Länge höchstens der Hälfte der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entsprechen darf. Loggien in Dachflächen sind unzulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht.

§ 2 Nr. 11

Im allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.

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