§ 2 Nr. 18
Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen mit jeweils mindestens 4 Stellplätzen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung von Zuwegungen mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 1,5 m einzufassen; auf Hecken und Sträucher zwischen Stellplätzen und Gebäuden kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen Stellplätzen und Gebäuden weniger als 2 m beträgt.