Planunterlagen: Kirchwerder34

Verordnung

§ 2 Nr. 6

Auf den mit „(A)“ bis „(J)“ bezeichneten Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets wird die maximal zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle begrenzt:

Teilgebiet des allgemeinen WohngebietsBezeichnung der Teilflächemaximale Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden… je vollendete m² Grundstücksfläche
WA1(A)1550
WA1(B)4550
WA2(C)2600
WA2(D)8600
WA2(E)4600
WA1 WA2(F)3550
WA3(G)41.200
WA4(H)51.500
WA4(J)1425

§ 2 Nr. 7

In den mit „WA2“ und „WA3“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen zulässig. Garagen sind unzulässig. Stellplätze mit Schutzdächern sind nur auf den mit („S)“ bezeichneten festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen zulässig.

§ 2 Nr. 8

In Vorgärten sind Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen sowie Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Satz 1 gilt nicht für Schutzdächer von Stellplätzen auf den mit „(S)“ bezeichneten Flächen sowie für Anlagen, die der Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen.

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