§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
In den mit “WA2“, “WA3“ und “WA4“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, die zu Gebäuden gehören, um bis zu 3 m zugelassen werden, soweit nicht ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten festgesetzt ist.