Planunterlagen: Kirchwerder34

Verordnung

§ 2 Nr. 3

Durch die in § 19 Absatz 4 BauNVO genannten Anlagen ist in den mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 bis zu einer GRZ von 0,55 und in den mit „WA3“ und mit „WA4 (H)“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,3 bis zu einer GRZ von 0,5 zulässig.

§ 2 Nr. 4

Für Pfeifenstielgrundstücke gilt: Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche von Zufahrten, die sich auf Pfeifenstielen befinden, nicht mitzurechnen.

§ 2 Nr. 5

Im allgemeinen Wohngebiet darf die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante straßenseitig nicht mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen. Davon abweichend darf bei Gebäuden auf hinterliegenden Grundstücksteilen die Erdgeschossfußbodenkante nicht mehr als 0,6 m über der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen. Auf den Baugrundstücken sind Abgrabungen unzulässig.

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