§ 2 Nr. 3
Durch die in § 19 Absatz 4 BauNVO genannten Anlagen ist in den mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 bis zu einer GRZ von 0,55 und in den mit „WA3“ und mit „WA4 (H)“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,3 bis zu einer GRZ von 0,5 zulässig.