3.2.3. Baumschutz
Im Geltungsbereich gilt die Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126).
Im Geltungsbereich gilt die Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126).
Zentral im Plangebiet befindet sich ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Großseggenried mit einer Größe von ca. 930 m2.
Für die im Plangebiet verlaufenden Gräben (Gewässer II. Ordnung) ist das Wasserrecht anzuwenden. Die übergeordneten Regelungen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer einschließlich des Hochwasserschutzes sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 9), das Hamburgische Wassergesetz (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 680) und die Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert am 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873).
Diese Gesetze dienen auch der Umsetzung der ‘Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik’ (Wasserrahmenrichtlinie, EG-WRRL). Die Marschengräben haben einen unmittelbaren Einfluss auf die Qualität der gemäß EG-WRRL berichtspflichtigen Gewässer an die EU. Danach sind veränderte oberirdische und auch künstlich geschaffene Gewässer – wie die hiesigen Marschengräben – so zu entwickeln, dass ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erreicht werden. In der Regel ist dies bei künstlichen Gewässern nur im Rahmen einer schonenden Bewirtschaftung, über Gewässerrandstreifen bzw. bei Neuanlage realisierbar.
Im Plangebiet gelten die Verordnung über den Schutz der Ent- und Bewässerungsanlagen im Marschgebiet vom 26. April 1933 (HmbBl I 232-q-2), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (HmbGVBl. S 361) sowie das Gesetz über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 232-q), zuletzt geändert am 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 33).
Gemäß der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie und § 75 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt das Plangebiet in ‘durch Sturmfluthochwasser betroffenen überschwemmten Flächen’.
Die Hamburger Starkregenhinweiskarte weist eine Senkentiefe von 30-50 cm auf und deutet auf eine hohe Belastung des Plangebiets bei Starkregenereignissen hin.