5.10.2. Verkehrslärm
Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Verkehrslärm erfolgte gemäß den Vorgaben des ‘Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010’ /1/’ in Anlehnung an die Sech- zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV).
Die straßenverkehrlichen Schallimmissionen des Plangebiets erreichen im Tagzeitraum Beurteilungspegel von > 59 dB(A) bis zu einer Entfernung von ca. 20 m zur Straßenmittelachse des Kirchenheerweges. Sie überschreiten in diesem Bereich somit den Grenzwert der 16. BlmSchV für allgemeine Wohngebiete. In der Nacht wird der Grenzwert der 16. BlmSchV von 49 dB(A) bis zu einer Entfernung von ca. 32 m zur Straßenmittelachse überschritten. Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden hierbei zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms aus städtebaulichen Gründen aus. Eine Lärmschutzwand mit Lärmschutzschleusen an den Grundstückszufahrten als platzsparende Lösung würde in unverhältnismäßiger Weise in die bestehenden privaten Nutzungen eingreifen oder die Funktion des Kirchenheerweges beeinträchtigen, weil der Gehweg überbaut oder die Fahrbahn in unvertretbarer Weise reduziert werden würde. Darüber hinaus würde eine Lärmschutzwand das Ortsbild beeinträchtigen, weil es im Plangebiet nicht mehr von straßenbezogenen Grundstücken mit Gärten geprägt wäre, sondern durch eine technische Anlage. Jedoch bestehen mildere und angemessenere Mittel zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse, die gebäudeseitig erfolgen können:
Auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. (vgl. § 2 Nummer 13)
In der ebenfalls zur Verfügung gestellten pdf-Datei ist an dieser Stelle ein Bild eingefügt.
Durch die Festsetzung wird erreicht, dass die Wohn- und Schlafräume nach Möglichkeit zur lärmabgewandten Seite des Gebäudes ausgerichtet werden und somit eine Belastung der Bewohner auf ein städtebaulich nicht vermeidbares Minimum reduziert wird. Durch Satz 2 der Festsetzung wird darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass das vorrangige Ziel des Schallschutzes auf die empfindliche Nachtsituation und damit auf Schlafräume ausgerichtet ist. Auch für Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer soll dieser besondere Schutz gelten, d.h. sie sind vorrangig auf der lärmabgewandten Gebäudeseite zu positionieren. Für diese Räume muss ein ausreichender Schallschutz primär durch entsprechende Grundrissorganisation erreicht werden. Nur in nachweislich besonderen Fällen darf hiervon ab- gewichen werden. Dann jedoch muss durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz geschaffen werden.
Für die Anordnung von Wohnräumen und die damit verbundene Wohnqualität stellt die Festsetzung keine maßgebliche Einschränkung dar, da die Lärmquelle im Norden der Bebauung liegt und mithin die attraktive Südseite der Wohngebäude, die in erster Linie für die Ausrichtung von Wohn- und Schlafräumen genutzt wird, nicht betroffen ist.
Planinduzierter Mehrverkehr
Eine weitere Fragestellung der lärmtechnischen Untersuchung beschäftigte sich mit der Berechnung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch straßenverkehrliche Schallimmissionen auf die schutzwürdige Umgebung des Planvorhabens unter Berücksichtigung des planinduzierten Mehrverkehrs. Dabei wurde untersucht, ob der Verkehr, der durch die Realisierung des Planes hervorgerufen wird, im Vergleich zur Situation ohne Planvorhaben eine maßgebliche Verschlechterung der Immissionssituation in der Nachbarschaft erwarten lässt. Eine solche Verschlechterung wäre gegeben, wenn die Realisierung des Planvorhabens einen Anstieg der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB auslöst (bei gleichzeitiger Überschreitung des Grenzwertes der 16. BlmSchV) oder die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird oder wenn die über dieser Schwelle liegenden Werte weiter erhöht werden.
Im vorliegenden Fall war eine berechnungsgestützte Abwägung der planinduzierten Mehrverkehre nicht notwendig, denn die verkehrstechnische Prognose zeigt für die im Plangebiet zu erwartenden Nutzungen einen Zuwachs um nur 770 Kfz in der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge (DTV) von ca. 3.900 auf ca. 4.600 Fahrzeugen. Aufgrund dieses schalltechnisch geringen Verkehrsmengenzuwachses lässt die Realisierung des Planes keine maßgebliche Steigerung der Verkehre gegenüber dem Ist-Zustand und somit keine maßgebliche Erhöhung der verkehrlich induzierten Schallimmissionen auf die maßgebliche, beurteilungsrelevante Umgebung erwarten. Die Zunahme der Beurteilungspegel durch den planinduzierten Mehrverkehr liegt im vorliegenden Falle bei