Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11. Bodengase

In weiten Teilen des Plangebietes befinden sich oberflächennah natürlich gewachsene Marschenböden (Klei). Diese Böden weisen im Vergleich zu anderen Elbmarschgebieten einen relativ hohen Anteil organischer Bestandteile auf. Derzeit in den Weichschichten gebildetes Methan (CH4) kann aerob in den oberen Bodenschichten zu Kohlendioxid (CO2) abgebaut werden beziehungsweise entsteht nicht, da die organische Substanz unter aeroben Bedingungen eher direkt zu Kohlendioxid abgebaut wird. Methan, welches gegebenenfalls nicht abgebaut wird, entweicht über die unversiegelte Bodenfläche. Diese Gasbildung ist allerdings Teil eines natürlichen Prozesses. Bodenluftmessungen sind jedoch unter diesen Bedingungen nicht sinnvoll und etwaige Ergebnisse nicht aussagekräftig.

Geraten die Böden durch eine oberflächige Versiegelung oder durch massive Aufschüttungen, die einer Versiegelung entsprechen, dauerhaft unter Luftabschluss, wird der großflächige Zutritt zur Atmosphäre und die natürliche Bodenbelüftung eingeschränkt. In der Folge kann beim Ab- bau der organischen Substanz durch die methanbildenden Mikroorganismen, die an ein anaerobes Milieu angepasst sind, vermehrt Methan gebildet werden. Dieses gegebenenfalls gebildete Methan kann sich unterhalb versiegelter Flächen ansammeln.

Aufgrund der geplanten Aufhöhung und dem hohen zulässigen Versiegelungsgrad ist bei Umsetzung der Planung mit einer Methanbildung zu rechnen. Methan ist ein ungiftiges, farbloses Gas, das in der Reaktion mit Luft brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden kann. Das entstehende Gasgemisch kann sich in Hohlräumen und unter versiegelten Flächen ansammeln. In Bereichen, in denen die Weichschichtenmächtigkeit in Summe 2 m überschreitet, müssen die baulichen Anlagen daher vorsorglich mit baulichen Maßnahmen versehen werden, die Gasansammlungen beziehungsweise Gaseintritte in diese Anlagen verhindern. Ab einer Weichschichtenmächtigkeit von 2 m kann von einer ausreichend großen Masse an organischem Material ausgegangen werden, wobei die Mächtigkeiten der in den jeweiligen Aufschlüssen angetroffenen Weichschichtenlagen aufsummiert werden. Damit kann ein örtlich bestehendes Gasbildungspotential vermutet werden. § 2 Nummer 14 setzt daher fest:

Im Geltungsbereich sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern. Ausnahmen können für Baugrundstücke zugelassen wer- den, bei denen die vorhandenen Weichschichten durchgängig Mächtigkeiten von weniger als 2 m aufweisen.

Zur Überprüfung einer eventuellen Gasbildung können Bodenluftuntersuchungen (Bohrloch- verfahren) im Bereich des jeweiligen Baugrundstücks durchgeführt werden. Mit den Bodenluftuntersuchungen kann geklärt werden, ob Sicherungsmaßnahmen für bauliche Anlagen (Gebäude, Schächte) erforderlich sind. Die baulichen Maßnahmen zur Gasabwehr können aus folgenden konstruktiven Elementen bestehen:

  • horizontale Gasdrainageschicht unterhalb der Gebäudesohle (zum Beispiel Sand oder Kies),
  • Durchbrüche durch Fundamente und Frostschürze auf Höhe der horizontalen Gasdrainageschicht zur Sicherstellung der Gaswegsamkeit unterhalb der Gebäudesohle,
  • vertikale, bis zur Geländeoberkante reichende Gasdrainageschicht entlang der unterirdischen Gebäudewände zur Aufnahme und kontrollierten Ableitung von eventuell anstehen- den Gasen sowie
  • gasdichte Ausführung aller unterirdischen Leitungsdurchführungen.

Weiterführende Informationen zu dieser Thematik können der Broschüre ‘Methan aus Weich- schichten, Sicheres Bauen bei Bodenluftbelastung‘ unter www.hamburg.de\altlasten entnommen werden.

Der Geotechnische Bericht gibt keine Hinweise auf Weichschichten mit durchgängigen Mächtigkeiten von mehr als 2 m. Die Festsetzung soll dennoch vorsorglich zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse festgesetzt werden, zumal im Rahmen der Bebauungsplanung nur Flächen im Neubaugebiet untersucht wurden.

Die Planunterlagen für diese Maßnahmen müssen das Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Sie werden von der zuständigen Behörde im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geprüft und gemeinsam mit den Bauherren an die Bauausführungen angepasst.

5.12. Klima und Energie

5.12.1. Klima

Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des Plangebiets und der Lage zwischen Bauge- bieten sind die möglichen klimaökologischen Auswirkungen des Bebauungsplans als gering bis mäßig einzuschätzen. Planungsbedingte Beeinträchtigungen von weiträumigen Strömungssystemen in Richtung thermisch belasteter Nutzungen im übrigen Stadtgebiet von Hamburg sind nicht zu erwarten.

Daher ist die Umsetzung des Bebauungsplans insbesondere in der Abwägung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielsetzungen und ihrer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung des Bezirks aus klimaökologischer Sicht als vertretbar einzuordnen.

Ergänzend trifft der Bebauungsplan Festsetzungen, die sich auch klimatisch günstig auswirken und somit den Eingriff weiter mindern. Dies gilt für die festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Fläche für die Wasserwirtschaft und die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Ferner wirken sich auch die Regelungen zu Erhaltungs- und Anpflanzgeboten (§ 2 Nummer 15 bis 19) und zur überwiegend offenen Oberflächenentwässerung (§ 2 Nummer 20) mindernd auf den klimatischen Eingriff aus und stellen Gewässerrandstreifen in angemessener Breite dar. Gleiches gilt für die nachrichtlich übernommenen Entwässerungsgräben.

Darüber hinaus können durch weitere Maßnahmen bei der Realisierung die klimatischen Bedingungen im Plangebiet verbessert werden. Eine klimabegünstigende Gestaltung der Grünflächen, wie z.B. gut wasserversorgte Rasenflächen in Kombination mit Gehölzpflanzungen, wirken positiv auf das Mikroklima. Entsprechendes ist Gegenstand des Städtebaulichen Vertrags.

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors ‘2. Industrie’ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in den Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors ‘3. Gebäude’ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor ‘1. Energiewirtschaft’ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßenverkehr fallen in den Sektor ‘4. Verkehr’ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Für die ausreichende Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes im Bebauungsplanverfahren ist eine Bilanzierung der Treibhausgasemissionen nicht erforderlich. Zur konkreten Höhe der CO2-Emissionen können mangels Datengrundlagen keine Angaben gemacht werden.

Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten Treibhausgasemissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis zum Jahr 2045 und entsprechend der Hamburgischen Ziele bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

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