Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6.2. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ‘Geh-, Rad- und Schauweg (FHH)’

Neben den innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen geführten Weg für Fußgänger und Radfahrer sieht der Bebauungsplan auch eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‘Geh-, Rad- und Schauweg (FHH)’ vor. Diese verläuft von der Straße Karkenland nordöstlich des Plangebiets bis zur Planstraße B. Der Weg ist zum einen erforderlich, um die Unterhaltung von Flächen für die Oberflächenentwässerung sicherzustellen. Zum anderen ergibt sich eine teilweise autofreie Verbindung zwischen dem Kirchwerder Ortskern und der Stadtteilschule, die im Vergleich zu den Gehwegen im Kirchenheerweg einen breiteren und sichereren Schulweg darstellt. Die festgesetzte Breite von 5 m ist auskömmlich für die zu erwartenden Verkehre.

Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung liegt auf dem Flurstück 9340 der Gemarkung Kirchwerder zwischen den außerhalb des Plangeltungsbereichs stehenden Gebäuden Karkenland 14 und 16 bzw. zwischen den Flurstücken 9339 und 9341 auf einer privaten Fläche, die gärtnerisch genutzt wird. Bei der Entwicklung des Wohngebiets ‘Karkenland’ wurde diese Fläche als eigenes Flurstück parzelliert mit dem Ziel, dass es aus der derzeitigen Nutzung genommen werden kann, um einen Weg in das Plangebiet und weiter zur Stadtteilschule anlegen zu können. Für die betreffende Fläche wurde bereits ein Geh- und Radfahrrecht grundbuchlich gesichert.

Zusammen mit den Straßenverkehrsflächen, den Grünflächen und der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses entsteht ein Netz öffentlicher Räume, das neben den rein verkehrlichen Funktionen auch anderen Nutzungen offenstehen kann.

5.7. Sonstige Öffentliche Grünfläche (FHH)

Im Nordosten des Plangebiets ist eine öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sonstige Öffentliche Grünfläche“ (FHH) mit einer Größe von etwa 500 m2 geplant, die – zusammen mit dem angrenzenden Spielplatz (siehe Kapitel 5.8) – den Landschaftskorridor, der von der Stadtteilschule und der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses kommt, gemeinsam mit der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung bis zur nördlichen Plangebietsgrenze und ins Wohngebiet ‘Karkenland‘ verlängert. Es ist hier ist eine Transportmulde vorgesehen, die für den Bedarfsfall unverbindlich vorgemerkt ist. In Abhängigkeit von der gewählten Oberflächenentwässerung des WA4 (H) kann die Transportmulde auf Grundlage eines wasserrechtlichen Verfahrens entstehen. Die Fläche kann im Übrigen dem Aufenthalt im Freien dienen. Aufgrund dieser Kombination von Funktionen wird die Zweckbestimmung als „Sonstige Öffentliche Grünfläche“ (FHH) getroffen.

5.8. Öffentliche Grünfläche ‘Spielplatz’ (FHH)

Im Landschaftskorridor ist ein ca. 500 m² großer Spielplatz, um dem aus dem allgemeinen Wohngebiet resultierenden Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen nachzukommen. Die Ausstattung soll für Kinder geeignet sein. Aufgrund der geringen Größe der Fläche ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Umfeld auszugehen, zumal Lebensäußerungen von Kindern in der integrierten Lage als sozialadäquat gelten können (vgl. privilegierter Kinderlärm gemäß § 22 Absatz 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 18. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 183 S. 1, 5)). Näheres siehe Kapitel 5.10.4. Innerhalb der Grünfläche 'Spielplatz' ist im Norden die Anpflanzung von Gehölzen festgesetzt, sodass für spielerische Aktivitäten ca. 330 m² zur Verfügung stehen.

Der Platz wird auf privater Fläche liegen, im Zusammenhang mit dem Baugebiet von privat entwickelt und unterhalten werden sowie öffentlich zugänglich sein. Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag.

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