Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5.2. Firstrichtung

Für die vorgesehenen Gebäude im Geltungsbereich wird eine Hauptfirstrichtung entsprechend dem Funktionsplan festgesetzt, um ein harmonisches Erscheinungsbild sicherzustellen. Die Festsetzung dient der Sicherung eines einheitlichen, ortsbildverträglichen Dachgefüges und verhindert eine unruhige oder beliebig wirkende Dachlandschaft. Zugleich unterstützt sie die klare städtebauliche Struktur des Plangebiets und das Einfügen der Gebäude in die Umgebung.

Für die am Ortsrand stehenden Gebäude im Südosten des Plangebiets wird in der Planzeichnung eine Firstrichtung bestimmt, die eine Giebelständigkeit in Richtung der freien Landschaft ausschließt. Die festgesetzte Traufständigkeit Richtung Straße bzw. freier Landschaft wird in Ergänzung zu der festgesetzten Maßnahmenfläche am Graben (siehe Kapitel 5.14.5) und der Begrenzung der Länge von Dachaufbauten (siehe Kapitel 5.5.3) ein eher zurückhaltendes Erscheinungsbild der Ortschaft, einen höhenmäßigen Übergang von den Baukörpern zur freien Landschaft und damit eine Einbettung des Neubaugebiets in die Umgebung erreichen.

Für die Reihenhausbebauung in dem mit „WA3“ bezeichneten Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets wird hingegen eine Firstrichtung festgesetzt, die eine Giebelständigkeit der Gebäude zum erschließenden Teilstück der Planstraße sicherstellt. Der Funktionsplan sieht hier keine durchgehende Traufe für die nebeneinander liegenden Gebäude vor, sondern eine kleinteilige, stärker an Einzelgebäuden orientierte Gestalt. Damit werden langgezogen wirkende Gebäude ausgeschlossen, die im Wohnungsbau der Vier- und Marschlande einen Fremdkörper darstellen würden. Diese städtebauliche Zielsetzung wird auch durch die festgesetzte Firstrichtung abgesichert.

In der ebenfalls zur Verfügung gestellten pdf-Datei ist an dieser Stelle ein Bild eingefügt.

Dementsprechend wird dieselbe Firstrichtung auch für die reihenhausartige Bebauung im Be- reich der Wohnhöfe in dem mit „WA2“ bezeichneten Teilgebiet festgesetzt. Für die kleinen Mehrfamilienhäuser und die doppelhausartige Bebauung wird eine Firstrichtung vorgegeben, die zu einer traufständigen Bebauung in Richtung der Wohnhöfe bzw. einer giebelständigen Bebauung in Richtung der Straße führt. In Übereinstimmung mit der städtebaulichen Planung wird dadurch eine auf den Wohnhof ausgerichtete Gestalt mit einem höhenmäßig angemessenen Übergang zu den zwischen den Gebäuden geplanten Freiflächen gefördert.

Im WA1 wird keine Firstrichtung festgesetzt. Zum einen weisen die bereits vorhandenen Gebäude unterschiedliche Ausrichtungen auf. Zum anderen haben auch die umgebenden Bestandsgebäude keine einheitliche Ausrichtung. Mithin lässt sich aus der Umgebungsbebauung kein städtebaulich zwingendes Erfordernis für die Festsetzung einer Firstrichtung ableiten. Der Spielraum für die Firstrichtung ist im Sinne der Jahrhunderte alten städtebaulichen Entwicklung entlang dem Kirchenheerweg, sodass der Eindruck einer gewachsenen Ortslage fortgeführt wird. Hingegen sind für das übrige Plangebiet aus den o.g. Gründen Festsetzungen erforderlich.

5.5.3. Dachaufbauten, Balkone und Loggien

Balkone sind in dem Gestaltungsleitfaden ‘Bauen in den Vier- und Marschlanden’ als Sonderbauteile aufgeführt, die seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts auch in den Vier- und Marschlanden vorkommen. Als Leitvorstellung wird in dem Leitfaden ausgeführt, dass Balkone und Loggien bei ihrer Planung gut in die Fassadengestaltung zu integrieren sind.

Die folgenden Regelungen zu Balkonen, Dachgauben und Zwerchhäusern greifen diese Zielsetzung auf und beugen insbesondere eher städtisch wirkenden und damit für Kirchwerder städtebaulich unangemessenen Gestaltungen vor:

Balkone, Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht. Satz 1 gilt nicht für das mit „WA2“ bezeichnete Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets, in dem die Länge höchstens der Hälfte der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entsprechen darf. Loggien in Dachflächen sind unzulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite entspricht. (vgl. § 2 Nummer 10)

Die Festsetzung stellt sicher, dass Balkone, Dachaufbauten wie Dachgauben und Zwerchhäuser als Anbauten bzw. untergeordnete Bauteile wahrgenommen werden, da sie höchstens ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen dürfen. In dem WA2 wird davon abweichend eine Länge bis zur Hälfte der jeweiligen Fassade zugelassen, damit den Ansprüchen von Mehrfamilienhäusern, die mehrere Wohnungen auch im Dachgeschoss aufweisen sollen, zu entsprechen. Gleichwohl wird die Längenbegrenzung dazu beitragen, dass die Dachgestaltung nicht überfrachtet und damit völlig ortsfremd wirkt. Auch mit Balkonen, Dachaufbauten oder Zwerchhäusern, die bis zu der Hälfte der Fassadenlänge einnehmen, kann somit das städtebauliche Ziel eines harmonischen Ortsbilds gewahrt bleiben.

Anders als Balkone oder Gauben, die vor die Fassade treten und damit den Hauptbaukörper ergänzen, schneiden Loggien in diesen ein und tragen somit zu einer Zerklüftung von Baukörpern bei, sodass sie in den Vier- und Marschlanden mit den traditionell ruhigen und glatten Baukörpern untypisch und überprägend wirken würden. In den Dachgeschossen sollen sie da- her ausgeschlossen werden, zumal sie in der Regel weithin sichtbar sind und im Gegensatz zu Dachgauben nicht als Teil einer Dachfläche wahrgenommen werden. In Abwägung mit wohnbaulichen Belangen sollen Loggien daher nur in Giebeldreiecken zulässig sein, allerdings in zurückhaltender Größe. Innerhalb von größeren zusammenhängenden Fassadenflächen – wie in den Giebelseiten von Gebäuden - können sie gestalterisch integriert werden, wenn sie höchstens ein Drittel der darunterliegenden Fassade einnehmen.

5.5.4. Dacheindeckung und -farben

Bezüglich der Dacheindeckung regelt § 2 Nummer 11:

Im allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.

Mit der Verwendung der festgesetzten Dacheindeckungen wird an die hergebrachte Art und Farbgebung der Dachdeckung im Umfeld des Plangebiets angeknüpft und einem allzu heterogenen Erscheinungsbild vorgebeugt. Glänzende Dacheindeckungen, insbesondere engobierte und glasierte Eindeckungen, entsprechen nicht der gestalterischen Vorprägung in der Umgebung.

Begrünte Dächer kommen im Umfeld bislang nicht vor, entfalten jedoch üblicherweise keine dominante gestalterische Wirkung und sind zudem ökologisch wirksam, sodass auch sie zukunftsgewandt zulässig sein sollen. Durch die Festsetzung werden Spielräume eröffnet, deren Ausschöpfung sich allerdings nicht negativ auf das Ortsbild und die gestalterisch besonders sensible Lage am Ortsrand auswirken würde. Zugleich entspricht die Festsetzung der Hamburger Gründachstrategie und unterstützt das Wassermanagement und die Klimaanpassung.

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