5.5.2. Firstrichtung
Für die vorgesehenen Gebäude im Geltungsbereich wird eine Hauptfirstrichtung entsprechend dem Funktionsplan festgesetzt, um ein harmonisches Erscheinungsbild sicherzustellen. Die Festsetzung dient der Sicherung eines einheitlichen, ortsbildverträglichen Dachgefüges und verhindert eine unruhige oder beliebig wirkende Dachlandschaft. Zugleich unterstützt sie die klare städtebauliche Struktur des Plangebiets und das Einfügen der Gebäude in die Umgebung.
Für die am Ortsrand stehenden Gebäude im Südosten des Plangebiets wird in der Planzeichnung eine Firstrichtung bestimmt, die eine Giebelständigkeit in Richtung der freien Landschaft ausschließt. Die festgesetzte Traufständigkeit Richtung Straße bzw. freier Landschaft wird in Ergänzung zu der festgesetzten Maßnahmenfläche am Graben (siehe Kapitel 5.14.5) und der Begrenzung der Länge von Dachaufbauten (siehe Kapitel 5.5.3) ein eher zurückhaltendes Erscheinungsbild der Ortschaft, einen höhenmäßigen Übergang von den Baukörpern zur freien Landschaft und damit eine Einbettung des Neubaugebiets in die Umgebung erreichen.
Für die Reihenhausbebauung in dem mit „WA3“ bezeichneten Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets wird hingegen eine Firstrichtung festgesetzt, die eine Giebelständigkeit der Gebäude zum erschließenden Teilstück der Planstraße sicherstellt. Der Funktionsplan sieht hier keine durchgehende Traufe für die nebeneinander liegenden Gebäude vor, sondern eine kleinteilige, stärker an Einzelgebäuden orientierte Gestalt. Damit werden langgezogen wirkende Gebäude ausgeschlossen, die im Wohnungsbau der Vier- und Marschlande einen Fremdkörper darstellen würden. Diese städtebauliche Zielsetzung wird auch durch die festgesetzte Firstrichtung abgesichert.
In der ebenfalls zur Verfügung gestellten pdf-Datei ist an dieser Stelle ein Bild eingefügt.
Dementsprechend wird dieselbe Firstrichtung auch für die reihenhausartige Bebauung im Be- reich der Wohnhöfe in dem mit „WA2“ bezeichneten Teilgebiet festgesetzt. Für die kleinen Mehrfamilienhäuser und die doppelhausartige Bebauung wird eine Firstrichtung vorgegeben, die zu einer traufständigen Bebauung in Richtung der Wohnhöfe bzw. einer giebelständigen Bebauung in Richtung der Straße führt. In Übereinstimmung mit der städtebaulichen Planung wird dadurch eine auf den Wohnhof ausgerichtete Gestalt mit einem höhenmäßig angemessenen Übergang zu den zwischen den Gebäuden geplanten Freiflächen gefördert.
Im WA1 wird keine Firstrichtung festgesetzt. Zum einen weisen die bereits vorhandenen Gebäude unterschiedliche Ausrichtungen auf. Zum anderen haben auch die umgebenden Bestandsgebäude keine einheitliche Ausrichtung. Mithin lässt sich aus der Umgebungsbebauung kein städtebaulich zwingendes Erfordernis für die Festsetzung einer Firstrichtung ableiten. Der Spielraum für die Firstrichtung ist im Sinne der Jahrhunderte alten städtebaulichen Entwicklung entlang dem Kirchenheerweg, sodass der Eindruck einer gewachsenen Ortslage fortgeführt wird. Hingegen sind für das übrige Plangebiet aus den o.g. Gründen Festsetzungen erforderlich.