Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.7. Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen

Da die Schaffung von Wohnraum nach heutigem Standard mit der Schaffung von privaten Freiräumen verbunden ist, setzt § 2 Nummer 2 fest:

Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, die zu Gebäuden gehören, um bis zu 3 m zugelassen werden, soweit nicht ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten festgesetzt ist.

Diese Regelung ermöglicht einen gestalterischen Spielraum für die Schaffung von Terrassen, die keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind und ohne diese Festsetzung außerhalb der Baugrenzen nicht verwirklicht werden könnten. Die Festsetzung trägt zu einer qualitativ angemessenen Ausgestaltung der Außenwohnbereiche bei. Die zulässige Überschreitung der Baugrenzen um 3 m räumt einerseits z.B. der Unterbringung des Terrassenmobiliars auf befestigten Flächen einen angemessenen Raum ein, sichert andererseits im Zusammenspiel mit der Überschreitungsregelung gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung Gartenbereiche, die nicht durch bauliche Anlagen geprägt sind.

Solche Terrassen sind jedoch nicht innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten zulässig, um zu verhindern, dass Terrassen außer- halb der Baugrenzen in den landschaftlich sensiblen Bereichen entstehen, die an den Gräben liegen.

5.2.8. Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante

Um einerseits einen Bezugspunkt für die aus gestalterischen Gründen getroffene Festsetzung zur Höhenentwicklung im Plangebiet zu definieren und andererseits zu vermeiden, dass die nicht als Vollgeschoss geltenden Kellergeschosse zu städtebaulich wirksamen Souterrain-Ge- schossen ausgebaut werden, die deutlich über die Geländeoberfläche hinausragen, setzt § 2 Nummer 5 fest:

Im allgemeinen Wohngebiet darf die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante straßenseitig nicht mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen. Davon abweichend darf bei Gebäuden auf hinterliegenden Grundstücksteilen die Erdgeschoss- fußbodenkante nicht mehr als 0,6 m über der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen. Auf den Baugrundstücken sind Abgrabungen unzulässig.

Gebäude, deren Erdgeschossfußböden bis zu 0,4 m über dem festgesetzten Straßenniveau liegen, fügen sich in ihrer Höhenentwicklung angemessen in das Ortsbild ein. Die Festsetzung lässt Spielräume z.B. für die Errichtung von ausreichend belichteten Kellern, schränkt jedoch die Gestaltungsräume dahingehend ein, dass in Bezug auf die Höhenlage ein homogener Ein- druck entsteht. Bei hinterliegenden Grundstücken (Pfeifenstielgrundstücken, siehe Kapitel 5.2.6) bzw. bei Gebäuden in zweiter Reihe besteht das Erfordernis, für die Entwässerung Richtung Straßenverkehrsfläche ein etwas größeres Höhenniveau herzustellen, sodass für diese Grundstücke ein höheres Maß von 0,6 m eingeräumt wird. Ein hinterliegender Grundstücksteil im Sinne der Festsetzung ist ein zur Bebauung vorgesehener Grundstückteil, der nicht unmittelbar an der öffentlichen Straßenverkehrsfläche liegt, sondern hinter einem straßenseitig gelegenen Grundstücksteil mit einer dort ebenfalls planungsrechtlich zulässigen Bebauung angeordnet ist. Er befindet sich somit in zweiter Reihe und ist für das Ortsbild weniger prägend. Aufgrund der Lage in zweiter Reihe wirkt sich dieses Maß nicht oder allenfalls unwesentlich auf das Ziel dieser Festsetzung aus.

Um wesentlich voneinander abweichende Gebäudehöhen beziehungsweise Gebäudekubaturen zu vermeiden, sind zudem Abgrabungen unzulässig, durch die zwangsläufig die Höhe in Bezug zur erschließenden Straßenverkehrsfläche verändert würde und die planungsrechtliche Regelung unterlaufen würde. Die festgelegten Höhenbezüge behalten damit dauerhaft ihre städtebauliche Steuerungswirkung.

5.3. Unterbringung des ruhenden Verkehrs

Mit den im Geltungsbereich zulässigen Nutzungen geht ein Stellplatzbedarf einher. Insgesamt sollen im Neubaugebiet gemäß der Verkehrsuntersuchung etwa 116 private Stellplätze sowie in den Planstraßen etwa 22 öffentliche Parkstände zur Verfügung stehen. Der Stellplatzschlüssel liegt angesichts von etwa 85 Wohneinheiten im Neubaubereich damit bei 1,36 Plätzen pro Wohnung. Dieser vergleichsweise hohe Versorgungsgrad wird mit der Lage des Plangebiets am Rand des Hamburger Stadtgebietes und der eher unterdurchschnittlichen Busbedienung begründet. Erfahrungsgemäß werden in den eher ländlichen Teilen der Stadt für die individuelle Mobilität Pkw für erforderlich erachtet. Dabei werden je Haushalt ggf. zwei Pkw angeschafft, die der Stellplatzschlüssel mit einem plausiblen Ansatz berücksichtigt. Für Besuchende werden 0,26 Parkplätze pro Wohnung in der Straßenverkehrsfläche vorgesehen, sodass der gemäß Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) erforderliche Wert von 0,2 je Wohneinheit überschritten wird; diese Überschreitung ist angesichts der ländlichen Lage vertretbar.

Im Bestandsgebiet am Kirchenheerweg sieht der Bebauungsplan keine neue städtebauliche Struktur vor, die sich auf die Versorgung mit Stellplätzen auswirken könnte. Stellplätze sind im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl zulässig.

Die Positionierung der Stellplätze ist in solchen Gebieten regelungsbedürftig, in denen Hausgruppen, hofartige Anordnungen bzw. eine etwas dichtere Bebauungsstruktur vorgesehen sind. Damit in diesen Gebieten eine gute Freiraumqualität mit größeren zusammenhängenden Freiräumen entstehen kann, setzt der Bebauungsplan zeichnerisch Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen fest und regelt ergänzend in § 2 Nummer 7:

"In den mit „WA2“ und „WA3“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen zulässig. Garagen sind unzulässig. Stellplätze mit Schutzdächern sind nur auf den mit „(S)“ bezeichneten festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen zulässig."

Durch die textliche Festsetzung wird sichergestellt, dass Stellplätze nur auf den im Funktionsplan vorgesehenen und hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wirkung mithin überprüften Flächen entstehen können. Im Zusammenspiel mit der zeichnerischen Festsetzung werden Stellplätze mithin an bestimmten Orten konzentriert, im Gegenzug werden alle anderen Flächen im WA2 und WA3 von dieser Nutzung freigehalten. Stellplätze mit Schutzdächern, d.h. Carports, sind nur auf den mit „(S)“ bezeichneten Stellplatzanlagen zulässig. Sie können mithin nur auf den rückwärtigen Grundstücksteilen entstehen, jedoch nicht parallel zur Planstraße B bzw. nord- westlich der Planstraße B liegen, weil sie dort das Ortsbild prägen und die Vorgartengestaltung erheblich beeinträchtigen würden. Damit wird auch eine ortsbildverträgliche Maßstäblichkeit unterstützt, weil Carports nicht zu einer zweiten Bebauungslinie zum Straßenraum führen können. Garagen werden gänzlich ausgeschlossen, um Stellplätze mit Freiraumbezug zu schaffen. Anders als Carports werden Garagen gemeinhin als Baukörper wahrgenommen und können insbesondere in Form von Garagenhöfen prägend für das Erscheinungsbild eines Baugebiets wirken. Durch ihren Ausschluss lässt sich ein wohnlicheres Ortsbild mit zusammenhängend wahrgenommenen Freiflächen und einer geringeren baulichen Prägung sichern. Ferner stellen Garagenhöfe weniger ein Angebot für soziale Interaktion dar bzw. werden im Gegenteil oft sogar als ‚Nicht-Ort’ oder Angstraum empfunden.

Die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind zugleich auch Flächen für Gemeinschaftsanlagen. Die Kombination ermöglicht eine flexible und flächensparende Organisation gemeinschaftlich genutzter Nebenfunktionen wie Pkw-Stellplätze, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelplätze und sonstiger Anlagen. Die konkrete Anordnung kann dadurch im Rahmen der Realisierung unter Berücksichtigung von Erschließung, Entwässerung, Gestaltung und tatsächlichem Bedarf optimiert werden. Zugleich bleibt das Wohngebiet anpassungsfähig gegenüber künftigen Veränderungen, etwa wenn Pkw-Stellplätze zugunsten zusätzlicher Fahrrad- oder Lastenradstellplätze umgenutzt werden sollen. Die Bündelung der Nutzungen trägt damit zu einer geordneten, nachhaltigen und flexibel nutzbaren Quartiersstruktur bei.

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