Mit den im Geltungsbereich zulässigen Nutzungen geht ein Stellplatzbedarf einher. Insgesamt sollen im Neubaugebiet gemäß der Verkehrsuntersuchung etwa 116 private Stellplätze sowie in den Planstraßen etwa 22 öffentliche Parkstände zur Verfügung stehen. Der Stellplatzschlüssel liegt angesichts von etwa 85 Wohneinheiten im Neubaubereich damit bei 1,36 Plätzen pro Wohnung. Dieser vergleichsweise hohe Versorgungsgrad wird mit der Lage des Plangebiets am Rand des Hamburger Stadtgebietes und der eher unterdurchschnittlichen Busbedienung begründet. Erfahrungsgemäß werden in den eher ländlichen Teilen der Stadt für die individuelle Mobilität Pkw für erforderlich erachtet. Dabei werden je Haushalt ggf. zwei Pkw angeschafft, die der Stellplatzschlüssel mit einem plausiblen Ansatz berücksichtigt. Für Besuchende werden 0,26 Parkplätze pro Wohnung in der Straßenverkehrsfläche vorgesehen, sodass der gemäß Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) erforderliche Wert von 0,2 je Wohneinheit überschritten wird; diese Überschreitung ist angesichts der ländlichen Lage vertretbar.
Im Bestandsgebiet am Kirchenheerweg sieht der Bebauungsplan keine neue städtebauliche Struktur vor, die sich auf die Versorgung mit Stellplätzen auswirken könnte. Stellplätze sind im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl zulässig.
Die Positionierung der Stellplätze ist in solchen Gebieten regelungsbedürftig, in denen Hausgruppen, hofartige Anordnungen bzw. eine etwas dichtere Bebauungsstruktur vorgesehen sind. Damit in diesen Gebieten eine gute Freiraumqualität mit größeren zusammenhängenden Freiräumen entstehen kann, setzt der Bebauungsplan zeichnerisch Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen fest und regelt ergänzend in § 2 Nummer 7:
"In den mit „WA2“ und „WA3“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen zulässig. Garagen sind unzulässig. Stellplätze mit Schutzdächern sind nur auf den mit „(S)“ bezeichneten festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen zulässig."
Durch die textliche Festsetzung wird sichergestellt, dass Stellplätze nur auf den im Funktionsplan vorgesehenen und hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wirkung mithin überprüften Flächen entstehen können. Im Zusammenspiel mit der zeichnerischen Festsetzung werden Stellplätze mithin an bestimmten Orten konzentriert, im Gegenzug werden alle anderen Flächen im WA2 und WA3 von dieser Nutzung freigehalten. Stellplätze mit Schutzdächern, d.h. Carports, sind nur auf den mit „(S)“ bezeichneten Stellplatzanlagen zulässig. Sie können mithin nur auf den rückwärtigen Grundstücksteilen entstehen, jedoch nicht parallel zur Planstraße B bzw. nord- westlich der Planstraße B liegen, weil sie dort das Ortsbild prägen und die Vorgartengestaltung erheblich beeinträchtigen würden. Damit wird auch eine ortsbildverträgliche Maßstäblichkeit unterstützt, weil Carports nicht zu einer zweiten Bebauungslinie zum Straßenraum führen können. Garagen werden gänzlich ausgeschlossen, um Stellplätze mit Freiraumbezug zu schaffen. Anders als Carports werden Garagen gemeinhin als Baukörper wahrgenommen und können insbesondere in Form von Garagenhöfen prägend für das Erscheinungsbild eines Baugebiets wirken. Durch ihren Ausschluss lässt sich ein wohnlicheres Ortsbild mit zusammenhängend wahrgenommenen Freiflächen und einer geringeren baulichen Prägung sichern. Ferner stellen Garagenhöfe weniger ein Angebot für soziale Interaktion dar bzw. werden im Gegenteil oft sogar als ‚Nicht-Ort’ oder Angstraum empfunden.
Die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind zugleich auch Flächen für Gemeinschaftsanlagen. Die Kombination ermöglicht eine flexible und flächensparende Organisation gemeinschaftlich genutzter Nebenfunktionen wie Pkw-Stellplätze, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelplätze und sonstiger Anlagen. Die konkrete Anordnung kann dadurch im Rahmen der Realisierung unter Berücksichtigung von Erschließung, Entwässerung, Gestaltung und tatsächlichem Bedarf optimiert werden. Zugleich bleibt das Wohngebiet anpassungsfähig gegenüber künftigen Veränderungen, etwa wenn Pkw-Stellplätze zugunsten zusätzlicher Fahrrad- oder Lastenradstellplätze umgenutzt werden sollen. Die Bündelung der Nutzungen trägt damit zu einer geordneten, nachhaltigen und flexibel nutzbaren Quartiersstruktur bei.