5.4. Vorgärten, Ausschluss von Nebenanlagen
Das typische Straßenbild der Vier- und Marschlande ist geprägt durch weite Abstände zwischen gegenüberliegenden Gebäuden bzw. hochbaulichen Anlagen, landschaftliche Bezüge und große Vorgärten. Um auch im Plangebiet die Vorgärten von baulichen Anlagen weitgehend freizuhalten, die diesen Eindruck beeinträchtigen, setzt § 2 Nummer 8 fest:
In Vorgärten sind Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen sowie Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Satz 1 gilt nicht für Schutzdächer von Stellplätzen auf den mit „(S)“ bezeichneten Flächen sowie für Anlagen, die der Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen.
Diese Festsetzung wirkt der Einengung des Straßenraums durch ihn flankierende Nebenanlagen entgegen, sodass das städtebauliche Erscheinungsbild weniger vorstädtisch-eng als viel- mehr ländlich-großzügig wirkt.
Würden Garagen, Carports oder höher aufragende Nebenanlagen unmittelbar an der Straße zugelassen, bestünde die Gefahr, dass die Vorgartenbereiche (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) von baulichen Anlagen überprägt werden und sich das Erscheinungsbild am Straßenraum von einer grünen Vorzone hin zu einem von Zufahrten, Toren, Dächern und Nebenbaukörpern dominierten Bild verschiebt. Trotz untergeordneter Nutzung können Garagen usw. eine erhebliche städtebauliche Dominanz entfalten, weil sie als verhältnismäßig große Baukörper den ersten Eindruck eines Grundstücks prägen.
Die Festsetzung gilt nicht für Stellplätze mit Schutzdächern auf den mit „(S)“ bezeichneten Flächen, da diese bewusst an den in der Planzeichnung festgesetzten Stellen positioniert und im Hinblick auf ihre stadträumliche Wirkung überprüft wurden. In der Abwägung zwischen Belangen des Ortsbilds und der geordneten Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird diesbezüglich verkehrlichen Belangen der Vorrang eingeräumt, wobei durch die Positionierung der mit „(S)“ bezeichneten Flächen die Beeinträchtigung der Vorgartengestaltung minimiert wird.
Die Festsetzung wird auf Nebenanlagen beschränkt, die höher als 1,5 m sind, weil von niedrigeren Anlagen keine erheblichen Auswirkungen auf das Straßenbild ausgehen. Somit wird vermieden, dass die Grundstücksnutzung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Die Höhenbegrenzung für diese Nebenanlagen entspricht der maximalen Höhe von 1,5 m für Einfriedigungen gemäß § 2 Nummer 16. Das Aufstellen von Mülltonnen im Vorgartenbereich wird durch diese Festsetzung nicht verhindert, da die Mülltonnen für den Hausmüll in der Regel nicht höher als 1,5 m sind.
Die Festsetzung gilt nicht für die Teilflächen von Vorgärten, die weiter als 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Durch den festgesetzten Mindestabstand wird die Vorgartenzone als überwiegend unbebaute, gärtnerisch geprägte Freifläche gesichert, sodass der offene Charakter auch im Plangebiet ablesbar bleiben. Gleichzeitig wird die Nutzung der straßenseitig gelegenen Grundstücke nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Festsetzung wirkt sich somit nicht auf hinterliegende Grundstücksteile aus, die z.B. über einen Pfeifenstiel erschlossen wer- den, weil Vorgärten auf rückwärtigen Flächen eines Baugebiets keinen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild haben und insofern kein diesbezügliches Regelungsbedürfnis besteht.
Gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO können die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen in den Baugebieten im Rahmen einer Ermessensentscheidung der genehmigenden Behörde zugelassen werden. Darunter fallen unter anderem Trafostationen und Pumpstationen. Durch die Ergänzung der Festsetzung wird klargestellt, dass sie weder 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt liegen müssen, noch ihre Höhe auf 1,5 m beschränkt wird.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan zeichnerisch einen Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen und ihren Zufahrten entlang einiger im Plangebiet vorhandenen Gräben fest:
Dies betrifft Flächen in den mit „WA1“ bezeichneten Teilgebieten sowie im Südosten der mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten, jeweils entlang der bestehenden Entwässerungsgräben. In einem Abstand von im Regelfall 3 Metern zu der jeweiligen Grabenoberkante ist zeichnerisch ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen und ihren Zufahrten festgesetzt. Im Bereich der geplanten Stellplatz- bzw. Carportanlagen erfolgt aufgrund des begrenzten Platzes in der Abwägung zwischen den mit der Festsetzung verfolgten Zielen und dem Ziel der geordneten und sicheren Unterbringung des ruhenden Verkehrs eine Einengung auf 2,25 m. Die Gewässerränder werden von solchen baulichen Anlagen freigehalten, um eine möglichst großzügige städtebauliche Gestalt, die dem ländlichen Raum entspricht, zu erzeugen und um eine bauliche Überprägung von naturnahen Grabenflächen zu verringern. Diese Regelung leitet sich ab aus der Eigenart der Vier- und Marschlande, in denen bauliche Anlagen traditionell größere Abstände zu Wasserflächen einhalten, allein schon aus Sicherheitsgründen. Die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie, an allen Gewässern einen mindestens 5 m breiten Gewässerrandstreifen von Bebauung freizuhalten, werden damit nicht vollumfänglich erfüllt. Dies begründet sich mit der hohen Anzahl von Gräben im Vergleich zu der eher geringen zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche, die dem Wohnungsbau möglichst umfänglich zur Verfügung gestellt werden soll. Die durch den Ausschluss von Nebenanlagen gesicherten Gewässerrandstreifen sind erfahrungsgemäß ausreichend bemessen, um einen guten Beitrag zur landschaftlichen Anreicherung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes zu leisten, eine sachgerechte Unterhaltung und Pflege der Gewässer zu ermöglichen und deren Funktion im Natur- und Gewässerhaushalt zu gewährleisten.
In dem WA2, dem nördlichen WA3 und dem nordöstlichen WA1 wird das mit dem Ausschluss von Nebenanlagen verfolgte Ziel durch eine festgesetzte Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen verfolgt, siehe Kapitel 5.14.3.
Am Südostrand des WA4 wird das mit dem Ausschluss von Nebenanlagen verfolgte Ziel durch eine festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft verfolgt, siehe Kapitel 5.14.5.