Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4. Vorgärten, Ausschluss von Nebenanlagen

Das typische Straßenbild der Vier- und Marschlande ist geprägt durch weite Abstände zwischen gegenüberliegenden Gebäuden bzw. hochbaulichen Anlagen, landschaftliche Bezüge und große Vorgärten. Um auch im Plangebiet die Vorgärten von baulichen Anlagen weitgehend freizuhalten, die diesen Eindruck beeinträchtigen, setzt § 2 Nummer 8 fest:

In Vorgärten sind Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen sowie Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Satz 1 gilt nicht für Schutzdächer von Stellplätzen auf den mit „(S)“ bezeichneten Flächen sowie für Anlagen, die der Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen.

Diese Festsetzung wirkt der Einengung des Straßenraums durch ihn flankierende Nebenanlagen entgegen, sodass das städtebauliche Erscheinungsbild weniger vorstädtisch-eng als viel- mehr ländlich-großzügig wirkt.

Würden Garagen, Carports oder höher aufragende Nebenanlagen unmittelbar an der Straße zugelassen, bestünde die Gefahr, dass die Vorgartenbereiche (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) von baulichen Anlagen überprägt werden und sich das Erscheinungsbild am Straßenraum von einer grünen Vorzone hin zu einem von Zufahrten, Toren, Dächern und Nebenbaukörpern dominierten Bild verschiebt. Trotz untergeordneter Nutzung können Garagen usw. eine erhebliche städtebauliche Dominanz entfalten, weil sie als verhältnismäßig große Baukörper den ersten Eindruck eines Grundstücks prägen.

Die Festsetzung gilt nicht für Stellplätze mit Schutzdächern auf den mit „(S)“ bezeichneten Flächen, da diese bewusst an den in der Planzeichnung festgesetzten Stellen positioniert und im Hinblick auf ihre stadträumliche Wirkung überprüft wurden. In der Abwägung zwischen Belangen des Ortsbilds und der geordneten Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird diesbezüglich verkehrlichen Belangen der Vorrang eingeräumt, wobei durch die Positionierung der mit „(S)“ bezeichneten Flächen die Beeinträchtigung der Vorgartengestaltung minimiert wird.

Die Festsetzung wird auf Nebenanlagen beschränkt, die höher als 1,5 m sind, weil von niedrigeren Anlagen keine erheblichen Auswirkungen auf das Straßenbild ausgehen. Somit wird vermieden, dass die Grundstücksnutzung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Die Höhenbegrenzung für diese Nebenanlagen entspricht der maximalen Höhe von 1,5 m für Einfriedigungen gemäß § 2 Nummer 16. Das Aufstellen von Mülltonnen im Vorgartenbereich wird durch diese Festsetzung nicht verhindert, da die Mülltonnen für den Hausmüll in der Regel nicht höher als 1,5 m sind.

Die Festsetzung gilt nicht für die Teilflächen von Vorgärten, die weiter als 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Durch den festgesetzten Mindestabstand wird die Vorgartenzone als überwiegend unbebaute, gärtnerisch geprägte Freifläche gesichert, sodass der offene Charakter auch im Plangebiet ablesbar bleiben. Gleichzeitig wird die Nutzung der straßenseitig gelegenen Grundstücke nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Festsetzung wirkt sich somit nicht auf hinterliegende Grundstücksteile aus, die z.B. über einen Pfeifenstiel erschlossen wer- den, weil Vorgärten auf rückwärtigen Flächen eines Baugebiets keinen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild haben und insofern kein diesbezügliches Regelungsbedürfnis besteht.

Gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO können die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen in den Baugebieten im Rahmen einer Ermessensentscheidung der genehmigenden Behörde zugelassen werden. Darunter fallen unter anderem Trafostationen und Pumpstationen. Durch die Ergänzung der Festsetzung wird klargestellt, dass sie weder 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt liegen müssen, noch ihre Höhe auf 1,5 m beschränkt wird.

Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan zeichnerisch einen Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen und ihren Zufahrten entlang einiger im Plangebiet vorhandenen Gräben fest:

Dies betrifft Flächen in den mit „WA1“ bezeichneten Teilgebieten sowie im Südosten der mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten, jeweils entlang der bestehenden Entwässerungsgräben. In einem Abstand von im Regelfall 3 Metern zu der jeweiligen Grabenoberkante ist zeichnerisch ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen und ihren Zufahrten festgesetzt. Im Bereich der geplanten Stellplatz- bzw. Carportanlagen erfolgt aufgrund des begrenzten Platzes in der Abwägung zwischen den mit der Festsetzung verfolgten Zielen und dem Ziel der geordneten und sicheren Unterbringung des ruhenden Verkehrs eine Einengung auf 2,25 m. Die Gewässerränder werden von solchen baulichen Anlagen freigehalten, um eine möglichst großzügige städtebauliche Gestalt, die dem ländlichen Raum entspricht, zu erzeugen und um eine bauliche Überprägung von naturnahen Grabenflächen zu verringern. Diese Regelung leitet sich ab aus der Eigenart der Vier- und Marschlande, in denen bauliche Anlagen traditionell größere Abstände zu Wasserflächen einhalten, allein schon aus Sicherheitsgründen. Die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie, an allen Gewässern einen mindestens 5 m breiten Gewässerrandstreifen von Bebauung freizuhalten, werden damit nicht vollumfänglich erfüllt. Dies begründet sich mit der hohen Anzahl von Gräben im Vergleich zu der eher geringen zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche, die dem Wohnungsbau möglichst umfänglich zur Verfügung gestellt werden soll. Die durch den Ausschluss von Nebenanlagen gesicherten Gewässerrandstreifen sind erfahrungsgemäß ausreichend bemessen, um einen guten Beitrag zur landschaftlichen Anreicherung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes zu leisten, eine sachgerechte Unterhaltung und Pflege der Gewässer zu ermöglichen und deren Funktion im Natur- und Gewässerhaushalt zu gewährleisten.

In dem WA2, dem nördlichen WA3 und dem nordöstlichen WA1 wird das mit dem Ausschluss von Nebenanlagen verfolgte Ziel durch eine festgesetzte Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen verfolgt, siehe Kapitel 5.14.3.

Am Südostrand des WA4 wird das mit dem Ausschluss von Nebenanlagen verfolgte Ziel durch eine festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft verfolgt, siehe Kapitel 5.14.5.

5.5. Gestalterische Festsetzungen

Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist die Einfügung des Neubaugebiets in die umgebende Bebauungsstruktur, um ein städtebaulich harmonisches Orts- und Straßenbild zu schaffen.

Neben der Gebäudestellung und -kubatur, die über Regelungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Grundstücksflächen, Geschossigkeiten etc. sichergestellt wird und sich an die entsprechende Prägung der Vier- und Marschlande anlehnt, trägt auch die Gestaltung von Fassaden und Dächern zur Einfügung in den Standort bei. Daher werden entsprechende Festsetzungen getroffen.

Die Gestaltung der Gebäude im Plangebiet ist von besonderer Bedeutung, weil es sowohl im Ortskern als auch am Siedlungsrand von Kirchwerder liegt, sodass es sich um einen städte- baulich und gestalterisch sensiblen Bereich handelt. Daher wurde für die Architektur des allgemeinen Wohngebietes der Gestaltungsleitfaden ‘Bauen in den Vier- und Marschlanden’ für gestalterische Festsetzungen gemäß § 85 Absatz 7 HBauO zur Ausgestaltung der Dachflächen und der Fassaden herangezogen. Dieser verfolgt das Ziel, die bestmögliche Einbindung der Wohnbebauung in die Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande sowie die Orientierung an der typischen, vorherrschenden Architektur zu erreichen. Darauf aufbauend wurde für das Plangebiet ein Gestaltungsleitfaden erarbeitet, der sich ebenfalls an der Architektur in den Vier- und Marschlanden orientiert und der zugleich das Ergebnis eines städtischen Verfahrens für eine Grundstücksvergabe abbildet. Dieser Leitfaden illustriert die Festsetzungen und trifft nähere Bestimmungen. Er wird Bestandteil des Städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan und wird auch weiteren Bauherrschaften zur Verfügung stehen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden einen am Funktionsplan und an den Gestaltungsleitfäden orientierten Rahmen, der unterschiedliche, auch den jeweiligen zeitgemäßen Gestaltungsvorstellungen entsprechende Architekturen ermöglicht: Die Neubauten können sich somit in das gewachsene Ortsbild einfügen, ohne ihre Aktualität verleugnen zu müssen. Im Wesentlichen soll die städtebauliche Wirkung bzw. Gestalt beeinflusst werden, indem ein gewisser Spielraum für die Kubaturen der Baukörper festgesetzt und somit eine „gebundene Vielfalt“ vorbereitet wird. Diese gewährleistet einerseits ein in seinen Grundzügen weitgehend homogenes Erscheinungsbild, andererseits können Bauherren individuelle Vorstellungen umsetzen, wie es für das Bild eines gewachsenen Ortskerns typisch ist.

5.5.1. Dachform und Dachneigung

In der architektonisch eher traditionell gestalteten Ortslage können Flachdächer, Pultdächer, Walmdächer und Zeltdächer oder flach geneigte Dächer als Fehlentwicklungen bewertet wer- den. Um solche zu vermeiden, ist es erforderlich, die Vielfalt von Dachformen und Dachneigungen einzugrenzen. Dies gilt im besonderen Maße für Gebäude, die nur ein- oder zweigeschossig sind, und bei denen die Dächer die Gestalt von Gebäuden wesentlich mitbestimmen, weil sie einen großen Teil der Kubatur ausfüllen.

Die ausschließlich zulässigen Satteldächer tragen im Zusammenspiel mit der ebenfalls festgesetzten Dachneigung dazu bei, dass in Anlehnung an den vorrangigen Bestand in der Ortslage eine relativ homogene Dachlandschaft entsteht. Zusammen mit der festgesetzten Gebäude- höhe werden Gebäudekubaturen ermöglicht, die sich gut in die Umgebung einfügen und der Lage am Siedlungsrand angemessen sind. § 2 Nummer 9 setzt deshalb fest:

Dachflächen von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Satteldach mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und 55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von Satz 1 ausgenommen. Für jedes Wohngebäude ist nur eine Hauptfirstrichtung zulässig.

Die Regelung gilt neben dem Hauptbaukörper auch für Zwerchhäuser, weil es sich hierbei um Gebäudeteile handelt, die in der Flucht der Außenwand stehen daher die Dachsilhouette und die Proportionen des Gebäudes wesentlich mitprägen. Damit Zwerchhäuser sich gestalterisch dem Hauptgebäude unterordnen und ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht, ist es sinnvoll, für sie eine vergleichbare Dachneigung wie für die Hauptdachfläche festzulegen. Für Dachgauben gilt diese Vorgabe nicht, weil Gauben konstruktiv und gestalterisch als kleinere, dem Hauptdach untergeordnete Dachaufbauten auf dem Dachstuhl sitzen und nicht als Fortsetzung der Fassade wirken.

Die Festsetzung, wonach je Wohngebäude nur eine Hauptfirstrichtung zulässig ist, gewährleistet auch für diejenigen Gebäude, für die zeichnerisch keine Firstrichtung vorgegeben wird, eine Einfügung in das angestrebte harmonische Ortsbild. Gebäude, die aufgrund mehrerer Firstrichtungen gestalterisch besonders hervortreten würden, werden hierdurch verhindert.

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