Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.4. Teilgebiet WA4

Das mit ‘WA4’ bezeichnete Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets soll durch eine lockere Bebauung mit freistehenden Gebäuden gekennzeichnet sein.

Am südöstlichen Rand des Plangebiets, in dem überwiegend östlich der Planstraße B liegenden Gebiet, wird eine langgestreckte überbaubare Grundstücksfläche angeordnet, die mit einer Tiefe von 18 m auskömmlich für flexible Grundstücksteilungen und Anordnungen von freistehenden Gebäuden und zugehörigen Terrassen dimensioniert ist. Entwicklungsspielraum besteht z.B. zu Gunsten eines größeren und entsprechend repräsentativeren Vorgartens oder zu Gunsten eines etwas größeren rückwärtigen Gartens.

Für die überbaubare Grundstücksfläche nordöstlich der Planstraße B ergeben sich auf Grund ihrer Lage und Erschließungsmöglichkeiten verschiedene Möglichkeiten, Gebäude zu platzieren, so dass diese Fläche flächenhaft festgesetzt wird. Zudem liegt es nahe, dass der rückwärtige Bereich dieser überbaubaren Grundstücksfläche im Zusammenhang mit dem östlich benachbarten WA4 teilweise per Pfeifenstiel erschlossen wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen der durch die Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen separierten Teilgebiete des WA 4 werden räumlich voneinander getrennt, um in der Blickachse der Planstraße B eine städtebauliche Zäsur für eine aufgelockerte Bebauung und für eine klare Trennung von Bereichen mit unterschiedlichen Maßen der Nutzung zu erreichen. Zugleich unterstreicht die Zäsur die „Vierstreifigkeit“ des allgemeinen Wohngebiets (siehe Kapitel 5.2). Der Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche zum Landschaftskorridor entspricht derjenigen im WA3. Ihr Abstand zur freien Landschaft ist größer, damit ein angemessener Siedlungsrand mit einem naturnahen Übergang ausgebildet wird (siehe Kapitel 5.13.5).

Zugleich wird in dem Gebiet östlich der Planstraße B durch die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche in Kombination mit einer Mindestgröße der Baugrundstücke (siehe unten) und der Zahl der zulässigen Wohneinheiten (siehe Kapitel 5.2.5) und durch eine Regelung im Städtebaulichen Vertrag gewährleistet, dass die überbaubare Grundstücksfläche nicht für andere als die städtebaulich vorgesehene Bauform des freistehenden Einfamilienhauses ausgenutzt werden kann.

So wird festgesetzt, dass die Grundfläche südöstlich der Planstraße B maximal 120 m2 betragen darf, da diese den unmittelbaren Übergang zur freien Landschaft bilden und im Vergleich zu den Ein- und Mehrfamilienhäusern im Innenbereich entlang des Kirchenheerwegs aufgrund ihrer Randlage städtebaulich eine geringere Grundfläche aufweisen sollen. Hier wird ferner eine Mindestgrundstücksgröße von 425 m2 festgesetzt. Auch diese Festsetzung dient dazu, eine gemessen an der Umgebungsbebauung zu starke Verdichtung zu verhindern und den ländlichen, aufgelockerten Charakter mit großzügigen Gärten zu erhalten. Im Vergleich zum WA1 fällt die auf das Baugebiet bezogene Mindestgrundstücksgröße geringer aus, da hier ein wesentlicher Teil der Grundstücke von einer Maßnahmenfläche und einem Entwässerungsgraben eingenommen wird, welche nicht in der Mindestgrundstücksgröße berücksichtigt werden.

Aus der festgesetzten Grundfläche von 120 m2 und der Mindestgrundstücksgröße 425 m2 ergibt sich rechnerisch eine Grundflächenzahl von 0,28, die unter dem in § 17 BauNVO genannten Orientierungswert für Dichteobergrenzen von 0,4 in allgemeinen Wohngebieten liegt.

Für das nordöstlich der Planstraße B gelegene Teilgebiet wird hingegen eine GRZ von 0,3 festgesetzt:

Durch die in § 19 Absatz 4 BauNVO genannten Anlagen ist […] in den mit WA4 (H) […] bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 bis zu einer GRZ von 0,5 zulässig. (vgl. § 2 Nummer 3)

Diese festgesetzte Grundflächenzahl dürfte auf der Grundlage von § 19 Absatz 4 BauNVO um 0,15 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,45 überschritten werden. Dies ist für die nach Funktionsplan vorgesehene Bebauung jedoch nicht auskömmlich, sodass wie im WA3 gemäß § 2 Nummer 3 ein Wert von 0,5 festgesetzt wird (zur Abwägung siehe analog Kapitel 5.2.2).

Des Weiteren wird im gesamten WA4 festgesetzt, dass ausschließlich eine offene Einzelhausbebauung zulässig ist, d.h. zulässig sind nur Gebäude mit allseitigem Grenzabstand. Auch diese Bebauungsstruktur entspricht dem Ortsbild der Umgebung, sodass durch die Regelung sichergestellt wird, dass in jenen Bereichen des Plangebiets, die vom öffentlichen Raum oder von der in der Fernwirkung über die freie Landschaft wahrnehmbar sind, das tradierte Erscheinungsbild Kirchwerders erhalten bleibt.

5.2.5. Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude als Höchstmaß

Für die Baugebiete wird festgesetzt, dass ausschließlich eine Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern zulässig ist, d.h. es sind ausschließlich Gebäude mit allseitigem Grenzabstand zulässig (siehe oben). Innerhalb dieser Gebäude können zum Teil mehrere Wohnungen vorgesehen werden, sodass doppelhaus- oder reihenhausartige Gebäude bzw. Mehrfamilienhäuser entstehen.

Um die gewünschte städtebauliche Dichte des Funktionsplans planungsrechtlich zu sichern, wird ergänzend zu der Einzelhausbebauung die maximale Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden bezogen auf die Baugrundstücksfläche festgesetzt (vgl. § 2 Nummer 6). Dadurch wird gewährleistet, dass nicht erheblich mehr Wohneinheiten entstehen als durch den Funktionsplan vorgesehen. Die Anknüpfung der Festsetzung an die Baugrundstücksfläche ist dabei sachgerecht, weil sich die Nutzungsintensität und die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen, die weiter unten dargelegt werden, nicht allein über Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu überbaubaren Grundstücksflächen steuern lässt. Der Bezug zur vollendeten Baugrundstücksfläche stellt sicher, dass weitere Wohnungen erst bei Erreichen eines vollen Flächenumfangs, d.h. mindestens einer Verdoppelung, zulässig werden und nicht bereits durch geringfügige Flächenüberschreitungen ausgelöst wird.

Durch die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße (siehe oben) ist gewährleistet, dass keine kleinteiligere Parzellierung vorgenommen wird als im Funktionsplan dargestellt, durch die das Regelungsziel ebenfalls unterlaufen werden könnte. Im Zusammenspiel sichern die Festsetzungen die beabsichtigte Dichte dauerhaft. Die einzelnen Teilbereiche grenzen sich wie folgt ab:

In der ebenfalls zur Verfügung gestellten pdf-Datei ist an dieser Stelle ein Bild eingefügt.

Das WA1 wird in Bezug auf die „Wohnungsdichte“ in drei Teilflächen geteilt: In den mit „(A)“ bezeichneten Teilen wird die Zulässigkeit auf eine Wohnung je vollendete 550 m2 Baugrundstücksfläche beschränkt. Somit wird sichergestellt, dass bei Grundstücken, welche die festgesetzte Mindestgröße von 550 m2 erreichen und damit zugleich in etwa das vermarktbare Höchstmaß für die Grundstücksgröße darstellen, je Gebäude nur eine Wohneinheit realisiert wird. Eine zweite Wohneinheit je Gebäude bleibt dem Grundsatz nach möglich, sodass private Belange nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Allerdings muss die Baugrundstücksgröße dann mindestens 1.100 betragen. Angesichts der beschränkten Größe des Plangebiets wird sich somit die Zahl der Wohneinheiten insgesamt nur geringfügig erhöhen.

In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich, der sich unmittelbar an der öffentlichen Erschließungs-straße befindet (erste Baureihe), wird die Zulässigkeit auf vier Wohneinheiten je vollendete 550 m2 Baugrundstücksfläche festgesetzt. Die Zulässigkeit von bis zu vier Wohneinheiten je Wohngebäude ermöglicht eine angemessene Ausnutzung der Grundstücke und trägt zu einer städtebaulich vertretbaren Verdichtung im straßennahen Bereich bei. Gleichzeitig bleibt die bauliche Dichte in einem Maß, das sich in die bestehende Bebauung einfügt und keine unverträglichen Auswirkungen auf das Ortsbild erwarten lässt.

In dem mit ‘(F)’ bezeichneten Bereich wird die Zulässigkeit auf drei Wohnungen je vollendete 550 m2 Baugrundstücksfläche festgesetzt. Die rückwärtigen Grundstücksbereichen sollen im Vergleich zur ersten Baureihe durch größere Freiflächenanteile sowie eine geringere bauliche Dichte geprägt sein. Durch die differenzierte Festsetzung wird eine angemessene städtebauliche Entwicklung gewährleistet und gleichzeitig die bestehende Bebauung gesichert.

In den mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets wird die Zulässigkeit der maximalen Zahl an Wohneinheiten je Wohngebäude je vollendeter Baugrundstücksfläche in den mit „(C)“, „(D)“, „(E)“ und „(F)“ bezeichneten Bereichen differenziert festgesetzt. Die Bereiche, in denen laut Funktionsplan eine doppelhausartige Bebauung geplant ist, werden im Bebauungsplan mit „(C)“ bezeichnet. Hierzu regelt § 2 Nummer 6, dass zwei Wohnungen je vollendete 600 m2 Baugrundstücksfläche zulässig sind. Für jene Bereiche, in denen eine reihenhausartige Bebauung in Aussicht genommen ist (im Bebauungsplan mit „(E)“ bezeichnet) wird festgesetzt, dass je vollendete 600 m2 Baugrundstücksfläche vier Wohneinheiten zulässig sind. In den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen sind Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Hier wird festgesetzt, dass je vollendete 600 m2 Baugrundstücksfläche acht Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig sind. In dem mit „(F)“ bezeichneten Bereich ist ein Einzelhaus im Reihenhausstil vorgesehen. Hier wird festgesetzt, dass je vollendete 550 m2 Baugrundstücksfläche drei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig sind.

Auf Grundlage dieser Festsetzungen ist gut ableitbar, dass in den mit „WA2“ bezeichneten Bereichen die größte Verdichtung stattfinden wird, worauf u.a. mit der Erschließung und der Sicherung von Flächen für die Anlage von Stellplätzen (siehe Kapitel 5.3) reagiert wird. Die Festsetzung trägt somit auch dazu bei, Folgen der in diesem Bereich erhöhten Zahl von Wohneinheiten abschätzen und bewältigen zu können. Die im Inneren des Plangebiets erhöhte Zahl zulässiger Wohnungen entspricht jedoch zugleich dem Ziel Hamburgs, auf geeigneten Flächen durch eine gewisse Verdichtung Potenziale für die Wohnraumversorgung zu nutzen.

Dem Grundsatz nach können auch in dem mit „WA2“ bezeichneten Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets mehr Wohneinheiten je Wohngebäude realisiert werden, sobald die jeweils zugrunde gelegte Baugrundstücksfläche verdoppelt wird. Dies ist allerdings aufgrund der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, die sich limitierend auf die Gebäudegröße auswirken, unwahrscheinlich und zudem ist aufgrund der begrenzten Größe des Plangebiets auch nicht davon auszugehen, dass sich die Zahl der Wohneinheiten insgesamt erhöht, da durch die Vergrößerung einzelner Grundstücke andere verkleinert werden müssten.

Im WA3, das der mit „(G)“ bezeichneten Teilfläche entspricht, regelt § 2 Nummer 6, dass in Wohngebäuden je vollendete 1.200 m² Baugrundstücksfläche maximal 4 Wohnungen zulässig sind. Auf jeder überbaubaren Grundstücksfläche können somit drei Einzelhäuser mit jeweils 4 Wohneinheiten errichtet werden, die gemäß Städtebaulichem Vertrag als Reihenhäuser auszuführen sind. Auch durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass eine als etwas weniger dicht empfundene Bebauung realisiert wird, die einen Übergang zu der umgebenden Bebauung mit klassischen Einfamilienhäusern definiert (zur Begründung siehe Kapitel 5.2.2).

Auch in den mit „WA4“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets wird ergänzend die Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude begrenzt, differenziert nach den Teilfläche „(H)“ und „(J)“. In dem mit „(H)“ bezeichneten Bereich regelt § 2 Nummer 6, dass für das Baufeld je vollendete 1.500 m2 Baugrundstücksfläche je fünf Wohneinheiten zulässig sind. Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass eine als etwas weniger dicht empfundene Bebauung als in den mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten realisiert wird, die einen Übergang zu der umgebenden Bebauung mit klassischen Einfamilienhäusern definiert. Bezüglich dem mit „WA3“ bezeichneten Teilgebiet, in dem die gleiche städtebauliche Struktur angestrebt wird, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, da je Bezugsgrundstücksgröße von 300 m2 vollendeter Baugrundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig ist. In dem mit ‘(J)’ bezeichneten Bereich wird das Maß auf eine Wohnung je vollendete 425 m2 Baugrundstücksfläche beschränkt (zur Begründung siehe Kapitel 5.2.4). Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nicht Teil eines Baugrundstücks ist.

Insgesamt tragen die Regelungen gemäß § 2 Nummer 6 dazu bei, die Zahl der Wohneinheiten auf ein städtebaulich verträgliches Maß zu beschränken. Diese Beschränkung ist erforderlich, weil eine höhere Zahl von Wohneinheiten den in diesem ländlichen Raum zu erwartenden Bedarf für Stellplätze und Besucherstellplätze erhöhen würde. Diese Nachfrage kann jedoch in den begrenzten Potenzialen der Baugebiete und der Straßenverkehrsfläche nicht in vertretbarer Weise erfüllt werden, und das Ortsbild soll nicht von Anlagen für den fahrenden oder ruhenden Verkehr überprägt werden.

Angesichts der unbegrenzten Geltungsdauer des Bebauungsplans wird durch die Festsetzung auch der Gefahr einer schleichenden Verdichtung begegnet, welche die Funktionsfähigkeit der Erschließung und die Angemessenheit der infrastrukturellen Ausstattung sowie den geplanten Gebietscharakter nachhaltig beeinträchtigen würde.

Die differenzierten Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Wohneinheiten in den einzelnen Teilgebieten sind auch erforderlich, um die im Funktionsplan vorgesehene Struktur mit unterschiedlichen Gebäudetypologien abzusichern. Eine einheitliche Festsetzung würde daher entweder die in einzelnen Teilbereichen gewollte Verdichtung verhindern oder umgekehrt eine zu große Wohnanzahl ermöglichen.

Zwar bleibt auf der Grundlage der Festsetzung auch eine höhere Zahl von Wohneinheiten je Gebäude dem Grundsatz nach möglich, sodass private Belange nicht unverhältnismäßig ein- geschränkt werden. Allerdings muss die jeweils zugrunde gelegte Baugrundstücksfläche zuvor verdoppelt werden. Dies ist allerdings aufgrund der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, die sich limitierend auf die Gebäudegröße auswirken, unwahrscheinlich und zudem ist aufgrund der begrenzten Größe des Plangebiets auch nicht davon auszugehen, dass sich die Zahl der Wohneinheiten insgesamt erhöht, da durch die Vergrößerung einzelner Grundstücke andere verkleinert werden müssten.

Letztlich ist die Vielfalt der zulässigen „Wohnungsdichten“ im Sinne einer sozialgerechten Bodennutzung, da sie unterschiedliche Ansprüche und Vorstellungen hinsichtlich Immobiliengrößen beinhaltet.

5.2.6. Nichtanrechnung von Pfeifenstielerschließungen auf die zulässige Grundfläche

Der Bebauungsplan ermöglicht in den mit „WA1“ bezeichneten Teilgebieten sowie in den Wohnhöfen in den mit „WA2“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets eine Bebauung in zweiter Reihe, d.h. auf hinterliegenden Flächen, die nicht unmittelbar an eine öffentlichen Straßenverkehrsfläche grenzen. Hierbei können überdurchschnittlich lange Zufahrten, sogenannte Pfeifenstielerschließungen, erwartet werden. Die Einhaltung der für diese Baugebiete festgesetzten zulässigen Grundflächen würden unverhältnismäßig wenig Spielräume für die Errichtung anderer erforderlicher Nebenanlagen lassen bzw. u. U. Wohngebäude mit relativ kleinen Grundflächen zur Folge haben, die nicht zeitgemäß sind. In den besagten Teilgebieten sollen jedoch Wohngebäude mit einer angemessenen und relativ einheitlichen Größe einschließlich aller erforderlichen Nebenanlagen ermöglicht werden, unabhängig davon, ob diese in erster oder zweiter Baureihe liegen. Gebäude in zweiter Reihe sollen nicht deshalb kleiner werden oder auf Terrassen und Abstellmöglichkeiten usw. verzichten müssen, weil die zulässige Grundfläche bereits zu einem Großteil für eine sogenannte Pfeifenstielerschließung in Anspruch genommen werden muss. Daher regelt § 2 Nummer 4:

Für Pfeifenstielgrundstücke gilt: Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche von Zufahrten, die sich auf Pfeifenstielen befinden, nicht mitzurechnen.

Gemäß Funktionsplan betrifft diese Festsetzung nur untergeordnete Teile der Baugrundstücke, sodass unverhältnismäßig große Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens nicht zu erwarten sind.

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