5.2.1. Teilgebiet WA1
Die mit „WA1“ bezeichneten Teilgebiete des allgemeinen Wohngebiets liegen im Streifen am Kirchenheerweg, der bereits im Bestand bebaut ist. Das WA1 soll auch weiterhin durch eine lockere Bebauung mit freistehenden Gebäuden gekennzeichnet sein. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden daher so dimensioniert und angeordnet, dass – mit Ausnahme des Flurstücks 9681 - der Bestand gesichert und ggf. zugleich ortsangemessene Nachverdichtungsmöglichkeiten eröffneten werden. Sie lassen für eine neue Bebauung ggf. eine gewisse Flexibilität zu und halten ortstypische Abstände zu den Straßenverkehrsflächen ein. Darüber hinaus wird eine überbaubare Grundstücksfläche zur baulichen Neuentwicklung hinter dem Gebäude Nr. 61 auf dem Flurstück 10167 festgesetzt.
Die baulichen Anlagen auf dem Flurstück 9681 sollen zu Gunsten der Planstraße A zurück- gebaut werden, sodass sie planungsrechtlich nicht gesichert werden. Eine Neubebauung in Anlehnung an das übrige WA1 ist festgesetzt. Für einen Interessensausgleich wurden vertragliche Vereinbarungen geschlossen. Dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen, sicheren und städtebaulich integrierten Erschließung kommt hierbei ein übergeordnetes Gewicht zu.
Die jeweiligen Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich im Wesentlichen am genehmigten Bestand, den gegebenen Grundstückstiefen, Abständen zu Gräben und der städtebaulich gewünschten GR und GRZ, lassen aber bauliche Erweiterungen oder anders angeordnete Bauplätze zu. Auf den südlichen der beiden mit „(A)“ bezeichneten Flächen des WA1 wird die überbaubare Grundstücksfläche viertelkreisförmig ausgespart, damit eine ortsbildprägende Eiche erhalten werden kann. Die Aussparung ist erforderlich, um den Wurzelraum und den Kronentraufbereich des Baumes vor baubedingten Eingriffen wirksam zu schützen. Somit ist eine Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Baum nicht in Konkurrenz zu Bauvorhaben tritt. Die Aussparung beschränkt die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugebiets nur in dem Umfang, der zur Sicherung des Baumerhalts erforderlich ist, und lässt unter Beachtung des festgesetzten Maßes der Nutzung eine hinreichende bauliche Ausnutzung zu. Die eingeschränkte Ausnutzung ist aufgrund des hier überwiegenden öffentlichen Interesses am Baumerhalt und der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten zumutbar.
Im WA1 wird durch die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche in Kombination mit einer Mindestgröße der Baugrundstücke (siehe unten) und der Zahl der zulässigen Wohneinheiten (siehe Kapitel 5.2.5) geregelt, dass es nicht für andere als die städtebaulich vorgesehene Bauform des freistehenden Einzelhauses genutzt werden kann.
Ein wesentlicher stadtbildprägender Faktor ist die Höhe von Gebäuden. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes werden daher im WA1 Festsetzungen zur Gebäudehöhe und zur Zahl der Vollgeschosse als jeweiliges Höchstmaß getroffen. Stets erfolgt eine Kombination beider Festsetzungen, um zu gewährleisten, dass keine überhohen Geschosse und vor allem keine, über ein klassisches Dachgeschoss hinausgehenden Nicht-Vollgeschosse oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse realisiert werden können. Andernfalls wären städtebauliche Spannungen nicht auszuschließen, weil Gebäude mit einer für das ländliche Umfeld zu großen Höhe entstehen könnten.
Daher wird im Bebauungsplan eine Festsetzung getroffen, die sich auf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezieht. Im Zusammenspiel mit der Festsetzung zur Höhe des Erdgeschossfußbodens (siehe Kapitel 5.2.8 sowie § Nummer 5), trägt die als Höchstmaß festgesetzte Gebäudehöhe von 10,5 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden sowie die festgesetzte Eingeschossigkeit dazu bei, dass sich die Gebäude in das Erscheinungsbild der Straßenrandbebauung einfügen, die sich in der Nähe des Plangebiets befinden.
Für die Gebäude ist auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen ein Vollgeschoss zuzüglich eines nicht als Vollgeschoss zu bewertenden Dachgeschosses möglich, das der Bebauung der Umgebung entspricht. Die Festsetzungen orientieren sich an den Festsetzungen des Bebauungsplans Kirchwerder 33 unmittelbar südlich des Plangebiets. Die festgesetzten Maße entsprechen zudem dem überwiegenden Bestand der in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäude am Kirchenheerweg und im Wohngebiet Karkenland. Durch die Maßfestsetzungen werden städtebauliche Strukturbrüche vermieden bzw. es wird ein hinsichtlich der Höhenentwicklung harmonisches Ortsbild gesichert, um eine insgesamt harmonisch zwischen Bestand und Neubaugebiet übergehende Höhenentwicklung zu erzeugen.
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass die Grundfläche in dem nördlichen Teil des WA1 maximal 150 m2 betragen darf. Anders als bei einer Grundflächenzahl, bei der mit wachsender Grundstücksgröße auch größere Gebäude zulässig wären, wird durch die festgesetzte Grundfläche sichergestellt, dass unabhängig von der Grundstücksgröße die Gebäude in etwa gleicher Größe errichtet werden. Es entsteht mithin eine homogene Bebauung zum Kirchenheerweg und zur freien Landschaft jenseits des Kirchenheerwegs, die sich in die umgebenden Bebauungsstrukturen einpasst, ohne dass eine Grundstücksteilung schon bekannt sein muss. Im südlichen WA1 wird eine GRZ von 0,3 als Höchstmaß festgesetzt, die den Bestand entsprechend der verfestigten Grundstücksstruktur sichert.
Die Werte von 150 m2 und 0,3 stellen einerseits ein großzügiges Maß zur Realisierung von Bauvorhaben dar. Andererseits sichern sie eine Integration der Neubebauung in das städtebauliche Erscheinungsbild des Umfelds sowie unverbaute Fläche auf den Grundstücken; sie tragen somit zum Schutz des Bodens bei, berücksichtigen das Mikroklima, ermöglichen Regenwasserversickerung und erfüllen Klimaanpassungs- und Bodenschutzziele von § 1a BauGB.
Die durch die Festsetzungen zur Grundfläche sowie Grundflächenzahl als Höchstmaß jeweils zulässige Grundfläche ist angesichts der im Funktionsplan dargelegten Planung jedoch nicht ausreichend, um alle erforderlichen baulichen Nebenanlagen sowie Stellplätze mit ihren Zufahrten zu realisieren. Gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche jedoch insbesondere durch diese Anlagen um bis zu 50 % überschritten werden. Die dadurch ermöglichte Grundfläche von 225 m2 im nördlichen Teilbereich sowie die ermöglichte GRZ von 0,45 im südlichen Teilbereich ist für alle baulichen Anlagen ausreichend. Insgesamt gewährleistet die festgesetzte Grundfläche ein ausgewogenes und standortgerechtes Verhältnis zwischen bebauter Fläche und Freiflächen.
Für die mit ‘(A)’ bezeichneten Flächen des WA1 wird ferner eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 550 m2 festgesetzt. Auch diese Festsetzung dient in Ergänzung zur festgesetzten Grundfläche dazu, eine gemessen an der Umgebungsbebauung zu starke Verdichtung zu verhindern und den ländlichen, aufgelockerten Charakter mit großzügigen Gärten zu erhalten. Zugleich stellt die festgesetzte Größe ein übliches Maß im Einfamilienhausbau dar, sodass nicht von unverhältnismäßigen Belastungen zukünftiger Eigentümer durch zu groß dimensionierte Grundstücke auszugehen ist.
Für den nördlichen Teil des WA1 ergibt sich aus der festgesetzten Grundfläche von 150 m2 und der Mindestgrundstücksgröße von 550 m2 rechnerisch eine Grundflächenzahl von etwa 0,27, die entsprechend der ländlichen Lage unter dem in § 17 BauNVO genannten Orientierungswert für Dichteobergrenzen von 0,4 in allgemeinen Wohngebieten liegt.
Des Weiteren wird für das WA1 festgesetzt, dass ausschließlich eine offene Einzelhausbebauung zulässig ist, d.h. zulässig sind nur Gebäude mit allseitigem Grenzabstand. Auch diese Bebauungsstruktur entspricht dem Ortsbild der Umgebung, sodass durch die Regelung sichergestellt wird, dass in jenen Bereichen des Plangebiets, die vom Kirchenheerweg oder von der in der Fernwirkung über die freie Landschaft wahrnehmbar sind, das tradierte Erscheinungsbild Kirchwerders erhalten bleibt.