Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von insgesamt rund 2,7 ha ein allgemeines Wohn- gebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), fest. Durch die Schaffung zusätzlicher baulicher Potenziale für freistehende Einfamilienhäuser, doppel- und reihenhausartige Gebäude sowie Geschosswohnungen kann ein Beitrag zur Entastung des Wohnungsmarkts geleistet werden. Die Planung entspricht damit dem Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg, den Wohnungsbau zu aktivieren und zu stärken, um für den aktuellen und zukünftigen Bedarf ein adäquates Wohnungsangebot bereitzustellen. Die geplante Nutzung trägt somit zur Umsetzung der Ziele des ‘Vertrags für Hamburg – Wohnungsneubau’ bei (siehe Kapitel 3.3.1.1). Der Bebauungsplan leistet zugleich einen Beitrag zu den bezirklichen Wohnungsbauzielen (Wohnungsbauprogramm Bezirk Bergedorf, siehe Kapitel 3.3.1.2), indem er südlich des Wohngebiets Karkenland planungsrechtliche Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau schafft. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets soll auch der Nachfrage nach gartenbezogenem Wohnraum in durchgrünten Wohnquartieren entsprochen werden, um im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg eine Abwanderung von Bürgern in die Umlandgemeinden zu verhindern.
Die Planung reagiert mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets zudem auf die Vorprägung des Umfelds und sichert die vorhandenen baulichen Nutzungen planungsrechtlich. Das Plangebiet eignet sich gut für die festgesetzte Nutzung. Sie stärkt die Funktionsfähigkeit des Ortskerns von Kirchwerder durch zusätzliche Nutzer. Aufgrund seiner Ausstattung mit öffentlicher und privater Infrastruktur (Stadtteilschule, Grundschule, Kindertagesstätten, Läden, Kirche, Friedhof) bietet sich das Plangebiet mit seiner Lage in einem für großstädtische Verhältnisse sehr gering verdichteten Stadtteil und der Nähe zu qualitativ hochwertigen Freiflächen insbesondere als Standort für familiengerechtes Wohnen an.
Zugleich verbleiben durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets Spielräume für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmischung, indem die Wohnnutzung z.B. durch nicht störende handwerkliche, gewerbliche oder freiberufliche Nutzungen ergänzt werden kann. Zudem sind Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die Festsetzung berücksichtigt angesichts der grundsätzlich unbegrenzten Geltungsdauer eines Bebauungsplans, dass sich der Bedarf für nicht-wohnbauliche Nutzungen erst im Laufe der Jahre ergeben kann. Auch wenn derzeit Nicht-Wohnnutzungen nicht in größerem Umfang geplant sind, berücksichtigt die planerische Absicht, dass z.B. kleinteilige Existenzgründungen oder demografisch bedingte Anforderungen an wohnortnahe Angebote zukünftig zulässig sind. Damit wird ein rechtssicherer Rahmen geschaffen, der künftige Nutzungsergänzungen ermöglicht, ohne frühzeitig Planänderungen auszulösen. Zugleich unterstützt die Option einer maßvollen, nicht störenden Ergänzung der Wohnnutzung das Ziel kurzer Wege und kann Alltagsverkehr reduzieren, während eine behutsame Nutzungsvielfalt zur Belebung und sozialen Stabilisierung des Quartiers beiträgt, ohne die Wohnruhe zu beeinträchtigen. Mit dieser im Vergleich zu einem reinen Wohngebiet nachhaltigeren Festsetzung wird somit der gesamtstädtischen Zielsetzung einer engen Verzahnung von Wohnen und Arbeiten entsprochen.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind Kleinkinderspielflächen zulässig, die gemäß § 8 Abs. 4 HBauO für Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen erforderlich sind. Es sind mindestens 10 m² Kleinkinderspielfläche je Wohneinheit zu errichten, jedoch mindestens in einer Größe von 100 m². Anhand der Funktionsplanung ist absehbar, dass ausreichend Raum für Spielflächen vorhanden ist. Die genaue Lage der Spielfläche ist städtebaulich nicht entscheidend. Denkbar sind unterschiedliche Lagen, sodass eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderlich ist.
Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden in den mit „WA2“, „WA3“ und ‘WA4 ‘ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets ausgeschlossen, da sie in diesen rückwärtigen Bereichen des entstehenden Wohngebiets den gewünschten Siedlungscharakter gefährden könnten. Daher wird festgesetzt:
In den mit „WA2“, „WA3“ und „WA4“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausgeschlossen. (vgl. § 2 Nummer 1)
Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes soll die Wohnnutzung in Kirchwerder gestärkt werden. Der Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen und Tankstellen auf den mit „WA2“, „WA3“ und „WA4“ bezeichneten Teilgebieten dient insbesondere der Vermeidung der Verlagerung von gebietsfremdem Verkehr in das Wohngebiet. Hotels und Pensionen bieten zudem nur temporäre Formen der Unterbringung an, ohne einen direkten Nutzen für die Bewohnenden des Gebiets zu entfalten, und tragen daher nicht zu stabilen und weitgehend konstanten Nachbarschaften bei. Tankstellen werden ausgeschlossen, da ihr häufig 24-stündiger Betrieb erhebliches Störpotenzial für die Wohnnutzung mit sich bringt. Ihr Ausschluss beugt möglichen Störungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen infolge des Kunden- und Lieferverkehrs vor. Tankstellen sind zudem unerwünscht, weil sie sich nicht in die beabsichtigte lockere Bebauung integrieren lassen und das Ortsbild – auch durch ihre Werbeanlagen - deutlich entwerten würden.
Gartenbaubetriebe werden in den mit „WA2“, „WA3“ und „WA4“ bezeichneten Teilgebieten ausgeschlossen, da sie die gewünschte Wohnnutzung bzw. den Quartierscharakter gefährden könnten. Im Plangebiet soll eine Wohnbebauung erfolgen, die sich in ihrer baulichen Dichte und Struktur an der angrenzenden Wohnbebauung Karkenland anlehnt. Ziel ist eine aufgelockerte Wohnbebauung mit großzügigen Grundstückszuschnitten und einer zugleich angemessenen Flächenausnutzung. Folglich sind an diesem Standort Gartenbaubetriebe städtebaulich nicht erwünscht. Auch die mit diesen Betrieben einhergehenden Emissionen durch nächtliche Beleuchtung, den Betrieb von Bewässerungsanlagen und An- und Abfahrten können zu Störungen des Wohnumfeldes führen und damit zu einer Einschränkung der Wohnqualität. Aufgrund der im größeren räumlichen Zusammenhang vorhandenen gartenbaulichen Vorprägung wird durch den Ausschluss ferner sichergestellt, dass keine unerwünschte Überprägung der für die wohnbauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen entsteht.
Der Ausschluss betrifft lediglich ausnahmsweise zulässige Nutzungen, sodass die Festsetzung für die Eigentümer zumutbar ist.
In den mit „WA1“ bezeichneten Teilgebieten entlang des Kirchenherweges gilt der Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht, da hier aufgrund der Lage entlang der Hauptverkehrsstraße sowie der baulichen Vorprägung keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. Insbesondere ist keine Beeinträchtigung durch gebietsfremden Verkehr zu erwarten, da die vorhandene Hauptverkehrsstraße geeignet für dessen Abwicklung wäre.
Die Versorgung des Plangebiets mit Plätzen in Kindertagesstätten wurde geprüft. Demnach bestehen im Raum Kirchwerder ausreichend Kapazitäten für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, sodass der Bebauungsplan keine entsprechende Fläche für den Gemeinbedarf festsetzt. Gleichwohl sind solche Einrichtungen im allgemeinen Wohngebiet planungs- rechtlich grundsätzlich zulässig und können im Bedarfsfall errichtet werden.