Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.3.1. Bau der geplanten Vorhaben einschließlich Abrissarbeiten

Für die Bauphase können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Hierzu greifen die Re- gelungen der nachgelagerten Genehmigungsebenen, sodass eventuelle Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung der Planung wirksam vermieden werden können.

Voraussichtlich finden in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum Bodenarbeiten sowie allgemeine Bautätigkeiten zur Erschließung und Errichtung der Gebäude statt.

Die bei den Baumaßnahmen erforderlichen Baubedarfsflächen sind vorzugsweise dort anzulegen, wo zukünftige Bauflächen vorgesehen sind. Sind Baubedarfsflächen auf besonders empfindlichen oder naturnahen Böden unvermeidbar, dann sind geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nach DIN19639 einzuplanen, um die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten.

Die beim Bau anfallenden Mengen an belebtem Oberboden müssen gemäß Bundesbodenschutzgesetz im Hinblick auf ihre Wiederverwendbarkeit im Plangebiet geprüft werden. Gegebenenfalls im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Böden, die auf Grund erhöhter Belastung nicht für den Wiedereinbau geeignet sein sollten, sind abzufahren und fachgerecht zu entsorgen.

Fäll- und Rodungsarbeiten sind ebenfalls erforderlich.

Durch die Planung werden auch Abrissarbeiten von notwendig. Genauere Angaben sind zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht möglich.

Für die Bauphase greifen auch die Regelungen der nachgelagerten Genehmigungsebenen, sodass eventuelle Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung der Planung wirksam vermieden werden können.

4.3.2. Art und Menge der erzeugten Abfälle

Zur Art und Menge der Abfälle, die aufgrund der Umsetzung der Planung anfallen, können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Ihre umweltschonende Beseitigung und Verwertung wird durch entsprechende fachgesetzliche Regelungen sichergestellt.

4.3.3. Eingesetzte Stoffe und Techniken

Zu den eingesetzten Techniken und Stoffen, die in den durch die Planung ermöglichten Vorgaben verwendet werden, können keine konkreten Angaben gemacht werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass es beim Bau zum Einsatz etwaiger Gefahrenstoffe und damit zu negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange des § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB kommt. Auf der Planungsebene nicht absehbare Umweltauswirkungen sind auf der Zulassungsebene zu prüfen.

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