Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Als fachliche Grundlage zur Beschreibung des Schutzguts wurden das Biotopkataster der Freien und Hansestadt Hamburg herangezogen und in den Vegetationsperioden 2018 und 2023 im Plangebiet flächendeckende Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Im Vergleich zur damaligen im Jahr 2018 einsetzenden Bracheentwicklung bzw. sehr extensiven Grünlandnutzung auf dem Flurstück 10695 und der ackerbaulichen Nutzung auf dem Flurstück 10697 sind im Erfassungszeitraum 2023 alle landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr genutzt und in einer Bracheentwicklung. Begleitend sind faunistische Untersuchungen mit einer artenschutzrechtlichen Prüfung erstellt worden.
Biotopstruktur und Artenbestandsaufnahme Pflanzen
Das Plangebiet ist durch siedlungsgeprägte Biotoptypen der lockeren Bebauung am Kirchenheerweg und ehemals landwirtschaftlich geprägte Biotoptypen gekennzeichnet, die durch Gehölze und ein marschtypisches Grabennetz gegliedert werden.
Im Nordwesten des Plangebietes sind am Kirchenheerweg 55 bis 61 (Flurstücke 9680, 9681,
10807, 10808, 10809, 10810, 10811, 10812, 10167) bebaute Grundstücke mit größeren Privat- gärten vorhanden. Auf dem rückwärtigen Flurstücksteil 10167 besteht eine kleine Obstwiese. Im nördlichen Randbereich der Ackerbrache auf dem Flurstück 10695 wird eine Teilfläche als Hausgarten genutzt. Weiterhin werden ein schmaler Streifen im südlichen Randbereich dieses Flurstücks und das nicht bebaute Flurstück 9340 zwischen der Bebauung Karkenland 14 / 16 gärtnerisch genutzt.
Auf den brachgefallenen Ackerflächen und dem Grünland haben sich Ruderalfluren frischer Standorte entwickelt. Die Gras- und Staudenflur feuchter Standorte auf dem Flurstück 10695 ist eine etwa 7.150 m2 große Grünlandbrache mit einer Vegetation aus überwiegend Acker- Kratzdistel und Rohr-Glanzgras, neben lokalem Vorkommen von Glatthafer. In der Brache ist die Zweizeilige Segge als Art der Vorwarnliste (Rote Liste Hamburg V) nachgewiesen worden. Zerstreut sind Landreitgras, Behaarte Segge, Sumpf-Schachtelhalm, Gundermann und Flatter-Binse verbreitet. Innerhalb der Brache stehen zwei landwirtschaftliche Gebäude bzw. Schuppen. Die Staudenflur wird auf der West- und Ostseite durch die Sielgräben 19 und 21 begrenzt. Im Südwesten wachsen ein größerer Schwarzer Johannisbeerstrauch, der in Hamburg auf der Vorwarnliste steht (Rote Liste Hamburg V) und im Süden zwei Bäume (Moor-Birke, am südlich gelegenen Schuppen, und Bruch-Weide, in Nähe des Sielgrabens 21) in der Brache auf, die als Jungwuchs nicht aufgemessen sind. Weiterhin sind einzelne Schlehen-Gebüsche aufgekommen.
In der Grünlandbrache hat sich randlich zum Sielgraben 21 ein Großseggenried nährstoffreicher Standorte auf einer Fläche von etwa 930 m2 entwickelt, das als geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG i.V. mit § 14 HmbBNatSchAG klassifiziert ist. Der Biotoptyp ist definiert als ein von hochwüchsigen Seggen dominierter Vegetationsbestand auf dauerhaft nassen, oft humosen bis vermoorten Standorten, meist im Bereich verlandeter Gewässer. Großseggenriede können auch als Folgevegetation nach Nutzungsaufgabe auf Feuchtwiesenstandorten auftreten. Als kennzeichnende Art ist die Zweizeilige Segge verbreitet, die nach der Roten Liste Hamburg auf der Vorwarnliste steht.
Im Übergang zwischen den rückwärtigen Gärten der Bebauung am Kirchenheerweg und der angrenzenden Brache auf dem Flurstück 10695 befinden sich auf einer rund 350 m2 großen Obstwiese etwa acht Kirschbäume mit Stammdurchmessern zwischen 15 bis 40 cm und Kronendurchmessern von 5 bis 12 m.
Eine weitere Brache auf den ehemaligen Ackerflächen im Bereich des Flurstücks 10697 und des östlich liegenden Flurstückteils 9116 hat eine Größe von rund 16.050 m2. In der Gras- und Staudenflur feuchter Standorte, die von stark verlandeten Gräben durchzogen wird, sind vor- herrschend Acker-Kratzdistel, Wolliges Honiggras, Knäuel-Gras und Rotes Straußgras aufgewachsen. Entlang der Gräben kommen Schlank-Segge, Flatter-Binse und Knäuel-Binse (Rote Liste Hamburg V) lokal häufig vor. Darüber hinaus sind Feuchtezeiger wie Rohr-Glanzgras, Schilf, Wasser-Knöterich und Sumpf-Schachtelhalm neben Ruderalzeigern wie Glatthafer, Land-Reitgras, Brennnessel, Johanniskraut, Beifuß, Wiesen-Platterbse, Gilbweiderich, Riesen-Goldrute, Kriech-Quecke, Vogel-Wicke, Gundermann und Aufwuchs von Brombeere verbreitet. In Teilen besteht eine artenreiche Ausprägung.
Im Nordosten des Plangebiets befindet sich zentral in der Brache auf dem Flurstück 9116 ein feuchtes Weidengebüsch. Diese Brache zeigt im Vergleich zu den weiteren Flächen das älteste Sukzessionsstadium. Der einsetzende Gehölzaufwuchs wird bereits in einem Stand des Hamburger Biotopkatasters aus dem Erfassungsjahr 2012 beschrieben. Das Weidengebüsch hat sich zwischenzeitlich auf einer Fläche von etwa 350 m2 ausgedehnt und setzt sich primär aus Grau-Weiden zusammen.
Das Plangebiet wird durch ein Grabennetz gegliedert, das sich aus verschiedenen Grabenabschnitten unterschiedlicher Ausprägung und Wertigkeit zusammensetzt (siehe Kapitel 4.2.6). Die Gräben sind als Biotoptyp ‘nährstoffreicher Graben mit Stillgewässercharakter’ und ‘verlandender, austrocknender Graben’ erfasst worden und haben eine Gesamtlänge von rund 1.225 m. Die Gräben mit Breiten von bis zu 2,5 bis 4 m sind bis zu 0,5 m tief eingeschnitten. Aufgrund des Nährstoffreichtums sind einzelne Grabenabschnitte überwiegend mit Wasserlinsen dicht bedeckt. Die Uferböschungen sind mit Schilfröhrichten, Sauergräsern wie Igelkolben, Walzen-Segge und Fuchs-Segge sowie feuchten Hochstauden bewachsen. Die Gräben zeigen eine artenreiche Vegetation und sind durch das Vorkommen der stark gefährdeten Fuchs-Segge und der gefährdeten Walzensegge als Rote Liste-Arten Hamburgs gekennzeichnet. Weiterhin sind vier Arten vorkommend, die auf der Roten Liste Hamburg als Art der Vorwarnliste geführt werden. Es handelt sich um Sumpf-Calla, Froschbiss, Knäuel-Binse und Dreifurchige Wasserlinse. Darüber hinaus ist die besonders geschützte Art Gelbe Schwertlilie nachgewiesen worden. Ebenso ist die Sumpf-Calla eine besonders geschützte Pflanzenart. Weiterhin sind Fluss-Ampfer, Sumpf-Schachtelhalm, Sumpf-Labkraut, Gundermann, Sumpf-Hornklee, Blut-Weiderich, Froschlöffel, Schwanenblume, Mädesüß und Gewöhnlicher Gilbweiderich verbreitet.
Im Bereich des straßenbegleitenden Grabens am Kirchenheerweg geht die westliche rund 3 m breite Uferböschung in die Straßenböschung über und wird als Straßenbegleitgrünstreifen Kirchenheerweg unterhalten.
Baum- und Gehölzbestand
Einzelbäume und Baumgruppen sind unregelmäßig im Plangebiet verteilt.
Laub- und Nadelbäume finden sich innerhalb der privaten Gartenflächen der Bebauung am Kirchenheerweg 56 und 57 sowohl in den Vorgartenzonen als auch entlang der Flurstücksgrenzen und in den rückwärtigen Gartenflächen. Der am Kirchenheerweg verlaufende Straßenrandgraben ist auf der Ostseite zu den bebauten Grundstücken in Teilen dicht mit Bäumen / Gehölzen u. a. aus Schwarzerle und unterschiedlichen Weidenarten bestanden. Uferbegleitende Gehölze finden sich auf der Böschung des Grabens im Norden (Flurstück 9680), im Südosten (Flurstück 9681) und im Bereich der beiden Grabenmulden auf dem Flurstück 9681, darunter ein prägender Großbaum der Art Eiche. An der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 10695 befindet sich eine Baumreihe aus drei erhaltenswerten Stieleichen mit rund 50 bis 85 cm Stammumfang, Obstbäumen und einer Weide. Weiterhin wird der gärtnerisch genutzte Teil dieses Flurstücks im Norden des Plangebietes abschnittsweise von einer lückigen Baumreihe aus Weiden eingefasst, die Stammumfänge zwischen 47 bis 94 cm erreichen und Kronendurchmesser bis zu 8 m haben. Die Weiden sind teilweise als Kopfbaum geschnitten. An der nördlichen Flurstücksgrenze stehen einzelne z. T. ältere und erhaltenswerte Obstbäume und ein Spitz-Ahorn mit rund 70 cm Stammumfang etwas rückwärtig versetzt. Der Graben im Südosten des Plangebietes, der innerhalb der geplanten Maßnahmenfläche liegt, wird im südlichen Abschnitt von einem Ufergehölz aus zwei mehrstämmigen, jungen Schwarz-Erlen mit 47 cm Stammumfang und 5 m Kronendurchmesser gesäumt.
Entlang dem Kirchenheerweg befindet sich eine Straßenbaumreihe aus acht Linden. Sieben Bäume sind aus dem Pflanzjahr 1995, ein Baum aus dem Pflanzjahr 1992. Die Linden weisen Stammumfänge von 107 bis 193 cm und Kronendurchmesser von 9 bis 13 m auf.
Insgesamt ergab die Baumerfassung und Vermessung im Plangebiet 83 Bäume, davon sind 43 Bäume nach der Baumschutzverordnung geschützt.
Artenbestandsaufnahme Tiere
Im Jahr 2017 sind zur Erfassung der Tierwelt faunistische Untersuchungen zu den Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien sowie zur Zierlichen Tellerschnecke und zum Nachtkerzenschwärmer in einem Gebiet durchgeführt worden, das den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und des südlich angrenzenden Bebauungsplanes Kirchwerder 33 umfasste. In den Jahren 2023 und 2024 wurden ergänzende und aktualisierende Kartierungen (Vögel, Amphibien und Libellen) sowie eine Potenzialabschätzung zu weiteren streng und besonders geschützten Artengruppen (Fledermäuse, sonstige Säugetiere, Reptilien, Fische, Tagfalter, Heuschrecken und Süßwassermollusken) vorgenommen.
Vögel
Die im Plangebiet erfassten Vogelarten setzen sich aus 21 Arten mit Brutnachweis, einer Art mit einem Brutverdacht mit insgesamt 42 Revieren und 24 Nahrungsgästen zusammen. Ent-sprechend der Lebensraumausstattung finden sich im Besiedlungsbild Vogelarten der Siedlungsbiotope, an Gewässer gebundene Arten, typische Bewohner der Wald- und Parklandschaften sowie Arten der Wiesen und Feldfluren.
Neben häufigen Arten wie Blau- und Kohlmeise ist aus der Gruppe, die typischerweise Siedlungsbiotope besiedeln, der in Hamburg gefährdete Star als Brutvogel mit einem Revier in einem Garten der Bebauung am Kirchenheerweg (Nistkasten) vertreten. Ein weiteres Revier befindet sich an das Plangebiet angrenzend in einem Garten südlich der Straße Karkenland. Weiterhin ist der gefährdete Haussperling in diesen Gärten festgestellt worden.
Im zentral durch das Plangebiet verlaufenden Graben wurde das Blaukehlchen als streng geschützte Art nach BNatSchG und Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie mit einem Revier nachgewiesen. Im Bereich des Feuchtgehölzes mit dem Landröhricht im Nordosten war zusätzlich noch ein Sänger zu hören. Im Rahmen der Kartierungen im Jahr 2017 wurde hier ein Brutrevier dieser Art festgestellt.
Zu den Gewässervögeln zählen Rohrammer und Teichrohrsänger mit Brutnachweisen an den Gräben. Weiterhin wurde das streng geschützte und deutschlandweit auf der Vorwarnliste stehende Teichhuhn am Graben entlang des Kirchenheerweges mit einem Brutrevier erfasst. Das Teichhuhn ist eine Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Als ein typischer Vertreter der Parklandschaft ist der in Deutschland auf der Vorwarnliste verzeichnete Feldsperling in mehreren Nistkästen brütend beobachtet worden. Zwei Reviere befinden sich in der Bebauung am Kirchenheerweg, zwei weitere Reviere außerhalb des Plangebiets in der Bebauung Karkenland.
Neben Dorngrasmücke und Sumpfrohrsänger als Arten die vorzugsweise in Wiesen und Feldfluren siedeln, besteht im westlichen Randbereich des Großseggenrieds in der Brachfläche ein Brutvorkommen des deutschlandweit als stark gefährdet geltenden Feldschwirls.
Der in Hamburg als stark gefährdet eingestufte Turmfalke und die als gefährdet geltende Rohr-weihe nutzen das Plangebiet als Nahrungshabitat und konnten jagend über den Brachflächen beobachtet werden. Beide Arten gelten als streng geschützt nach BNatSchG. Weitere Nahrungsgäste sind die deutschlandweit auf der Vorwarnliste verzeichnete Rauchschwalbe, der deutschlandweit gefährdete Kuckuck, der in Hamburg auf der Vorwarnliste steht, und der Mauersegler. Der nach BNatSchG streng geschützte und sowohl in Hamburg als auch bundesweit stark gefährdete Kiebitz nutzt das Plangebiet lediglich als Teilnahrungshabitat und wurde regelmäßig auf den benachbarten Ackerflächen beobachtet. Weiterhin wurde der in Hamburg als vom Aussterben bedroht geltende und im Anhang I der EU- Vogelschutzrichtlinie verzeichnete Rotmilan jagend im Plangebiet angetroffen.
Fledermäuse
Im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 2017 wurden für das Plangebiet und das südliche angrenzende Gebiet des Bebauungsplans Kirchwerder 33 mit Großer Abendsegler und Zwergfledermaus zwei Fledermausarten nachgewiesen. Der Große Abendsegler ist in Hamburg als gefährdet eingestuft und deutschlandweit auf der Vorwarnliste verzeichnet; die Zwergfledermaus ist sowohl in Hamburg als auch in Deutschland ungefährdet. Ein potenzielles Vorkommen dieser beiden Arten im Plangebiet ist auch weiterhin anzunehmen. Die Zwergfledermaus wurde im Bereich von Gehölzen sporadisch jagend angetroffen, der Große Abendsegler im Überflug. Nachweise von Quartieren oder für ausgeprägte Flugstraßen konnten für beide Arten nicht er-bracht werden. Auch wurden im Untersuchungsgebiet keine Bereiche festgestellt, die aufgrund einer hohen Nutzungsintensität und -stetigkeit eine essenzielle Funktion als Nahrungsquelle für Fledermäuse haben könnten.
Die aktuelle Potenzialabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass für weitere vier Fledermaus-arten aufgrund ihrer Lebensraumansprüche ein potenzielles Vorkommen im Plangebiet anzunehmen ist. Dazu zählen die sowohl in Hamburg als auch bundesweit als gefährdet eingestufte Breitflügelfledermaus, die in Hamburg als Art mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes geführte Mückenfledermaus, und die beiden in Hamburg auf der Vorwarnliste verzeichneten Arten Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus. Alle Fledermausarten gelten nach BNatSchG als streng geschützt und gehören zu den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Insgesamt sind im Plangebiet keine bedeutsamen Funktionsräume für Fledermäuse in Form von Quartieren und Jagdgebieten bzw. Flugrouten vorhanden.
Amphibien
Im Rahmen der Amphibienuntersuchungen in den Jahren 2023 und 2024 wurden in den sechs wasserführenden Gräben des Plangebiets die Arten Teichmolch, Knoblauchkröte sowie zahl-reiche Tiere des Wasserfrosch-Komplexes nachgewiesen. Die Knoblauchkröte und der Kleine Wasserfrosch des Wasserfroschkomplexes gehören nach BNatSchG zu den streng geschützten Arten und sind Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Der Teichmolch und die zwei übrigen Spezies des Wasserfroschkomplexes zählen zu den besonders geschützten Arten. Die Erdkröte, die in den Voruntersuchungen im Jahr 2017 noch in einem Graben nachgewiesen werden konnte, fehlt in den aktuellen Erfassungen.
Wie schon im Jahr 2017 festgestellt, sind die Tiere des Wasserfroschkomplexes am häufigsten im Plangebiet vertreten. Mit Ausnahme von dem nur periodisch wasserführenden Graben im Nordosten konnten sie zum Teil sehr zahlreich in jedem beständig wasserführenden Graben nachgewiesen werden. Von den drei Arten des Wasserfroschkomplexes ist die Hybridform Teichfrosch in Hamburg auf der Vorwarnliste verzeichnet. Der Kleine Wasserfrosch gilt in Hamburg als extrem seltene Art mit geographischer Restriktion und bundesweit als Art mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes. Der Seefrosch wird in Hamburg als stark gefährdet eingestuft, während bundesweit die Datengrundlage als defizitär bezeichnet wird.
Die zweithäufigste Amphibienart im Plangebiet ist der Teichmolch, der im Rahmen der Reusen- und Kescherfänge in drei der ständig wasserführenden Gräben nachgewiesen worden ist.
Die Knoblauchkröte gilt in Hamburg als vom Aussterben bedroht (RL HH 1) und wird für Deutschland als gefährdet eingestuft. Der Erhaltungszustand der Population wird für das Stadt-gebiet als ‘ungünstig bis schlecht’ angegeben. Die Art konnte in zwei Gräben, den zentralen, durchgehenden Graben und den Graben an der südöstlichen Plangebietsgrenze mit je einer Larve in den Reusenfängen nachgewiesen werden. Da die Knoblauchkröte sehr heimlich lebt und der Nachweis sehr schwierig ist, kann trotz der wenigen Larvenfunde davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet eine Population der Knoblauchkröte siedelt.
Libellen
In den Gräben des Plangebietes sind im Jahr 2023 insgesamt 15 Libellenarten aufgenommen worden. Sechs Spezies sind auf der Roten Liste Hamburgs verzeichnet; deutschlandweit liegt für keine Art eine Gefährdung vor. Alle Libellenarten gelten nach BNatSchG als besonders geschützt. In Bezug auf die nachgewiesenen Gesamtartenzahlen stellen sich der Graben an der nördlichen und südöstlichen Plangebietsgrenze mit je 12 Spezies besonders artenreich dar, während der Graben am Kirchenheerweg und der verlandete Graben im Nordosten mit nur drei bzw. fünf Spezies als vergleichsweise artenarm einzustufen sind. Von den 15 nachgewiesenen Libellenspezies sind zehn Arten im Plangebiet bodenständig. Dies bedeutet, dass sich diese Arten in den Gräben auch fortpflanzen. Für drei weitere Spezies ist eine Fortpflanzung im Ge- biet möglich und nur für zwei Arten ist dies eher auszuschließen.
Besondere Artenvorkommen sind Weidenjungfer, die in allen untersuchten Gräben regelmäßig auftritt, und in Hamburg als Art mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes gilt (RL HH G), Fledermaus-Azurjungfer (RL HH 3 gefährdet) mit einem häufigen Vorkommen, Gemeine Binsenjungfer (RL HH G) mit einem Nachweis am Graben an der nördlichen Plangebietsgrenze, Keilflecklibelle (RL HH 3 gefährdet) jagend am Graben an der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze, Kleine Binsenjungfer (RL HH 2 stark gefährdet) einmalig am Graben an der nördlichen Plangebietsgrenze gesichtet, vermutlich nicht bodenständig, und Südliche Binsenjungfer (RL HH 1 vom Aussterben bedroht) einmalig am Graben an der nördlichen Plangebietsgrenze gesichtet, vermutlich nicht bodenständig.
Falter
Zur Untersuchung des Nachtkerzenschwärmers sind die Standorte der potenziellen Wirtspflanzen der Art insbesondere an den Gräben und auf Brachflächen gezielt nach Fraßspuren, Kot-ballen und vor allem Raupen abgesucht worden. Blutweiderich und Weidenröschen, die zu den verbreiteten Wirtspflanzen zählten, sind nur in wenigen Exemplaren an einzelnen Gräben er-fasst worden. Nachtkerzen fehlten aktuell im Vergleich zu den Untersuchungen aus dem Jahr 2017. In den Brachflächen wurden keine Wirtspflanzen nachgewiesen. Die zwei Kontrolldurchgänge der vorhandenen Habitatstrukturen ergaben trotz intensiver Nachsuche wie schon im Jahr 2017 keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers.
Von den insgesamt 23 nach BNatSchG besonders geschützten Tagfalterarten kann für fünf Arten ein potenzielles Vorkommen im Plangebiet aufgrund ihrer Lebensraumansprüche angenommen werden. Dies gilt für die zwei in Hamburg auf der Vorwarnliste verzeichneten Arten Hauhechel-Bläuling und Kleines Wiesenvögelchen, für den in Hamburg als stark gefährdet ein-gestuften Braunen Feuerfalter sowie für den Kleinen Feuerfalter und das Blutströpfchen-Widderchen.
Mollusken
Ein potenzielles Vorkommen der fünf nach BNatSchG besonders geschützten Großmuschelarten in den Gräben des Plangebietes ist unwahrscheinlich. Die im Jahr 2017 durchgeführten Untersuchungen umfassten eine Kontrolle aller Gräben im Plangebiet und südlich angrenzen-dem Gebiet des Bebauungsplans Kirchwerder 33 auf Vorkommen der nach BNatSchG streng geschützten und in Hamburg und deutschlandweit als vom Aussterben bedroht eingestuften Zierlichen Tellerschnecke. Im Rahmen dieser Beprobungen konnten keine Exemplare der Zierlichen Tellerschnecke nachgewiesen werden. Das seinerzeit im Jahr 2017 festgestellte Artenspektrum an Mollusken setzte sich aus allgemein verbreiteten und anspruchslosen Arten zusammen und wurde als durchschnittlich bewertet.
Aus der Gruppe der Fische ist für den in Hamburg als gefährdet und in Deutschland als stark gefährdet eingestuften Europäischen Aal ein Vorkommen im Plangebiet aufgrund von Nach-weisen aus der Umgebung anzunehmen.
Aus der Gruppe der Reptilien konnte die nach BNatSchG als besonders geschützt eingestufte Ringelnatter im Rahmen der Libellen- und Amphibienuntersuchungen im Jahr 2023 sowohl im Graben an der südöstlichen Plangebietsgrenze als auch im zentral durch das Plangebiet verlaufenden Graben als Zufallsfund aufgenommen werden. Sie gilt in Hamburg als Art mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes und wird deutschlandweit als gefährdet eingestuft. Potenziell vorkommend sind auch die in Hamburg als Art mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes geführte Blindschleiche und die Waldeidechse, die in Hamburg als gefährdet gilt und deutschlandweit auf der Vorwarnliste verzeichnet ist.
Als besonders geschützte Säugetierarten können die in Hamburg als vom Aussterben bedroht geltende und deutschlandweit auf der Vorwarnliste verzeichnete Feldspitzmaus sowie Waldspitzmaus und Wasserspitzmaus, die beide in Hamburg als Arten mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes eingestuft sind, vorkommen. Für acht weitere Säugetierarten ist ein potenzielles Vorkommen im Plangebiet anzunehmen. Dazu gehören die drei relativ häufigen Spezies Eichhörnchen, Gelbhalsmaus und Maulwurf sowie die drei Arten Waldmaus, Zwergmaus und Zwergspitzmaus, die auf der Roten Liste Hamburgs als Arten mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes geführt werden. Die Zwergmaus ist darüber hinaus auf der Vorwarnliste Deutschlands verzeichnet. Außerdem gehören der ebenfalls deutschlandweit auf der Vorwarnliste verzeichnete Westigel und die in Hamburg als stark gefährdet eingestufte und bundesweit mit dem Zusatz ‘Daten unzureichend’ geführte Brandmaus dazu.
In der floristischen Bestandsbewertung ist das Plangebiet insgesamt durch eine vielfältige Biotop- und Nutzungsstruktur geprägt. Die aufgelockerte Bebauung weist gut durchgrünte Gartenflächen mit Baumbestand auf. Entlang des Kirchenheerweges besteht eine ältere Straßenbaumreihe aus Linden. Der Baumbestand ist überwiegend nach der Baumschutzverordnung schützenswert und übernimmt in Abhängigkeit von Alter und Qualität entsprechende Habitatfunktionen für die Tierwelt. Die ehemals als Acker und Grünland genutzten Flächen sind brachgefallen und befinden sich in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Daraus ergeben sich differenzierte Vegetationsbestände, die überwiegend als Ruderalflur mit Feuchtezeigern mit teilweiser artenreicher Ausstattung ausgebildet sind. Die besondere Bedeutung wird durch den Schutzstatus eines Großseggenrieds in der Brache als geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG unterstrichen. Auf einer Teilfläche hat sich ein flächenhaftes Weidengebüsch etabliert. Die Gräben im Plangebiet sind zum größten Teil ständig wasserführend und durch ein relativ vielfältiges Wasser- und Röhrichtpflanzenvorkommen, u. a. mit gefährdeten Arten gekennzeichnet. Insgesamt sind Biotope geringer bis hoher ökologischer Wertigkeit vorhanden.
Die faunistische Bestandsbewertung kommt zu dem Ergebnis, dass das Plangebiet durch eine artenreiche Tierwelt gekennzeichnet ist. Es wird von Vogelarten unterschiedlicher Anspruchstypen als Brut- / und oder Nahrungshabitat genutzt, wobei mit den Brutvogelarten Blaukehlchen und Teichhuhn zwei nach BNatSchG streng geschützte Arten sowie mit Feldschwirl, Star und Haussperling drei weitere Spezies der Roten Listen verbreitet sind. Für Fledermäuse sind nur sehr wenige Quartiere in Bäumen oder Gebäuden vorhanden. Das Plangebiet wird vor allem als Teiljagdgebiet genutzt. In allen dauerhaft wasserführenden Gräben des Plangebietes sind Amphibien nachgewiesen worden. Mit dem Vorkommen der Knoblauchkröte ist eine in Hamburg als vom Aussterben bedroht geltende Art verbreitet, die auch deutschlandweit als gefährdet gilt und nach BNatSchG und auch europaweit besonderen Schutz genießt. In den Gräben des Plangebietes siedelt eine vergleichsweise vielfältige Libellenlebensgemeinschaft, von denen sich viele Arten hier auch fortpflanzen. Neben zahlreichen häufigen und weit verbreiteten Spezies treten auch seltenere und in Hamburg auf der Roten Liste verzeichnete Arten auf. Die blütenreichen Brachen sind ein wertvoller Lebensraum für Tagfalter. Für den Nachtkerzenschwärmer und die Zierliche Tellerschnecke als FFH-Arten des Anhangs IV konnten keine Nachweise erbracht werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Schutzgut Pflanzen / Biotope
Mit Umsetzung der Planung sind erhebliche Wert- und Funktionsverluste für die Biotop- und Habitatstrukturen verbunden. Die geplante Wohnbebauung mit den dazugehörigen Erschließungsflächen führt weitgehend zu einem vollständigen Verlust der vorkommenden Biotope auf einer Fläche von rund 3,18 ha im Verhältnis zum etwa 3,88 ha großem Plangebiet. Die Biotope, die verloren gehen, sind halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter Standorte auf ehemaligen Grünland- und Ackerflächen mit 2,32 ha, ein Feuchtgehölz mit 0,04 ha, ein gesetzlich geschütztes Großseggenried mit 0,09 ha, nährstoffreiche Gräben mit 0,21 ha, verlandete Gräben mit 0,08 ha, gärtnerisch genutzte Flächen mit 0,37 ha und zwei Obstwiesen mit 0,07 ha.
Der umfassendste Biotopverlust ergibt sich für die arten- und strukturreichen Ruderalfluren auf den ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen, die ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Seggenried und ein durch natürlichen Gehölzaufwuchs entstandenes Weidengebüsch mit einschließen.
Für die Neubebauung mit Erschließung werden auch Teile des Sielgrabensystems und sonstige Gräben als Gewässerlebensräume überplant, die aufgrund des Brachfallens der landwirtschaftlichen Nutzung durch unbeeinflusste Uferrandstreifen geprägt sind. Mit Aufgabe der Sielgräben
20.1 und 21, der Teilverrohrung von Abschnitten der Sielgräben 19, 20 und 20a und sonstigen Gräben werden insgesamt Gräben auf einer Länge von rund 657 m Länge beansprucht, die eine vielfältige Sumpf- und Wasserpflanzenvegetation mit zahlreichen gefährdeten Arten und Lebensräume für aquatische Tierartengruppen aufweisen. Durch die Nutzungsintensivierung im Gewässerumfeld wird die Verbundfunktion der Gräben eingeschränkt. Für die verbleibenden Sielgräben 19, 20 und 20a werden abschnittsweise Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und ihre Zufahrten in einer Breite von 3 m gewässerbegleitend ausgeschlossen und fast durchgehend Uferrandstreifen mit zu erhaltenden / anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern festgesetzt, sodass die örtliche Verbundfunktion weiterhin gewährleistet ist. Der Sielgraben 28 an der südöstlichen Plangebietsgrenze wird in seiner Verbundfunktion durch die Ausweisung einer begleitenden Maßnahmenfläche verbessert.
Im Bereich der herzustellenden Entwässerungsanlagen werden dauerhaft wasserführende Senken in den naturnah zu gestaltenden Rückhalteflächen auf einer Fläche von etwa 1.800 m2 und straßenbegleitende Versickerungsmulden und Transportgräben auf einer Gesamtlänge von 210 m angelegt, sodass neue Gewässerlebensräume geschaffen werden.
Im Bereich der drei Meter breiten Maßnahmenfläche entlang des Grabens an der südöstlichen Plangebietsgrenze kann der Baumbestand aus jungen Ufergehölzen im südlichen Teil bestehen bleiben. Gleichzeitig wird ein extensiv genutzter Uferrandstreifen mit ergänzenden Gehölzanpflanzungen entwickelt, der im Zusammenhang mit der sich nach Süden bis zum Südlichen Kirchwerder Sammelgraben fortsetzenden Maßnahmenfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kirchwerder 33 ein durchgehendes naturnahes Landschaftselement bildet.
Mit der Festsetzung einer Fläche für die Regenwasserrückhaltung, die als Grünzug im Verbund mit den Rückhalteflächen im südlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplanes Kirchwerder 33 die Oberflächenentwässerung aufnimmt, wird eine ökologisch wertvolle Grünfläche geschaffen, die eine Teilausgleichsfunktion übernimmt und den lokalen Biotopverbund im Siedlungszusammenhang stärkt.
Mit Umsetzung der Planung im Geltungsbereich von Kirchwerder 34 werden insgesamt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen hervorgerufen. Die Realisierung der Planung bedingt die Aufgabe artenreicher Biotopstrukturen mit unterschiedlichen Lebensraumfunktionen. Insgesamt gehen etwa 3,18 ha Ruderal- und Gewässerbiotope sowie Biotope gärtnerisch genutzter Flächen für die dort lebenden Tier- und Pflanzenarten dauerhaft verloren.
Die Funktionsverluste für das Schutzgut Biotope sind quantitativ in einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ermittelt. Im Gesamtergebnis verbleibt ein Ausgleichsdefizit, sodass die Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden können.
Gesetzlich geschützte Biotope
Es wird ein geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG i.V. mit § 14 HmbBNatSchAG, ein Großseggenried mit einer Fläche von 930 m2 durch die zukünftigen baulichen Nutzungen beseitigt.
Baumschutz
Mit dem Verlust der gärtnerisch genutzten Flächen im Randbereich der Brache auf dem Flurstück 10695 und in den bebauten Flächen am Kirchenheerweg sind auch Fällungen von Bäumen sowie die Überbauung der beiden Obstwiesen verbunden. In den mit „WA1“ und „WA2“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets wird eine Fällung von insgesamt 34 Bäumen erforderlich. Dabei handelt es sich um 15 nach der Baumschutzverordnung geschützte Bäume, sieben Obstbäume, zwei Nadelbäume und weitere 10 geringmächtige Laubbäume. Für die Erschließung vom Kirchenheerweg in das Wohngebiet wird die Entnahme eines geschützten Baumes aus der ortsbildprägenden Straßenbaumreihe am Kirchenheerweg erforderlich. Insgesamt ergeben sich 35 Baumfällungen, wovon 16 geschützte Bäume nach der Baumschutzverordnung sind. Zwei Einzelbäume werden erhalten und mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Dazu zählen eine geschützte Eiche im Teilgebiet WA1 in der Vorgartenzone am Kirchenheerweg und ein Spitz-Ahorn im Teilgebiet WA2 in der rückwärtigen Gartenzone im Übergang zur öffentlichen Grünfläche. Randlich an den Grundstücksgrenzen oder an Gräben stehende Bäume können im neuen Wohnquartier erhalten bleiben und befinden sich in den geplanten Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Insgesamt verbleiben 28 Bäume innerhalb dieser Gehölzflächen. Zwei weitere Bäume werden in der Maßnahmenfläche gesichert und weitere neun Bäume können gemäß der Funktionsplanung bzw. des Freiflächenplans bestehen bleiben. Von den 83 Bäumen im Plangebiet (davon 43 geschützt) werden insgesamt 48 Bäume (davon 27 geschützt) erhalten. Eine detaillierte Prüfung und Anwendung der Ersatzpflanzverpflichtung nach der Baumschutzverordnung erfolgt im Zusammenhang mit dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. Mit einer Festsetzung zur Anpflanzung von Einzelbäumen im allgemeinen Wohngebiet, jeweils bezogen auf 150 m2 bzw. 300 m2 angefangener Grundstücksfläche, wird bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung Vorsorge für Ersatzpflanzungen betrieben.
Schutzgut Tiere
Die Biotopverluste führen in der Folge zu Beeinträchtigungen für die vorkommenden streng und besonders geschützten Arten.
Für allgemein verbreite Säugetierarten wie Eichhörnchen, Maulwurf und Igel entstehen in den Siedlungsgärten neue Lebensräume. Potenzielle Artenvorkommen mit etwas spezielleren Lebensraumansprüchen wie aus der Gruppe der Mäuse können im Zuge der ökologischen Baubegleitung vor der Baufeldräumung mit geborgen und umgesiedelt werden.
Für die im Bereich der Gräben und Uferränder vorkommenden Libellen und Mollusken werden bei Planungsumsetzung Teillebensräume beansprucht und das Besiedelungspotenzial insgesamt eingeschränkt. Da die Nachweise der gefährdeten Libellen auch für die verbleibenden Gräben, insbesondere an der nördlichen und südöstlichen Plangebietsgrenze getätigt wurden, wo die Arten überwiegend bodenständig sind und ihre Reproduktionsstätten haben, werden Lebensräume für gewässergebundene Arten im Plangebiet erhalten, die auch für Reptilien geeignet sind. Im Uferrandstreifen innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche entlang des Grabens am südöstlichen Plangebietsrand werden darüber hinaus Hochstaudenfluren und Röhrichte gesichert bzw. neu entwickelt, die auch zur Förderung von Tagfaltern beitragen. Weiterhin wird die Libellen-, Insekten- und Molluskenfauna durch die naturnahe Gestaltung in den externen Ausgleichsflächen insgesamt gefördert.
Das damalige Zielgebiet der Umsiedlungen von geborgenen Arten aus den Gruppen der Amphibien, Insekten, Mollusken und Säugetiere sowie sonstiger gewässergebundener Arten aus dem Bebauungsplangebiet Kirchwerder 33 umfasste das Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder in räumlicher Nähe zum Vorhabengebiet. Teile dieses Flurstücks mit einer Grünlandnutzung und Gräben werden auch dem Bebauungsplanverfahren Kirchwerder 34 als Ausgleichsfläche zugeordnet. Somit ist sichergestellt, dass ein gutes Entwicklungspotenzial dieser Ausgleichsfläche für die Fauna besteht und die lokale Population der betroffenen Artengruppen insgesamt erhalten und gestärkt wird.
Besonderer Artenschutz
Brutvögel
Bei Realisierung der Planung werden Brut- und Nahrungshabitate für Gehölzbrüter und Offen-landarten zerstört. Das Eintreten des Tötungstatbestandes nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG kann bei Durchführung der Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der vorkommenden Vogelarten unter Berücksichtigung von § 39 BNatSchG vermieden werden. Die Entnahme des Baum- und Gehölzbestandes sowie der Gebäudeabbruch sind in der Zeit vom 1. Oktober und bis Ende Februar durchzuführen.
Störungen nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG können für die verbreiteten, unempfindlichen Brutvogelarten ausgeschlossen werden, da sie in der Regel im Siedlungsraum an Lebensraumbedingungen mit Vorbelastungen angepasst sind oder auf Störungen mit kleinräumigen Revierverschiebungen reagieren können. Der Brutplatz des Teichhuhns im straßenbegleitenden Graben am Kirchenheerweg randlich zur Bestandsbebauung ist bereits durch Störungen vorbelastet, sodass von keiner erheblichen zusätzlichen Belastung durch Bautätigkeiten und die Neubebauung ausgegangen wird. Für die in den Siedlungsgärten der nördlich angrenzen- den Bebauung Karkenland liegenden Reviere von Star, Feldsperling und Haussperling werden keine erheblichen Störungen erwartet. Die Einhaltung der Bauzeitenregelung und einer kontinuierlich anschließenden Bautätigkeit trägt weiterhin zu einer Reduzierung von Störungen während der Brutzeit bei. Insgesamt sind keine Störungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Verschlechterung der lokalen, in der Regel stabilen Population der vorkommenden Arten führen.
Der Brutplatz des Blaukehlchens geht bei Planungsumsetzung vollständig verloren, da im Sinne eines ‘worst-case’-Szenarios von einer Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte einschließlich der umgebenden Nahrungshabitate bei Errichtung der Stadtteilschule ausgegangen wurde.
Für das Blaukehlchen wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Kirchwerder 33 die Ausgleichsmaßnahmen für die mittelbar betroffene streng geschützte Art Blaukehlchen umgesetzt. Folgender Textabschnitt aus der Begründung des Bebauungsplanes Kirchwerder 33 wird hier zur Vervollständigung mit aufgeführt:
Für das mittelbar betroffene Blaukehlchen als streng geschützte Art wird bereits vorsorglich ein vorhandenes Biotop in der Umgebung des Plangebiets auf dem Flurstück 1093, Gemar-kung Kirchwerder als vorgezogene Artenschutzmaßnahme aufgewertet, um etwaiger Nah-rungshabitatverluste und einer Vergrämung der Art entgegenzuwirken (vgl. § 2 Nummer 28). Obwohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob und mit welchem Inhalt der Be-bauungsplan Kirchwerder 34 festgestellt wird, ist eine vorgezogene Realisierung empfehlens-wert, da auch die beiden im Plangebiet relevanten Arten Sumpfrohrsänger und Kuckuck von diesem zusätzlichen Ersatzlebensraum profitieren werden. Die mittlere Reviergröße des Blau-kehlchens beträgt rund 0,38 Hektar. Das Ersatzbiotop sollte im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet stehen, an nassen bis feuchten Standorten liegen und Deckung für die Nest-anlage (wie Altschilfbestände, Hochstauden) sowie schütter bewachsene oder freie Bodenflä-chen zur Nahrungssuche aufweisen. In Hamburg brütet das Blaukehlchen vorzugsweise an von Schilf bestandenen Grabenrändern und besiedelt auch mit Hochstauden bestandene Randstrukturen. Mit dem geplanten Ersatzbiotop in der externen artenschutzrechtlichen Flä-che auf dem Flurstück 1093 der Gemarkung Kirchwerder werden diese Voraussetzungen er-füllt, so dass bei Umsetzung der vorgezogenen Artenschutzmaßnahme keine Verbotstatbe-stände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Art zu erwarten sind.
Die Fläche hat eine Größe von ca. 10.660 m2 und befindet sich in rund 1.430 m Entfernung im Westen des Plangebietes südlich des Südlichen Kirchwerder Sammelgrabens und nördlich des Marschbahndamms im Naturraum der Marsch. Die Fläche stellt sich zurzeit als Grün-landbrache dar und erfüllt die artspezifischen Lebensraumanforderungen des Blaukehlchens. Entwicklungsziel ist die Neuanlage und dauerhafte Pflege von artspezifischen Habitatstruktu-ren durch die Wiederherstellung eines Grabens, auf den Stock setzen von Gehölzen und Mahd unter Freihalten von Grabenrandstrukturen.
Die Planungsumsetzung beansprucht das Bruthabitat des Feldschwirls als Bewohner von Grün-landbrachen und feuchten Hochstaudenfluren. Da die Art auf benachbarte Flächen ausweichen und sich möglicherweise auch in naturnah entwickelten Randbereichen der Entwässerungsanlagen ansiedeln kann, verbleiben Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Weiterhin wird der Feldschwirl auch von den für das Blaukehlchen durchzuführenden Maßnahmen profitieren. Im geplanten Ersatzlebensraum für die Knoblauchkröte entstehen darüber hinaus Röhrichte und Hochstaudenfluren als Ufersaum an zwei Teichen als neuer Ausweichraum auf einem bislang als Acker und somit nicht vom Feldschwirl besiedelten Fläche. Der Feldsperling verliert voraussichtlich zwei seiner Reviere in der Bebauung am Kirchenheerweg. Da die Art aber auch in den Siedlungsgärten der Bebauung Karkenland verbreitet ist und neue Lebensräume in den zukünftigen Privatgärten entstehen, wird von einem Erhalt der Lebensraumfunktionen ausgegangen. Darüber hinaus sind Ausweichquartiere im Umfeld in den eher ländlichen Siedlungsstrukturen von Kirchwerder vorhanden. Für die Arten Teichhuhn und Haussperling bleiben die Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet und Umgebung bei Realisierung des neuen Wohnquartiers erhalten.
Für den Star verschwindet durch den Bau der Erschließungsstraße vom Kirchenheerweg aus eine Nistkastenbrut in einer Gartenfläche.
Für die anpassungsfähigen häufigen und weit verbreiteten Brutvogelarten der Gehölzfrei-, Gehölznischen- und Gehölzhöhlenbrüter, der Gebäudebrüter, der Offenlandbrüter sowie der Arten der Binnengewässer bleiben die Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Bei den betroffenen Arten handelt es sich um solche, die keine speziellen Ansprüche an ihren Brutplatz stellen und auch jedes Jahr einen neuen Brutplatz aufsuchen. Es ist nicht vollständig auszuschließen, dass einige Reviere dieser Arten beeinträchtigt werden. Unter der Maßgabe, dass Gehölzstrukturen erhalten bleiben und neue Anpflanzungen vorgenommen werden, ist davon auszugehen, dass die Tiere auf benachbarte Flächen ausweichen oder nach Abschluss der Bauarbeiten auch wieder ins Gebiet zurückkehren.
In Bezug auf die festgestellten Nahrungsgäste aus der Gruppe der Gebäudebrüter (Rauchschwalbe), der Greifvögel (Rotmilan, Turmfalke, Rohrweihe) und der Wiesenvögel (Kiebitz) so-wie für den Kuckuck sind keine Auswirkungen durch die Überbauung der landwirtschaftlichen Brachflächen zu erwarten. Das Plangebiet stellt für diese Arten kein essenzielles Nahrungshabitat dar. Darüber hinaus haben die Arten überwiegend große Aktionsradien und nutzen weite Teile der Marsch für ihre Jagd- und Nahrungsflüge.
Fledermäuse
Für die Artengruppe der Fledermäuse treten keine Tötungstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und auch keine Schädigungen nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 ein, da im Plangebiet weder Quartiere noch ausgeprägte Jagdreviere oder Flugstraßen von besonderer Bedeutung gegeben sind. Es kann allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Gehölzstrukturen oder auch Gebäude und alte Schuppen, die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans abgerissen werden, als Tagesversteck oder Paarungsquartier zeitweilig im Jahresverlauf genutzt werden. Dies wird durch eine Bauzeitenregelung im Städtebaulichen Vertrag vermieden.
Die bau- und anlagebedingten Wirkfaktoren wie Lärm, visuelle Störungen oder Erschütterungen etc. sind für Fledermäuse ohne deutlich negativen Einfluss auf die Arten. Mit der geplanten Regelung, keine Abstrahlung von Außenleuchten auf Leitstrukturen für Jagdflüge zuzulassen, werden Störungen durch Lichteffekte auch für Fledermäuse wirksam vermieden, sodass von keinen Verbotstatbeständen nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG auszugehen ist.
Eine Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen ergibt sich durch das Vorhaben nicht. Potenzielle Quartiere, Leitstrukturen für Jagdflüge und Nahrungsgebiete bleiben bestehen bzw. werden neu entwickelt, sodass es zu keinen Verbotstatbeständen nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG kommt.
Amphibien / Reptilien
Mit der Überbauung des zentral durch das Plangebiet verlaufenden Grabens ist ein Laichgewässer der Knoblauchkröte betroffen. Der Sielgraben am südöstlichen Rand des Plangebiets mit Nachweis einer Larve dieser Art bleibt dagegen bestehen. Die Verfüllung und Verrohrung weiterer Gräben bzw. ihrer Teilabschnitte bedingt darüber hinaus auch für den Kleinen Wasserfrosch und sonstige vorkommende z. T. gefährdete bzw. im Bestand zurückgehende Amphibienarten sowie für die Ringelnatter als besonders geschützte Art Lebensraumverluste von Laichhabitaten und Landlebensräumen und damit verbunden ein Tötungs- und Verletzungsrisiko. Für wandernde Individuen zwischen den Gewässern und den Winterhabitaten kann weiterhin während der Bauzeit durch Baufahrzeuge und Bauvorgänge ein erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung des Eintretens eines Tötungsverbots nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist für Bauarbeiten an den Gräben die Bauzeitenregelung gemäß Städtebaulichem Vertrag einzuhalten.
Gegenüber akustischen und optischen Störwirkungen sind Amphibien und Reptilien relativ unempfindlich. Unter Berücksichtigung der angeführten Bauzeitenregelung kann eine erhebliche Störung und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG vermieden werden.
Mit der Herstellung einer zentralen Fläche zur Rückhaltung von Niederschlagswasser wird im Plangebiet ein neues Gewässer geschaffen, das aber aufgrund schwankender Wasserstände und technischer Ausführung nur bedingt einen Ersatzlebensraum für die betroffenen Amphibienlebensräume darstellt. Vor allem für die Knoblauchkröte ist eine durchgängige und ausreichende Wasserführung von großer Wichtigkeit, da ihre Larven erst im Hoch- und Spätsommer die Gewässer als erwachsene Tiere verlassen bzw. auch im Gewässer überwintern. Somit ist von einer Schädigung und Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Knoblauchkröte auszugehen, sodass zur Aufrechterhaltung der ökologischen Lebensraumfunktionen im räumlichen Zusammenhang ein Ersatzbiotop vorgezogen zu schaffen ist. Für den Kleinen Wasserfrosch und weitere Amphibienarten sowie die Ringelnatter werden in den verbleibenden Gräben Lebensräume erhalten. Darüber hinaus entstehen in den externen Ausgleichsflächen der Flurstücke 1088 und 1719 (tlw.) der Gemarkung Kirchwerder für die Kompensationsbedarfe aus der Eingriffsregelung und den Biotopersatz des Großseggenrieds zusammenhängende Biotopkomplexe aus Extensivgrünland mit naturnahen Gräben.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Schutzgut Pflanzen / Biotope - Begrünungsmaßnahmen
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen für die Baugebiete dienen der Wiederherstellung und Neuschaffung von Biotop- und Vegetationsstrukturen mit Funktionen für den Artenschutz.
Im allgemeinen Wohngebiet ist je 150 m2 angefangener, zusammenhängend nicht bebauter Grundstücksfläche ein kleinkroniger oder je 300 m2 angefangener, zusammenhängend nicht bebauter Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 19). Mit den geplanten Anpflanzungen wird ein angemessenes Grünvolumen im Neubaugebiet gewährleistet und das Wohnumfeld durch Bäume belebt.
Im Norden der öffentlichen Grünfläche ist eine bis zu 8,7 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die der Eingrünung des Spielplatzes zum Wohngebiet Karkenland gilt, und gleichzeitig die Bedeutung des Grabens an der Nordseite des Plangebiets mit einem uferbegleitenden Gehölzstreifen verstärkt. Für die Eingrünung der Entsorgungsfläche für Abwasser ist auf der West- und Südseite ein Anpflanz- und Erhaltungsgebiet festgesetzt.
Die an öffentlichen Straßenverkehrsflächen angrenzenden Einfriedigungen sind nur als Hecken bzw. mit Sträuchern mit einer Wuchshöhe von bis zu 1,5 m auszuführen (vgl. § 2 Nummer 16). Ebenso gilt für festgesetzte Grundstückseinfriedigungen in dem allgemeinen Wohngebiet entlang der öffentlichen Grünfläche, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen, dass Einfriedungen nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern zulässig sind. Die Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden (vgl. § 2 Nummer 17). Grundstückseinfriedigungen aus Hecken tragen zu einem grün geprägten Quartier bei und das Ortsbild wird im Sinne eines ländlichen Erscheinungsbildes gestaltet.
Die Erschließungsplanung sieht vor, die öffentlichen Parkstände in der Planstraße B mit 12 Bauminseln zu kombinieren und weitere drei Baumpflanzungen in der Planstraße A im öffentlichen Grünstreifen und als Bauminsel im Straßenraum vorzunehmen. Nach der Vorplanung er- geben sich demnach 15 Baumpflanzungen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 18). Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung von Zuwegungen mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 1,5 m einzufassen. Die Baumpflanzungen dienen der Gliederung und optischen Einbindung von Anlagen des ruhenden Verkehrs. Die ergänzende Eingrünung mit Hecken oder Sträuchern erzeugt ein gestalterisch ansprechendes Ortsbild. Ausnahmsweise kann auf Hecken und Sträucher zwischen Stellplätzen und Gebäuden verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen Stellplätzen und Gebäuden weniger als 2 m beträgt.
Neben den gestalterischen Wirkungen der Begrünungsfestsetzungen übernehmen die Bäume und Gehölze ökologische Funktionen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und beeinflussen die kleinklimatisch-lufthygienischen Verhältnisse positiv. Die Verwendung heimischer standortgerechter Laubgehölze und Mindestqualitäten für Neupflanzungen tragen zur Neuschaffung von Lebensräumen für wildlebende Tiere und Pflanzen bei (vgl. § 2 Nummer 20). Heimische und standortgerechte Laubgehölze sind im Vergleich zu nicht heimischen Arten robuster gegen Schädlingsbefall und Trockenheit. Darüber hinaus bieten sie der heimischen Tierwelt eine Nahrungsgrundlage und einen Lebensraum.
Die festgesetzten Pflanzqualitäten für kleinkronige Bäume mit mindestens 16 cm Stammumfang und großkronige Bäume mit mindestens 20 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, gewährleisten die gewünschten visuelle Effekte für die Eingrünung in relativ kurzer Zeit. Um Baumpflanzungen optimale Wuchsbedingungen zu gewährleisten, ist im Kronenbereich jedes Baumes eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen. Die Bemessung der von Versiegelungen freizuhaltenden zu begrünenden Fläche im Kronenbereich anzupflanzender Bäume dient der Sicherung der Standortbedingungen, der Entwicklung und der langfristigen Erhaltung der Bäume.
Anhand der Funktionsplanung bzw. der Freianlagenplanung können in den mit „WA2“ und „WA3“ bezeichneten Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets (Wohnhöfe 1 bis 7), in der öffentlichen Grünfläche, in der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses und in der Maßnahmenfläche nach dem derzeitigen Planungsstand insgesamt 95 Bäume gepflanzt werden, die sich in 18 großkronige Bäume, 15 mittelkronige Bäume, 40 kleinkronige Bäume und 22 säulenförmige Bäume aufteilen. Weiterhin bestehen 25 potenzielle Baumstandorte im WA1 und WA4.
In den Rückhalteflächen können naturnahe Gewässerbiotope entstehen. Es ist eine qualitäts- volle Gestaltung vorgesehen, die auch ökologische Aspekte berücksichtigen soll. Die Detailplanung erfolgt im nachgelagerten wasserrechtlichen Verfahren.
Baumschutz
Die Erhaltung von Einzelbäumen ist eine wesentliche Maßnahme zur Vermeidung von Eingriffen. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche Kirchenheerweg werden bis auf einen Baum im Bereich der Planstraße A sieben prägende Straßenbäume aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für das Ortsbild als zu erhalten festgesetzt. Im WA1 wird in der Vorgartenzone zum Kirchenheerweg eine größere und ortbildprägende Eiche als zu erhalten festgesetzt. Ein weiterer Einzelbaum, ein Spitz-Ahorn wird im WA2 als zu erhalten gesichert. Der Baum besitzt ein gutes Entwicklungspotenzial und dient in Wechselwirkung mit dem Schutzgut Landschaftsbild der Einbindung der angrenzenden öffentlichen Grünfläche. Damit die besondere Funktion der Straßenbaumreihe und der beiden Einzelbäume langfristig bestehen bleibt, wird eine Ersatzpflanzverpflichtung festgesetzt. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleibt (vgl. § 2 Nummer 15).
Eine weitere Minderungsmaßnahme sind die festgesetzten Gehölzstreifen an den verbleibenden Sielgräben 19 zwischen dem WA1 und WA2 sowie dem Sielgraben 20 an der nördlichen Plangebietsgrenze, die zum Erhalt der uferbegleitend stehenden 24 Bäume betragen. Die Bestandsbäume sollen in die neu anzulegenden Pflanzungen integriert werden und sind Teil der Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. In der mit „(L)“ bezeichneten Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im WA1sind vier Bäume festgesetzt. In der Maßnahmenfläche „(M)“ wird ein Ufergehölz aus zwei jungen Erlen gesichert.
Dadurch dass Abgrabungen im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind (vgl. § 2 Nummer 5), werden die Standort- und Wuchsbedingungen von Bäumen langfristig gesichert. Weiterhin sichert die getroffene Festsetzung, dass Tiefbauten (Untergeschosse) nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn keine erheblichen, negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind, auch die die Verfügbarkeit von Bodenwasser für die Pflanzenversorgung und ihr Wachstum (vgl. § 2 Nummer 21).
Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Plangebiet
Mit der festgesetzten Maßnahmenfläche „(M)“ werden die vorhandenen naturnahen Elemente des Grabens auf der Südostseite gesichert und durch zusätzliche strukturverbessernde Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung und Funktionsentwicklung erweitert (vgl. § 2 Nummer 24). Entwicklungsziel ist ein naturnaher Uferrandstreifen mit Gehölzen, Hochstauden und Röhricht. In der Fläche ist am Ufer ein naturnaher Saum aus Bäumen auf 70 v. H. der Fläche im Wechsel mit einer offenen Hochstaudenflur auf 30 v.H. der Fläche zu entwickeln. Die Pflanzfläche kann im notwendigen Maße für Wartungsarbeiten entlang und zur Wasserfläche im notwendigen Umfang mit Breiten von bis zu 1 m unterbrochen werden. Der Gewässerrandstreifen dient somit der Entwicklung einer naturnahen und standortgerechten Ufervegetation und unterstützt die Zielerreichung der WRRL für ein gutes ökologisches Potenzial der Gewässer.
Maßnahmen für den Ersatz von geschützten Biotopen
Die externe Ausgleichsfläche in der Gemarkung Kirchwerder, Flurstück 1088, dient in einer Größe von 930 m2, bei einer Bestandsgröße des Biotops von 930 m2 und einem Kompensationsverhältnis von 1:1, dem Ausgleich von Eingriffen in das geschützte Großseggenried (vgl. § 2 Nummer 27). Die Fläche wird zurzeit als Grünland bewirtschaftet und ist von Gräben durchzogen. Im Zuge der Wiederherstellung und naturnahen Gestaltung der Gräben wird eine Aufweitung mit Anlage einer Berme und einer Initialpflanzung von Seggen vorgenommen.
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind nachfolgend zusammengestellt:
| Zielarten | Maßnahmen | Umsetzung im Plangebiet | Umsetzung in externen Ausgleichsflächen |
| Insekten, Fledermäuse, sonstige wildlebende Tiere | Minderung von Lichtimmissionen | Festsetzung in Verordnung | |
| Brutvögel, Fledermäuse | Einhalten von Bauzeiten für Baumfällungen, Bodenräumung, Abrissarbeiten | Regelung im städtebaulichen Vertrag | |
| Star | Ersatzquartiere durch Nistkästen | Festsetzung in Verordnung, Regelung im städtebaulichen Vertrag | |
| Blaukehlchen | Neugestaltung Ersatzlebensraum | | Flurstück 1093 Gemarkung Kirchwerder |
| Amphibien, Reptilien | Einhalten von Bauzeiten für Grabenverfüllungen, Schutzzäune, Absammeln und Umsiedeln geborgener Individuen | Regelung im städtebaulichen Vertrag, Festsetzung für Umsiedelung | Flurstück 1719 Gemarkung Kirchwerder |
| Knoblauchkröte | Neuanlage Ersatzlebensraum | | Flurstück 11241 Gemarkung Kirchwerder |
Als Minimierungsmaßnahme in Bezug auf störende Lichteffekte für die Fauna wird die Abstrahlung von Außenleuchten auf die linearen Gehölzstrukturen und Gräben durch eine entsprechende Festsetzung unterbunden. Eine Abstrahlung von Außenleuchten oberhalb der Horizontalen sowie auf die nachrichtlich übernommenen Wasserflächen und ihren Gräben, auf die Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, auf die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, auf die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und auf die öffentlichen Grünflächen ist unzulässig. Die bevorzugten Flugkorridore bzw. Leitstrukturen, die Fledermäuse für die Jagd nutzen, sind somit weitgehend unbeleuchtet und dienen als Dunkelkorridor auch weiteren Tierarten wie Brutvögel und Insekten als geschützter Lebensraum (vgl. § 2 Nummer 23).
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten gemäß § 44 BNatSchG zu beachten. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sind für die Brutvögel und Fledermäuse die gesetzlichen Schutzfristen nach § 39 Abs. 5 BNatSchG bei der Baufeldräumung einzuhalten. Baumfällungen, Gehölzrodungen und Gebäudeabbrüche sind außerhalb der Brutzeit im Winterhalbjahr, in der Zeit vom 1.Oktober bis Ende Februar) durchzuführen.
Zur Sicherung der Nistmöglichkeiten der Stare im Plangebiet sind gemäß dem Städtebaulichen Vertrag drei Nistkästen an geeigneten Gehölzen im Baumbestand innerhalb der mit „(L)“ bezeichneten Fläche im WA1 südlich der Planstraße A als Ersatzquartiere anzubringen und dauerhaft zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 26). Der Baum- und Gehölzbestand ist als Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Für das betroffene Blaukehlchen als streng geschützte Art gelten die im Bebauungsplanverfahren Kirchwerder 33 festgelegten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 1093 der Gemarkung Kirchwerder. Die Ausgleichsfläche ist Bestandteil der für die Eingriffe im Plangebiet zugeordneten externen Ausgleichsflächen (vgl. § 2 Nummer 27). Das Ersatzbiotop befindet sich mit rund 1.500 m Entfernung im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet und bietet mit Altschilfbeständen und Hochstauden an Grabenrändern die bevorzugten Strukturen für die Nestanlage sowie schütter bewachsene oder freie Bodenflächen zur Nahrungssuche. Die Umsetzung der zielgerichteten Biotopgestaltung- und Pflegemaßnahmen als Ersatzhabitat für das Blaukehlchen ist im Jahr 2025 begonnen worden.
In Bezug auf Amphibien und Reptilien sind Grabenverfüllungen in den Monaten November bis Dezember (bis Frosteintritt) durchzuführen. Die Entwicklung der nachgewiesenen Amphibienarten vom Laich bis zum Abwandern der Adult- und Jungtiere zieht sich vom Frühjahr (spätestens März) bis in den Winter (November), sodass bei zeitlich angepasster Durchführung der Bauarbeiten mit einer zeitlichen Beschränkung für die Grabenverfüllung Tötungen von Individuen vermieden werden können. Weiterhin werden durch den abschnittsweisen Baufortschritt unter gleichzeitiger Erhaltung von Teilen des Grabennetzes, das im Verbund mit Gräben im Umfeld steht, weitgehend störungsfreie Übergangslebensräume für Amphibien und auch Reptilien gesichert. Vorkommende Individuen dieser beiden Artengruppen können so in die verbleibenden Gräben oder die neu entstehenden Rückhalteflächen ausweichen. Die betroffenen Gewässer sind weiterhin vor dem Zuschütten intensiv abzukeschern und geborgene Individuen umzusiedeln. Im Anschluss sind flexible Amphibienschutzzäune rund um das Baufeld aufzustellen sowie geeignete Sperren in den zu verfüllenden Gewässern zu installieren, um eine Rückwanderung von Tieren zu verhindern. Die Maßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu koordinieren und zu überwachen. Ein Verbringen der Tiere in die verbleibenden Sielgräben im Plangeltungsbereich oder in die neu herzustellen- den Rückhalteflächen ist nicht sinnvoll, da aufgrund der abschnittsweisen Herstellung des Entwässerungssystems eine mehrfache Verlegung erforderlich werden könnte. Die Umsiedlung der Amphibien und Reptilien erfolgt daher in die externe Ausgleichsfläche der Gemarkung Kirchwerder, Flurstück 1719. Die Fläche in rund 650 m Entfernung befindet sich im städtischen Eigentum und ist mit ihrem Beetgrabensystem dafür gut geeignet (vgl. § 2 Nummer 28). Durch die Wiederherstellung von Gräben bzw. ein Wassermanagement für dauerhafte Wasserstände in den externen Ausgleichsflächen werden Ersatzbiotope mit optimalen Habitatbedingungen für Amphibien und Reptilien im direkten räumlichen Umfeld angelegt. Im Zuge der Umsiedlung geborgener Individuen können diese hergerichteten Ausgleichsflächen von den Arten als Lebensraum genutzt werden, sodass die erforderlichen Lebensraumbedingungen für Amphibien weiterhin dauerhaft gewährleistet sind.
Zur Schaffung eines Ersatzbiotops für die Knoblauchkröte werden in der externen Fläche auf dem Flurstück 11241 der Gemarkung Kirchwerder Laichgewässer und Landlebensräume in etwa 500 m Entfernung zum Eingriffsgebiet auf einer Fläche von rund 10.630 m2 angelegt. Die Ausgleichsfläche wird seit mindestens 2012 als intensiv bewirtschafteter Acker genutzt. Im Westen und Norden verläuft der Verbandsgraben 15 des Schaubezirks Riepenburg, der vor dem Stauwehr Nr. 42 in den Südlichen Kirchwerder Sammelgraben auf der Nordseite mündet.
Die Bodenverhältnisse sind anhand einer Bodenkartierung durch Sand im Untergrund gekennzeichnet, der von Geschiebedecksand bzw. einer Kleischicht unterlagert wird.
Die Maßnahmen umfassen die Anlage von zwei Stillgewässern mit einer maximalen Wassertiefe von 1,50 m, für die eine dauerhafte Wasserführung bis in den August für eine Larvalentwicklung der Knoblauchkröte durch Wasserentnahme aus den Verbandsgräben mittels einer Rohrverbindung sichergestellt werden soll. Um eine Besiedelung der Teiche mit Fischen aus dem Grabensystem zu verhindern, wird eine Fischsperre in den Rohrverlauf zwischen den beiden Gewässern eingebaut. Initialpflanzungen von Wasserpflanzen sollen eine kurzfristige Nutzbarkeit des neuen Habitats als Laichgewässer fördern.
Als Sommerlebensraum dienen zum einen extensive Uferrandstreifen, die durch Einsaat einer speziellen Ufersaum-Mischung hergestellt werden. Zum anderen wird auf den übrigen Flächen die Ackernutzung aufgegeben und durch Aufbringen einer dünnen Sandschicht und einem artenreichen Regio-Saatgut ein extensives genutztes Magergrünland bzw. ein Magerrasen als bevorzugter Lebensraum der Knoblauchkröte entwickelt. Der Bodenaushub für die Teiche wird als Wall auf der Süd- und Ostseite der Ausgleichsfläche aufgesetzt und in die Biotopgestaltung mit einbezogen.
Die Maßnahme wird zeitlich so umgesetzt, dass der Ersatzlebensraum für eine Umsiedlung der Knoblauchkröten aus dem Vorhabengebiet vor Baubeginn funktionsfähig ist. Die beiden Teiche als Ersatzgewässer sind im letzten Quartal 2025 bereits angelegt worden. Ende 2025 wurden bereits einzelne Wasserpflanzen eingebracht.
Unter Berücksichtigung der dargelegten artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Artengruppen der Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG bzw. eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG ist entbehrlich.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die geplanten Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in geschützte Biotope sowie die arten-schutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen übernehmen eine multifunktionale Kompensationsleistung. Dennoch verbleiben noch Ausgleichsbedarfe, die durch weitere externe Ausgleichsflächen abzudecken sind.
Die Maßnahmen sind nachfolgend zusammengestellt:
| Kompensationsbedarf | Maßnahme | Externe Ausgleichsfläche |
| Städtebauliche Eingriffsregelung | Grünlandextensivierung, Wiederherstellung Grabennetz | Flurstück 1719 (teilweise) Gemarkung Kirchwerder, Flurstück 1088 Gemarkung Kirchwerder |
| Biotopersatz für § 30 Biotope | Neuanlage Großseggenried | Flurstück 1088 Gemarkung Kirchwerder |
Als externe Ausgleichsfläche wird das Flurstück 1719 (teilweise) der Gemarkung Kirchwerder für die Ausgleichsbedarfe aus der städtebaulichen Eingriffsregelung vorgesehen und den Eingriffsflächen (Flurstücke 9116, 9340, 9680, 9681, 10167 (soweit in der Planzeichnung mit „(F)“ bezeichnet), 10695 und 10697) zugeordnet (vgl. § 2 Nummer 27). Die Ausgleichsfläche hat eine Gesamtgröße von 27.117 m2 und befindet sich in rund 650 m Entfernung westlich des Plangebietes südlich des „Südlichen Kirchwerder Sammelgrabens“ und nördlich des Marschbahndamms. Die Marschlandfläche wird im Ausgangszustand der Ausgleichsplanung als Grünland genutzt. Naturschutzfachliche Ziele sind die Wiederherstellung des Grabennetzes mit einer aktiven Wasserstandsregulierung - zugunsten von höheren Wasserständen im Vergleich zur bisherigen Regulierung - und eine extensive Grünlandnutzung auf einer Teilfläche von 8.284 m2, die dem Bebauungsplan mit den o. a. Eingriffsflächen zugeordnet wird (vgl. § 2 Nummer 27).
Die abschließende Deckung der Kompensationsbedarfe findet auf dem Flurstück 1088 der Gemarkung Kirchwerder mit einer Größe von 16.446 m2 statt, das sich rund 1.750 m nordwestlich des Plangebietes befindet (vgl. § 2 Nummer 27). Die Bestandssituation ist durch ein artenarmes gemähtes Grünland mittlerer Standorte mit Gräben gekennzeichnet. Entwicklungsziele sind die Herstellung breiter Gräben mit Anschluss an das Zuwässerungssystem des östlich angrenzen-den Flurstücks 1089 sowie die Herstellung einer artenreichen Wiesen-Fuchsschwanz-Wiese mittels Ansaat mit anschließender Bewirtschaftung als Extensivgrünland.
Die mit der Schaffung des Ersatzbiotops für das geschützte Großseggenried auf dem Flurstück 1088 verbundene Aufwertung ist in die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung mit eingestellt.