Planunterlagen: Kirchwerder34

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.8. Schutzgut Stadt- und Landschaftsbild

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

Im Freiraumverbundsystem des Landschaftsprogramms Hamburg ist das Plangebiet Teil der Östlichen Elbtal-Achse. Diese Elbtal-Achse ist gekennzeichnet durch das Wechselspiel der Hauptgräben und der Elbe als Gewässerlandschaft.

Das Plangebiet ist außerdem Bestandteil der historisch geprägten Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande und durch gebietstypische Elemente wie landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Grabensystem, Gehölze und die Straßenbaumreihe gekennzeichnet. Es befindet sich im Übergangsbereich zwischen der Bebauung von Kirchwerder und der freien Landschaft. Die Bebauung am Kirchenheerweg besteht aus fünf Wohngebäuden auf überwiegend großen Grundstücken mit weiteren Nebengebäuden, Stellplätzen und Garagen. Die Acker- und Grünlandnutzung auf den östlich angrenzenden Flächen ist zwischenzeitlich aufgegeben, sodass eine Brache mit einem in Teilen hochaufwüchsigen Ruderalbestand das Landschaftsbild prägt. In Randlage zur bestehenden Bebauung findet sich eine kleinteilige Nutzungsstruktur mit einer Obstwiese und einem Grundstück mit gärtnerischer Nutzung.

Die Umgebung des Plangebietes ist von Einfamilienhausgebieten im Norden und im Südwesten sowie von Agrar- und Grünflächen im Osten und Nordwesten geprägt. Nordwestlich befindet sich der Kirchwerder Friedhof.

Das Landschaftsbild hat auf einer dreistufigen Skala (gering, mittel, hoch) eine mittlere bis hohe Bedeutung, Es ist durch gemischte bauliche Strukturen und Grünstrukturen, in Teilen mit natur-nahem Charakter und gebietstypischer Ausprägung geprägt. Vom Kirchenheerweg aus bestehen keine Blickbeziehungen in die Kulturlandschaft. Freiräumliche Verbindungen deuten sich nur diffus südlich von Kirchenheerweg 61 (hinter dem Hausgarten) sowie mit einem Graben nördlich Kirchenheerweg 55 an. Hinter der Straßenrandbebauung, mithin im überwiegenden Teil des Plangebiets, ist die ländlich geprägte Flächennutzung noch vorherrschend. Die Lindenreihe entlang des Kirchenheerweges ist ein wertvolles und prägendes Landschaftselement.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Durch die Umsetzung der Planungen kommt es zu einer Veränderung des Orts- und Siedlungsbildes. Die bisherige landschaftliche Prägung wird aufgegeben und durch bauliche Nutzungen und einen siedlungsgeprägten Charakter ersetzt. Gleichfalls verändern neue Straßenverkehrsflächen das Landschaftsbild.

Die geplante Bebauungsstruktur nimmt durch die Anordnung der Gebäude in vier von Nordosten nach Südwesten parallel zum Kirchenheerweg ausgerichteten Streifen die Struktur der um-gebenden Kulturlandschaft mit ihren langgestreckten Marschbeeten und den dazwischen liegenden Entwässerungsgräben auf. Dabei ist eine offene und kleinteilige Bebauung vorgesehen, die sich einerseits in die traditionelle städtebauliche Situation des Ortskerns einfügt, andererseits mit Hofanlagen zum Teil neue Qualitäten im hiesigen Wohnungsbau schafft. In den beiden randlichen Streifen des WA1 am Kirchenheerweg und des WA4 im Südosten soll eine aufgelockerte Bebauungsstruktur mit freistehenden Einfamilienhäusern entstehen, während im Inneren des Plangebiets mit dem WA2 und WA3 jeweils eine geringfügig dichtere Bebauung mit Hofstrukturen und reihenhausartigen Gebäuden geplant ist. Im WA1 am Kirchenheerweg orientieren sich die Baugrenzen an der straßennah vorhandenen Bebauung. Im Nordosten werden die Gebäudehöhen so begrenzt, dass ein Bezug zur Bestandsbebauung hergestellt wird. Insgesamt soll das Plangebiet im Inneren etwas höher und dichter sein und nach außen hin städtebaulich weniger hoch und dicht in Erscheinung treten, damit es sich in die Umgebung einfügt.

Eine Durchgrünung des Neubaugebiets erfolgt durch den Erhalt und die Neuentwicklung von Bäumen, Hecken und Grabenbegleitstrukturen. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die verbleibenden Gräben mit ihren in Teilen vorhandenen Ufergehölzen gelegt, die durch Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und offene Flächen ohne bauliche Nutzungen in den Uferrandstreifen ergänzt werden. Die geradlinigen Gräben entsprechen dem Erscheinungsbild der Vier- und Marschlande, und eine festgesetzte naturnahe Fläche an der südöstlichen Plangebietsgrenze gestaltet einen landschaftsgerechten Übergang in die Feldflur.

Die im Zentrum der Neubebauung vorgesehene Regenrückhaltefläche wird als Grünzug mit einem Fuß- und Radweg gestaltet, die das Neubaugebiet mit der südlich angrenzenden Stadtteilschule sowie dem nördlichen Wohngebiet Karkenland verbindet. Im Zusammenhang mit dem bestehenden Grünraum im Bereich der Stadtteilschule wird ein durchgehender Freiraumverbund mit Aufenthaltsqualität geschaffen.

Der ehemals vorhandene Landschaftskorridor südlich der Gebäude Kirchenheerweg 65 ist bereits durch die planerisch vorbereitete bzw. in großen Teilen umgesetzte Bebauung des südlich angrenzenden Bebauungsplans Kirchwerder 33 nicht mehr vorhanden. Die nun vorgesehene Wohnbebauung zwischen Kirchenheerweg und dem Sielgraben im Südosten ergänzt und arrondiert die bestehende Bebauung.

Unter Berücksichtigung des Erhalts und der Entwicklung von Teilen der gebietstypischen Grün- und Strukturelemente wird das Landschafts- und Ortsbild zwar neu gestaltet und die Bebauung in das städtebauliche und landschaftliche Umfeld eingebunden, dennoch ergeben sich erhebliche Auswirkungen.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Bereits bei der städtebaulichen Planentwicklung wurden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich integriert.

Zur Durchgrünung der Neubebauung werden Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote getroffen, die zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft beitragen. Die prägende Straßenbaumreihe am Kirchenheerweg wird bis auf den entfallenden Baum im Bereich der Planstraße A mit sieben Bäumen festgesetzt.

Im WA1 wird in der Vorgartenzone am Kirchenheerweg eine Eiche und im WA2 im Übergang zur südlich angrenzenden Grünfläche ein Ahorn mit Bedeutung für das Ortsbild mittels Erhaltungsgebot gesichert. Ergänzend wird eine Gehölzfläche im WA1 südlich der Planstraße A als Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die zur Durchgrünung beiträgt. In den Baugebieten wird eine Mindestbegrünung durch Baumpflanzungen, bezogen auf die nicht bebaute Grundstücksfläche, hergestellt (vgl. § 2 Nummer 19).

Entlang des Grabens zwischen dem WA1 und WA2 sind die Uferrandstreifen unter Erhalt bestehender Ufergehölze in einer Breite von 2,25 bis 3 m beidseitig zu bepflanzen bzw. in einem Grabenabschnitt von Nebenanlagen freizuhalten, sodass der Graben als gebietstypisches Struktur- und Gliederungselement innerhalb der Neubebauung entwickelt wird. Am Graben an der nördlichen Plangebietsgrenze wird mit dem durchgehenden Grünstreifen, der unter Beibehaltung vorhandener Bäume und Gehölze als Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt wird, eine Minderung der Wirkung der Neubebauung auf das Landschaftsbild erzielt.

Im zentralen Teil des Plangebiets wird mit der festgesetzten Fläche zur Regelung des Wasserabflusses, der öffentlichen Grünfläche und der durchgehenden Wegeverbindung ein Grünzug geschaffen, der die Neubebauung großzügig gliedert. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche wird im Übergang zur Wohnbebauung Karkenland ein bis zu 8,7 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt, der auch zur Eingrünung des geplanten Spielplatzes dient.

Für die rückwärtigen Gartenflächen der Wohngebiete WA3 und WA4 ist ein 2 m breiter Pflanzstreifen im Übergang zum Grünzug festgesetzt, sodass die Wohnbebauung landschaftlich eingebunden und die Grenze zum Grünzug nicht von baulichen Anlagen beeinflusst wird. Die Entsorgungsfläche für Abwasser wird zum Graben am Kirchenheerweg und zur Planstraße A eingegrünt.

Für die gestalterische Qualität des Wohngebiets sind Festsetzungen vorgesehen, die eine nicht ortstypische Bebauung vermeiden.

Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante darf gegenüber der Straßenverkehrsfläche straßenseitig nicht mehr als 0,4 m betragen, sodass eine gebietsfremde Überprägung des Geländereliefs unterbunden wird (vgl. § 2 Nummer 5).

In Bezug auf eine angepasste Höhenentwicklung der Baukörper werden im WA1 ein Vollgeschoss und eine Gebäudehöhe von 10,5 m über Oberkante Erdgeschossfußboden festgesetzt, sodass ein harmonisches Ortsbild im Übergang zur vorhandenen Bebauung bzw. zu den angrenzenden Freiflächen entsteht.

Für das WA1 wird mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 bzw. einer maximalen Grundfläche, jeweils in Kombination mit einer Mindestgrundstücksgröße, eine zu starke Verdichtung vermieden und der ländliche aufgelockerte Charakter mit großzügigen Gärten gesichert und im Vergleich zum Wohngebiet Karkenland behutsam weiterentwickelt. Des Weiteren wird für das WA1 festgesetzt, dass ausschließlich eine offene Einzelhausbebauung zulässig ist, die als Bebauungsstruktur dem Ortsbild der Umgebung entspricht.

Im WA2 wird mit den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen die hochbauliche Struktur von Wohnhöfen gesichert. Entsprechend dieser Bautypologie und der Lage im Inneren des Plangebiets werden zwei Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Gebäudehöhe von maximal 10,5 m über Oberkante Erdgeschossfußboden für die doppelhausartigen Gebäude und maximal 12 m über Oberkante Erdgeschossfußboden für die reihenhausartigen Gebäude und die kleinen Mehrfamilienhäuser festgesetzt. Die festgesetzte GRZ von 0,35 und der ausschließlich zulässigen Einzelhausbebauung entspricht im WA2 noch einem dörflichen Charakter.

Die im WA3 vorgesehene reihenhausartige Bebauung mit einer festgesetzten GRZ von 0,3, einer zulässigen Bebauung mit Einzelhäusern, zwei Vollgeschossen als Höchstmaß und einer Gebäudehöhe von maximal 12 m passt sich in das städtebauliche Gesamtgefüge ein.

Im WA4 nördlich der Planstraße A ist für die Bebauung eine GRZ von 0,3, eine zulässige Bebauung mit eingeschossigen Einzelhäusern und eine Gebäudehöhe von 10,5 m im Übergang zur Bestandsbebauung Karkenland vorgesehen. Für das WA4 beträgt die maximale Gebäudehöhe 10,5 m und dient dem Übergang in die freie Landschaft und der Einbindung in die umgebenden Bebauungsstrukturen. In Verbindung mit einer festgesetzten Mindestgrundstücksgröße und einer ausschließlichen Einzelhausbebauung, die im Städtebaulichen Vertrag noch einschränkender definiert wird, wird eine zu starke Verdichtung gemindert und ein dörflicher, aufgelockerter Charakter mit Gartenflächen erzielt.

In Bezug auf die Freiraumgestaltung sind in den Vorgärten keine Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen sowie Nebenanlagen zulässig, die höher als 1,5 m sind (vgl. § 2 Nummer 8), sodass die für die Vier- und Marschlande typischen und das Straßenbild prägenden Vorgärten entstehen können. Zur Sicherung einer Freiraumqualität des Ortsbildes in den Vorgartenzonen sind darüber hinaus Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen sowie Nebenanlagen in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt sind. In den innen liegenden mit „WA2“ und „WA3“ bezeichneten Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets sind dagegen Garagen nicht zulässig. Die Stellplätze werden in ausgewiesenen Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -anlagen untergebracht, die mit Schutzdächern versehen werden können. Ausgenommen davon sind die straßenbegleitenden Stellplätze an der Planstraße B (vgl. § 2 Nummer 7). Für die Gliederung und Einbindung der Stellplätze in das Ortsbild wird eine Bepflanzung festgesetzt. Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung von Zuwegungen mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 1,5 m einzufassen (vgl. § 2 Nummer 18). Die festgesetzte Begrünung von Stellplatzanlagen stellt eine wirksame Einbindung dar und mindert die optischen negativen Auswirkungen der Anlagen für den ruhenden Verkehr.

Die Gräben mit ihren Uferrändern sollen möglichst frei von baulichen Nutzungen gehalten wer-den, sodass diese als naturnahe lineare Elemente mit Ufergehölzen das Orts- und Landschaftsbild weiterhin gliedern. Dazu werden im WA1 am Graben zum WA2 südlich der Planstraße A teilweise, im „WA2“, am Graben entlang des Kirchenheerweges im WA1 sowie am Graben zwischen dem südlichen WA2 und der Planstraße B jeweils ab Grabenoberkante bis zu 3 m breite Flächen für den Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen und ihren Zufahrten festgesetzt. Im Zusammenwirken mit den festgesetzten Anpflanzungen entlang der Gräben entstehen naturnahe Uferrandstreifen, die auch das Bild einer aufgelockerten Bebauungsstruktur positiv beeinflussen. Am Kirchenheerweg trägt diese Festsetzung auch zum Erhalt einer begrünten Vorgartenzone bei und erhält die besondere optische Wirkung der Straßenbaumreihe im Wechselspiel mit dem Straßenrandgraben als ortbildtypisches Gliederungselement. Am Graben zwischen der Bestandsbebauung südlich der Straße Karkenland und den angrenzenden WA2 und WA3 wird die Gliederungsfunktion des Grabens durch die festgesetzte Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gestärkt.

Der Graben am südöstlichen Plangebietsrand wird mit der parallel dazu verlaufenden Maßnahmenfläche als naturnahes Landschaftselement gestaltet, das auch zur landschaftlichen Einbindung gegenüber der freien Landschaft beiträgt (vgl. § 2 Nummer 24). Damit wird insgesamt eine Abgrünung bzw. ein Abschluss der Neubebauung zur freien Landschaft erzielt.

Weiterhin werden gestalterische Festsetzungen zur Dachform und Dachflächenneigung, Firstrichtung, zu Dachaufbauten, Balkonen und Loggien sowie zur Farbe und Ausführung von Dacheindeckungen und Fassaden getroffen, die der Entwicklung eines ortstypischen Erscheinungsbildes der Wohnbebauung dienen (vgl. § 2 Nummern 9 bis 12).

Grundstückseinfriedigungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern mit einer Wuchshöhe von bis zu 1,5 m auszuführen (vgl. § 2 Nummer 16). Weiterhin sind festgesetzte Grundstückseinfriedigungen in dem allgemeinen Wohngebiet entlang der öffentlichen Grünfläche, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen nur als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern zulässig. Die Anpflanzungen können nur für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden vgl. § 2 Nummer 17). Mit den Heckenpflanzungen werden weitere Grünelemente geschaffen. Mit den dargelegten Maßnahmen zur ortstypischen Gestaltung, u. a. mit landschaftsgerechten Elementen, Durchgrünung und städtebaulichen Einbindung werden die Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes gemindert.

4.2.9. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

In der Denkmalliste sind keine geschützten Baudenkmäler für das Plangebiet aufgeführt. Hinweise auf Bodendenkmäler sind nicht vorhanden.

Die Kirche St. Severini, die nordwestlich des Plangebiets liegt, ist mit Glockenturm, Friedhofskapelle und Friedhof in die Denkmalliste eingetragen. Schützenswerte Blickbeziehungen liegen nicht vor.

Die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet ist bereits aufgeben, sodass diese dahingehend keine wirtschaftliche Bedeutung mehr aufweisen.

Am Kirchenheerweg sind innerhalb des Plangebiets Wohngebäude vorhanden. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Kulturgüter sind bei Durchführung der Planung nicht wesentlich betroffen.

Die Überplanung und Bebauung der landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt aufgrund der bereits aufgegebenen Nutzung und seiner verhältnismäßig geringen Größe und somit Bedeutung für die Nahrungsmittelproduktion keinen erheblichen Eingriff in das Sachgut dar.

Mit Errichtung der Neubauten im Plangebiet kann es jedoch zu einer geringfügigen Verschattung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen östlich des Plangebiets kommen. Aufgrund der Entfernung der festgesetzten Baugrenzen zur Feldflur, die angesichts der zulässigen Gebäudehöhen größer ist als die gemäß Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen, sowie aufgrund der zulässigen Gebäudehöhe und der festgesetzten Firstrichtung, die weitestgehend parallel zur Feldflur festgesetzt ist, als auch aufgrund unterschiedlicher Lichteinfälle im Tagesverlauf hat dieser Aspekt insgesamt jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung.

Die Bestandsgebäude werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans überwiegend bestandskonform gesichert. Eines der Gebäude mitsamt seiner Nebenanlagen wird für die Realisierung der Erschließungsstraße für das Neubaugebiet zurückgebaut werden. Für einen Interessensausgleich wurden vertragliche Vereinbarungen geschlossen. Dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen, sicheren und städtebaulich integrierten Erschließung kommt hierbei ein übergeordnetes Gewicht zu.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Auf der Ebene des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen erforderlich.

4.3. Auswirkungen durch die Bauphase, durch Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: