Planunterlagen: Kirchwerder34

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1. Einleitung

Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ins- besondere u.a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Für diese Belange ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; dabei ist die Anlage 1 zum BauGB anzuwenden. Der Umweltbericht nach § 2a BauGB dokumentiert die Umweltprüfung und dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen. Die dem Umweltbericht zu Grunde liegende Umweltprüfung beinhaltet die Inhalte der städtebaulichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Absatz 3 BauGB.

Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Das Plangebiet umfasst eine Fläche südlich des Wohngebiets Karkenland / Christopher-Harms- Weg, östlich des Kirchenheerwegs und nördlich Kirchenheerweg 65 / 75 / 75f / 75h.

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohnstandorts für maximal zweigeschossige freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Hausgruppen und kleine Mehrfamilienhäuser geschaffen werden. Genehmigte bauliche Nutzungen werden berücksichtigt. Die Erschließung des neuen Wohngebiets erfolgt über das Grundstück Kirchenheerweg 57, über die Planstraße A und die Ringerschließung der Planstraße B. Der Bebauungsplan steht im strukturellen Zusammenhang mit dem im Jahr 2020 festgestellten südlich angrenzenden Bebauungsplan Kirchwerder 33, auf dessen Grundlage im Jahr 2025 die Stadtteilschule Kirchwerder errichtet wurde und Planrecht für Wohnnutzungen am Kirchenheerweg geschaffen wurde. Mit dem Bebauungsplan Kirchwerder 34 wird die Siedlungsentwicklung des Kirchwerder Ortskerns arrondiert.

Im Plangebiet ist das Teilstück eines Weges vorgesehen, der für Fußgänger und Radfahrer zwischen dem Ortskern von Kirchwerder und der Stadtteilschule eine Verbindung unabhängig vom viel befahrenen Kirchenheerweg ermöglicht. Der südliche Teil des Weges ist bereits auf Grundlage des Bebauungsplans Kirchwerder 33 realisiert worden, nunmehr wird die Verbindung bis zur Straße Karkenland planungsrechtlich gesichert. Vorgesehen ist eine freiraumplanerisch qualitativ hochwertige Gestaltung. Im Norden dieses Grünzugs wird eine öffentliche Grünfläche für einen Spielplatz sowie eine sonstige Grünfläche vorgesehen.

Die landschaftliche Einbindung übernimmt der am Südostrand des Plangebiets verlaufende Sielgraben mit einem naturnah zu gestaltenden Uferrandstreifen. Innerhalb des Wohngebiets und am nördlichen Plangebietsrand sowie am Kirchenheerweg soll ein Teil der vorhandenen Sielgräben als Vorfluter und Landschaftselement bestehen bleiben. Mit ergänzenden Anpflanz- geboten an den Grabenrändern entstehen gebietstypische Gliederungselemente der Vier- und Marschlande zur Durchgrünung des Wohnquartiers, die durch weitere anzulegende Gehölzstreifen zwischen dem Grünzug und der angrenzenden Wohnbaufläche ergänzt werden.

Im Straßenraum des Kirchenheerweges soll die prägende Straßenbaumreihe erhalten werden.

Weiterhin werden zwei Einzelbäume und eine Gehölzgruppe in dem Wohngebiet gesichert. Der vorhandene uferbegleitende Baum- und Gehölzbestand an den Grabenrändern soll in die Anpflanzgebote integriert werden, sodass bereits eingewachsene Grünstrukturen zur Durchgrünung des Gebiets beitragen.

Beschreibung der Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang

Der Bebauungsplan mit einer Größe von 3,88 ha setzt folgende Nutzungen fest: allgemeines Wohngebiet (2,7 ha), Flächen zur Regelung des Wasserabflusses (0,19 ha), Wasserflächen (Bestand 0,17 ha), öffentliche Grünflächen (0,1 ha), Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (0,06 ha), Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (0,05 ha), öffentliche Straßenverkehrsflächen Kirchenheerweg sowie neue öffentliche Straßenverkehrsflächen (0,59 ha). Im nordwestlichen Teil des WA1 wird an der Planstraße A eine Entsorgungsfläche mit Abwasser mit einer Größe von 122 m2 festgesetzt. Davon entfallen 21 m2 auf ein Anpflanzgebot zur Eingrünung. Innerhalb der geplanten allgemeinen Wohngebiete werden 1.588 m2 flächenhafte Erhalt- und Anpflanzgebote festgesetzt. Weiterhin sind innerhalb des mit „WA1“ und „WA2“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets zwei Einzelbäume zur Erhaltung festgesetzt. In der Straßenverkehrsfläche Kirchenheerweg werden sieben Einzelbäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt.

Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Das allgemeine Wohngebiet umfasst rund 2,7 ha. Einschließlich der neu herzustellenden Erschließungsflächen ergibt sich für Wohnbau- und Erschließungszwecke eine Flächeninanspruchnahme von rund 3,2 ha. Da hiervon Teilflächen am Kirchenheerweg bereits baulich genutzt bzw. dem Innenbereich zuzuordnen sind, beträgt die zusätzliche Inanspruchnahme bislang weitgehend unbebauter Flächen rund 2,8 ha. Für den Grünzug mit Rückhalteflächen werden rund 0,3 ha unversiegelter Flächen beansprucht. Vorhandene Wasserflächen im Gebiet sowie ein Graben zuzüglich einer begleitenden Maßnahmenfläche am Rand des Plangebiets verbleiben mit einer Fläche von rund 0,2 ha unverbaut. Auf einer Fläche von etwa 0,18 ha sind bereits Straßenflächen vorhanden.

Darstellung der fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes

Die nachfolgende Tabelle stellt die in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange berücksichtigt wurden, dar:

Schutzgut / ThemaFachgesetz / FachplanungArt der Berücksichtigung
Mensch, GesundheitBaugesetzbuch (BauGB) Bundesimmissionsschutzgesetz Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)Verkehrsuntersuchung, Erschließungsplanung, Schalltechnische Untersuchung, Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Sonstige Grünfläche“, Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zur Schaffung eines Fuß- und Radweges
LuftLandschaftsprogramm Hamburg: Stadtklimatische Bestandsaufnahme und Bewertung Bundesimmissionsschutzgesetz 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (39. BImSchV, Verordnung über Luftqualitätsstandard und Emissionshöchstmengen) Luftreinhalteplan HamburgFestsetzung von öffentlichen Grünflächen und von Begrünungsmaßnahmen, nachrichtliche Übernahme von Wasserflächen
KlimaLandschaftsprogramm Hamburg: Stadtklimatische Bestandsaufnahme und Bewertung Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Baugesetzbuch (BauGB). Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)Festsetzungen zum Erhalt und zum An- pflanzen von Bäumen und Sträuchern, Festsetzungen zur Begrünung, Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, nachrichtliche Übernahme von Wasserflächen, Anerkennung der nationalen Klimaziele
Boden / FlächeBundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) Landschaftsprogramm Hamburg Baugesetzbuch (BauGB) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Hamburger Staatsrätemodellgeotechnische Bodenuntersuchungen, Festsetzungen zur Begrenzung der Bodenversiegelung, rechnerische Eingriffs-Ausgleichs-Bilan-zierung Schutzgut Boden inklusive fachinhaltlicher Begründung, Festsetzung externer Ausgleichsflächen mit extensiver Bodennutzung
WasserWasserhaushaltsgesetz (WHG) Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) Regenwasserinfrastrukturanpassung (RISA Hamburg) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit der Böden, Entwässerungsgutachten mit offenem Oberflächenentwässerungskonzept, Festsetzung einer Fläche zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, Festsetzung eines offenen Entwässerungssystems (sofern keine Sammlung und Nutzung stattfindet), nachrichtliche Übernahme von Wasserflächen, Ausschluss von Nebenanlagen im Uferrandstreifen und Bepflanzung der Grabenränder einzelner Sielgräben, Herstellung eines Uferrandstreifens mit extensiver Nutzung / Bepflanzung bzw. einer gewässerbegleitenden Maßnahmenfläche
Pflanzen TiereBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH- RL) Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU-VRL) Bundesartenschutzgesetz (BArtSchG) Baugesetzbuch (BauGB) Landschaftsprogramm / Arten- und Biotopschutz Hamburg Hamburger StaatsrätemodellBiotop- und Pflanzenkartierung, Faunistische Untersuchungen, Artenschutzfachbeitrag, Festsetzung zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen / Gehölzen, Begrünungsfestsetzungen für Heckeneinfriedigungen und Bepflanzung von Entwässerungsanlagen (soweit technisch möglich), Erhalt von Teilen des Sielgrabensystems, Einhalten einer Bauzeitenregelung zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei der Baufeldräumung, Regelungen zur Umsiedlung von Amphibien, Festsetzung für Nistkästen, Festsetzung zum Ausschluss negativer Lichtauswirkungen auf Insekten und Fledermäuse, rechnerische Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere, planexterner Ausgleich für Eingriffe und Neuanlage eines Ersatzbiotops und eines Ersatzlebensraums für die Knoblauchkröte

Schutzgut / ThemaFachgesetz / FachplanungArt der Berücksichtigung
Landschaft und StadtbildBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Baugesetzbuch (BauGB), Freiraumverbundsystem Hamburg Fachkarte ‘Grün Vernetzen’ HamburgErhalt gliedernder Landschaftselemente, Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, Anlage eines Grünzugs mit Aufenthalts- und Spielangeboten, Grünflächen, Retentionsflächen und Wegeverbindung, Festsetzungen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen / Gehölzen, Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen, Festsetzungen zur baulichen Gestaltung und zu maximalen Gebäudehöhen
Kultur- und sonstige Sach-güterHamburgisches Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG)Bestandssichernde Baugrenzen

Fachgutachten und Stellungnahmen

Für den Bebauungsplan lagen im Wesentlichen die folgenden Fachuntersuchungen, Gutachten, Planungsunterlagen und Stellungnahmen vor:

  • Funktionsplan (Gerner Projekt KG, Stand Juni 2026)
  • Verkehrsuntersuchung Kirchwerder 33 und 34 (ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbH, Stand Mai 2026)
  • Erschließungsplanung Kirchwerder 34 – Vorplanung der Verkehrsanlagen (Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH, Stand Februar 2026)
  • Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Kirchwerder 34 (Lärmkontor GmbH, Stand Oktober 2024)
  • Geotechnischer Bericht (Bericht Nr. 1) - Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit und Gründungsempfehlung für Verkehrsflächen (Kempfert + Partner Geotechnik GmbH, Stand Juni 2017)
  • Entwässerungskonzept für die Ableitung des Oberflächen- und Schmutzwassers (Masuch

+ Olbrisch Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH, Stand Mai 2026)

  • Faunistische Untersuchungen mit artenschutzfachlicher Prüfung (Eggers Biologische Gut- achten, Stand Februar 2018)
  • Aktualisierung der faunistischen Untersuchungen, Neukartierungen, Potenzialanalyse so- wie artenschutzfachliche Prüfung - Abschlussbericht 2024 (Eggers Biologische Gutachten, Stand Dezember 2024)
  • Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zur Umweltprüfung inkl. Biotoptypenkartierung und Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach Hamburger Staatsrätemodell (Landschaft und Plan, Stand Mai 2026)
  • Baumbestand und Baumbilanz (Landschaft und Plan, Stand Mai 2026)

4.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

4.2.1. Schutzgut Mensch

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).

Funktionen des Plangebiets für den Menschen

Das Plangebiet weist derzeit in seinem westlichen Randbereich eine überwiegend lockere wohnbauliche Nutzung auf. Es handelt sich um fünf Wohngebäude mit Nebengebäuden

Nebengebäuden und Garagen, sodass von einer eher geringen Bedeutung für die Wohnfunktion auszugehen ist. Das Plangebiet hat derzeit zudem keine ausgewiesene Erholungsfunktion, da es trotz der Randlage zu attraktiven Landschaftsräumen und dem Marschbahndamm nicht allgemein zugänglich ist.

Im Westen des Plangebiets verläuft als übergeordnete Erschließungsstraße der Kirchenheer- weg, der als Hauptverkehrsstraße mit Verbindungen zwischen Vierländer Stadtteilen, nach Bergedorf und zur Bundesautobahn eine wichtige Funktion hat.

Bei den übrigen Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Brachflächen, Feldgehölze und Entwässerungsgräben mit naturschutzfachlicher Bedeutung (siehe Kapitel 4.2.7).

Verkehrslärm

Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm. Berechnungsergebnisse zeigen, dass innerhalb des Tagzeitraumes (6 bis 22 Uhr) der Grenzwert der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334)) für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) im Nahbereich der Straße (bis ca. 20 Meter von der Straßenmittelachse) überschritten wird. Im übrigen Geltungsbereich wird der Immissionsgrenzwert am Tage eingehalten. Während der Nacht liegen die verkehrlichen Prognosepegel bis zu einer Entfernung von ca. 32 Metern von der Straßenmittelachse oberhalb des nächtlichen Grenzwertes der 16. BlmSchV von 49 dB(A) bei allgemeinen Wohngebieten. Die weiteren Teile des Geltungsbereichs liegen unterhalb des Grenzwertes. Die rechtlich anerkannte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) / 60 dB(A) wird weder tags noch nachts überschritten.

Sportlärm

Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung durch Sportlärm, da auf der Schulfläche südwestlich des Bebauungsplangebiets ein Fußball-Vollfeld, ein Multifunktions-Kleinfeld sowie eine Sporthalle liegen.

Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dieser Anlagen auf die schutzbedürftigen Nutzflächen des Bebauungsplangebietes erfolgt nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV). Die Beurteilungszeiten gliedern sich nach regulären Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen. Für letztere sind gesonderte Ruhezeiten aufgeführt, um das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung an Sonn- und Feiertagen besonders zu berücksichtigen.

Die an der Grenze zum Plangeltungsbereich stehende Sporthalle soll neben der nicht beurteilungsrelevanten Nutzung für Schulsport auch Angebote zum öffentlichen und/oder vereinsbasierten Sportbetrieb bieten. In diesem Zusammenhang wird eine werktägliche durchgängige nicht-schulische Nutzung von 18 bis 22 Uhr angenommen, samstags und sonntags wird ein pausenloser Betrieb von 13 bis 22 Uhr angesetzt.

Auf Grundlage der angenommenen Nutzungszeiten der Sportanlagen werden in der schalltechnischen Beurteilung folgende Zeiträume als immissionsseitig am höchsten belastet identifiziert und gemäß der 18. BlmSchV als abwägungsrelevant berücksichtigt:

  • werktags innerhalb der Ruhezeit (20 bis 22 Uhr)
  • sonn- und feiertags innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 bis 15 Uhr)

Dies sind die Beurteilungszeiträume mit einer höheren Schutzwürdigkeit, welche in Form der Ruhezeitenzuschläge in der Beurteilung Berücksichtigung findet.

In der Bestandssituation sind aufgrund des verhältnismäßig großen Abstands zwischen den Sportanlagen und der vorhandenen Wohnbebauung keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) zu erwarten.

Lichtemissionen

Mit den vorhandenen Wohngebäuden sind im Geltungsbereich Nutzungen vorhanden, die in Bezug auf Lichtemissionen als empfindlich zu bewerten sind. Der Abstand zwischen den Wohnungen und den im Bereich der Außensportanlagen der Schule gelegenen Lichtmasten südlich des Plangebietes wird jedoch auch als ausreichend groß beurteilt, zumal eine nächtliche Nutzung der Sportanlagen auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht im Regelfall vorgesehen werden soll. Daher ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Sportanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnnutzungen durch von dort ausgehendem Licht kommt.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Funktionen des Plangebiets für den Menschen

In Folge der Planung kann zusätzlicher von bis zu 86 Wohneinheiten Wohnraum entstehen, sodass die Bedeutung des Plangebiets für die Wohnfunktion steigt. Gegenüber dem bisherigen Zustand wird zudem die lokale Bedeutung des Plangebiets für Freizeit und Naherholung aufgrund des geplanten Spielplatzes steigen.

Weitere Funktionen in Bezug auf die Erholungs- aber auch die Erschließungsfunktion über- nimmt der in der festgesetzten Fläche für die Wasserwirtschaft geplante Weg. Es entsteht eine im Vergleich zum Kirchenheerweg, der nicht in seinem gesamten Verlauf über zeitgemäße Wegebreiten verfügt, sicherere innerörtliche und angemessen breite Verbindung mit Aufenthaltsqualität zwischen dem Ortskern und der Stadtteilschule. Insgesamt wird durch die Planung die Vernetzung innerhalb des Stadtteils verbessert, und eine neue Freiraumqualität entsteht.

Verkehrslärm

Die verkehrstechnische Prognose zeigt bei Umsetzung der für das Plangebiet vor- gesehenen Bebauung einen Zuwachs von ca. 3.900 auf ca. 4.600 Fahrzeuge auf dem Kirchenheerweg, mithin um täglich etwa 770 Kfz. Aufgrund dieses unter schalltechnischen Gesichtspunkten als nicht erheblich einzustufenden Verkehrsmengenzuwachses ist durch die Realisierung des Planes gegenüber dem Ist-Zustand keine maßgebliche Erhöhung der verkehrlich induzierten Schallimmissionen auf die maßgebliche, beurteilungsrelevante Umgebung zu erwarten. Die Zunahme der Beurteilungspegel durch den planinduzierten Mehrverkehr liegt bei

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