5.8.2 Artenschutz
Die Vorschriften des § 44 BNatSchG regeln den Schutz für die besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Europäische Artenschutzverordnung, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Europäische Vogelschutz-Richtlinie). Für das Plangebiet und das Umfeld des Bebauungsplangebietes wurde eine Relevanzprüfung des Vorkommens von Fledermäusen und Vögeln vorgenommen. Ebenso wurden vorkommende Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) geschützt sind, artenschutzrechtlich betrachtet (siehe Kapitel 3.2.7). Auf Grundlage einer Ortsbegehungen inklusive einer Stichprobenkartierung für Brutvögel und Fledermausaktivitäten wurde geprüft, ob durch das geplante Vorhaben artenschutzrechtliche Betroffenheiten, die im Konflikt mit den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stehen, hervorgerufen werden.
Zusammengefasst ergibt die artenschutzrechtliche Prüfung, dass unter Berücksichtigung der dargestellten artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für relevante Vogelarten sowie streng geschützte Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ausgeschlossen werden können.
Aufgrund der Prüfung werden folgende artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen, damit keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG ausgelöst werden, notwendig:
- Keine Vegetationsräumungs- und Rodungsarbeiten von Gehölzen in der Brutzeit (01. März bis 30. September, allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG) und keine Fällung ohne vorherige Fledermausbesatzkontrolle durch einen Fledermausexperten. Im Falle der Fällung der Bäume zur Fledermauswinterquartierzeit vom 01.12. bis 28.02. muss diese Besatzkontrolle nur bei Bäumen mit einem Stammdurchmesser > 50 cm durchgeführt werden.
- Kein Abriss der Gebäude ohne vorherige Fledermausbesatzkontrolle durch einen Fledermausexperten und Abriss der Gebäude zur Fledermauswinterquartierzeit vom 01.12. bis 28.02. eines Jahres.
Darüber hinaus werden zum Ausgleich des anzunehmenden Verlustes von geringen Teillebensräumen der im Gebiet vorkommenden Arten folgende Ausgleichsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen empfohlen:
- Fachgerechte Bereitstellung und dauerhafte Erhaltung von jeweils zwei künstlichen Nisthilfen geeignet für den Grauschnäpper, Haussperling, Mauersegler, Mehlschwalbe und Star sowie jeweils eine künstliche Nisthilfe für den Feldsperling, die Blaumeise und den Buntspecht an zu erhaltenden Bäumen sowie an den Gebäudefassaden.
Diese artenschutzspezifischen Maßnahmen obliegen unter Berücksichtigung des BNatSchG den dem Bebauungsplan nachgelagerten Verfahren.
Die Vorschriften für den allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG und für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG bleiben auch bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13 a BauGB unberührt. Dies betrifft im Rahmen der vorliegenden Planung insbesondere die zeitlichen Regelungen für die Fällung von Bäumen und die Rodung von Strauch- und Heckenbestand sowie die Kontrolle des Fledermausvorkommens vor dem Abriss baulicher Anlagen. Zudem sind Vorgaben für den Zeitraum des Abrisses von Gebäuden zu berücksichtigen.