Planunterlagen: Bramfeld74

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1 Anlass der Planung

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bramfeld im Bezirk Wandsbek. Die dortigen Grundstücksflächen befinden sich überwiegend im Eigentum der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eG (BDS), daneben im südlichen Teil des Plangebietes einige kleinere Grundstücke in Einzeleigentum. Das Plangebiet wird überwiegend von Zeilenbebauung der Nachkriegszeit und einigen Solitären geprägt, während im Süden typologisch eine Einzelhausbebauung vorliegt. Die Bestandsgebäude weisen eine nicht den aktuellen Energiestandards entsprechende Bausubstanz auf. Hinzu tritt eine Diskrepanz zwischen vormals geltendem Planrecht des Baustufenplans Bramfeld und der realisierten Bebauung, die Neugenehmigungen in bisheriger oder größerer Dimension nicht ohne Weiteres erwarten lässt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Bramfeld 74 soll daher die langfristige städtebauliche Entwicklung des Plangebietes durch beispielsweise eine (energetische-) Modernisierung des Gebäudebestands mit u. a. Aufstockung, Flächen für Anbauten oder vollständige Neubauten planungsrechtlich ermöglicht werden.

Als wachsende Stadt mit begrenzter Flächenverfügbarkeit steht die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) vor der Herausforderung, bezahlbares Wohnen in Hamburg zu erhalten und zu schaffen. Angesichts einer steigenden absoluten Bevölkerungszahl, einem steigenden Wohnflächenverbrauch pro Person sowie einer wachsenden Anzahl an 1-Personen-Haushalten besteht eine kontinuierliche Nachfrage nach neuen, vielfältigen und bezahlbaren Wohnraumangeboten. Vor diesem Hintergrund spielt die Bereitstellung von zusätzlichen Wohnungen eine wichtige Rolle für eine vorausschauende und nachhaltige Stadtentwicklung. Hierbei nehmen punktuelle Maßnahmen der Innenentwicklung und die Nachverdichtung bestehender Stadtquartiere im Bezirk Wandsbek eine besonders wichtige Rolle ein, um einerseits langfristig dem Bedarf nach zusätzlichen Wohnraumangeboten gerecht zu werden, sowie andererseits auslaufende Mietpreis- und Belegungsbindungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau (sozialer Wohnungsbau teilweise) zu kompensieren.

Angesichts des dringenden Wohnraumbedarfes in Hamburg erscheint daher das geltende Planrecht des Baustufenplanes Bramfeld (W 1 o und W 2 o) mit geringen zulässigen Nutzungsmaßen für die Entwicklung des Plangebiets in dieser Lage, unweit der gesamtstädtischen Magistrale ‘Bramfelder Chaussee‘ städtebaulich nicht mehr angemessen. Ziel ist es, den bezirks- und landespolitischen Entwicklungszielen folgend eine standortangemessene Nachverdichtung zu ermöglichen sowie dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum mit einem Anteil öffentlich gefördertem Wohnraum zu schaffen. Zu diesem Zweck wird das Instrument des „Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung“ gemäß § 9 Abs. 2d Baugesetzbuch (BauGB) (im Folgenden „sektoraler Bebauungsplan“) angewendet, das mit dem sog. „Baulandmobilisierungsgesetz“ 2021 eingeführt worden ist.

2 Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28).

Das Plangebiet wird durch die West- und Nordgrenze des Flurstücks 8171, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4257, Ostgrenzen des Haidlandsrings und der Flurstücke 9450, 9449 und 8171, Teile der Ostgrenze sowie Südgrenze des Flurstücks 3318, Südgrenzen der Flurstücke 3327, 3328, 3311, 3312, 3313 und Teile der Südgrenze des Flurstücks 8171 der Gemarkung Bramfeld begrenzt. Es hat eine Fläche von rund 7,6ha.

Bei dem Bebauungsplan Bramfeld 74 handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung gemäß § 9 Abs. 2d BauGB, einen sog. „sektoralen Bebauungsplan“. Das „sektorale Bebauungsplanverfahren“ ist 2021 befristet mit dem Baulandmobilisierungsgesetz mit § 9 Abs. 2d in das BauGB eingefügt worden. Es dient der Schaffung von Wohnraum, insbesondere für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Nach § 246 Abs. 6 BauGB wird die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung zudem im Bereich von Plänen ermöglicht, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz i. V. m. § 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungspläne fortgelten. Damit ist es möglich, Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung auch in Gebieten mit übergeleitetem altem Planrecht (Baustufenpläne, Durchführungspläne, Teilbebauungspläne) aufzustellen. Die Qualität des damit erfassten Planrechtes im Sinne von § 30 BauGB (qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan) ist dafür nicht entscheidend. Die Anwendungsvoraussetzungen für das „sektorale Bebauungsplanverfahren“ liegen insofern für den Bebauungsplan Bramfeld 74 vor, da der für das Plangebiet vormals geltende Baustufenplan Bramfeld übergeleitetes altes Planrecht im genannten Sinne darstellt.

Das Instrument des sektoralen Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung eignet sich insbesondere dafür, in nach altem Planrecht großflächig homogen mit Wohnnutzungen überplanten Gebieten das zulässige Maß der baulichen Nutzungen zu intensivieren und dabei auch erstmals in einem Bebauungsplan geförderten sozialen Wohnungsbau zwingend festsetzen zu können.

Der sektorale Bebauungsplan ist dabei thematisch auf Festsetzungen für den Wohnungsbau beschränkt. Ergänzend zu den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 2d Satz 2 BauGB zur Wohnraumversorgung können nur wenige Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen werden. Neben diesem einfachen Bebauungsplan gilt für die darin nicht geregelten Sachverhalte das bisherige Planrecht, der Baustufenplan Bramfeld vom 14.01.1955 fort.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgestellt. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB sind gegeben (siehe Kapitel 4).

Das Planverfahren wurde durch den Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek am 07.11.2023 eingeleitet. Der formale Aufstellungsbeschluss W 09/24 erfolgte durch die Bezirksamtsleitung am 17.12.2024 (Amtl. Anzeiger Nr. 101 S. 2134 f). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung hat nach Bekanntmachung vom 19.01.2024 (Amtl. Anz. Nr. 6 S. 84) in Form einer öffentlichen Plandiskussion am 29.01.2024 sowie in der Zeit vom 22.01.2024 bis 05.02.2024 als Onlinebeteiligung stattgefunden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat nach der Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx (Amtl. Anz. xx) in der Zeit vom xx bis einschließlich xx stattgefunden.

In einem städtebaulichen Vertrag sollen u. a. die Einhaltung der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der planungsbegünstigten Grundstückseigentümerin (Vorhabenträger) vereinbart werden.

3 Planerische Rahmenbedingungen

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