5.5.1 Lärmschutz
Im Rahmen des Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung gemäß § 9 Abs. 2d BauGB können Festsetzungen getroffen werden, die erforderlich sind, um gesunde Wohnverhältnisse i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sicherzustellen. Dies umfasst auch immissionsschutzbezogene Festsetzungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wie Festsetzungen zum Lärmschutz.
Das Plangebiet ist aufgrund der Lage an vergleichsweise kleineren Wohnstraßen nicht in besonderem Maße lärmvorbelastet. Lediglich in den oberen Geschossen an der Bramfelder Drift sind vorhandene Lärmbelastungen durch die nahegelegene Magistrale Bramfelder Chaussee sowie angrenzende gewerbliche Nutzungen anzunehmen. Daher wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die die Verkehrslärmeinwirkung im Plangebiet, sowie die Gewerbelärmeinwirkung im Plangebiet ermittelt und bewertet. Ergänzend wurde die Auswirkung der Planung und damit die steigenden Verkehre aus dem Plangebiet und deren Wirkung auf die Nachbarschaft untersucht.
Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ anhand der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). Im Plangebiet gilt aus dem darunterliegenden Baustufenplan Bramfeld das festgesetzte Wohngebiet fort. Die geltenden Grenzwerte für die LTU orientieren sich deshalb an den geltenden Werten für das Allgemeine Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.
Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) tags/nachts werden nahezu im gesamten Plangebiet eingehalten. Für die Bebauung entlang des Haidlandsrings bleiben die Verkehrslärmimmissionen deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Lediglich in den oberen Geschossen der 9-geschossigen Bebauung entlang der Bramfelder Drift wurden im Nachtzeitraum geringfügig Überschreitungen um 1 bis 2 dB(A) ermittelt. Die Überschreitung des Grenzwertes im Nachtzeitraum mit bis zu 51 dB(A) in den oberen Geschossen bleibt deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung und somit vertretbar, zumal im Bereich dieser Bebauung lediglich der Bestand planungsrechtlich gesichert werden soll. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm sind daher nicht erforderlich.
Neben den Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet hat das Gutachten auch die Auswirkungen der Planung mit Blick auf die anzunehmenden Verkehrszunahmen in der Nachbarschaft betrachtet. Im Ergebnis werden die Immissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten bzw. sind die Pegelzunahmen im Falle von Grenzwertüberschreitung mit 0,1 bzw. 0,2 dB(A) sehr gering. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm in der Nachbarschaft werden daher nicht erforderlich.
Es wurde zudem die Lärmbelastung von den Zufahrten der Tiefgaragen im Plangebiet betrachtet. An den Zufahrten entsteht eine konzentrierte Lärmemission, die eine Belastung für unmittelbar angrenzende Wohnbebauung darstellen könnte. Da es sich um ausschließlich den Wohnungen zugehörige Nutzung handelt, ist dies allgemein hinzunehmen. Um künftig unmittelbar angrenzende Wohnbebauung zu schützen, ist der Lärmschutz nötigenfalls durch geeignete technische Lärmminderungsmaßnahmen z. B. durch Einhausung oder Überdachung sicherzustellen. Dies kann im Rahmen eines nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren entsprechend gewährleistet werden. Darüber hinaus sind aus dem Bereich des außerhalb des Plangebietes liegenden Nahversorgers keine Immissionskonflikte im Plangebiet zu erwarten.