Planunterlagen: Bramfeld74

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5.1 Lärmschutz

Im Rahmen des Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung gemäß § 9 Abs. 2d BauGB können Festsetzungen getroffen werden, die erforderlich sind, um gesunde Wohnverhältnisse i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sicherzustellen. Dies umfasst auch immissionsschutzbezogene Festsetzungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wie Festsetzungen zum Lärmschutz.

Das Plangebiet ist aufgrund der Lage an vergleichsweise kleineren Wohnstraßen nicht in besonderem Maße lärmvorbelastet. Lediglich in den oberen Geschossen an der Bramfelder Drift sind vorhandene Lärmbelastungen durch die nahegelegene Magistrale Bramfelder Chaussee sowie angrenzende gewerbliche Nutzungen anzunehmen. Daher wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die die Verkehrslärmeinwirkung im Plangebiet, sowie die Gewerbelärmeinwirkung im Plangebiet ermittelt und bewertet. Ergänzend wurde die Auswirkung der Planung und damit die steigenden Verkehre aus dem Plangebiet und deren Wirkung auf die Nachbarschaft untersucht.

Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ anhand der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). Im Plangebiet gilt aus dem darunterliegenden Baustufenplan Bramfeld das festgesetzte Wohngebiet fort. Die geltenden Grenzwerte für die LTU orientieren sich deshalb an den geltenden Werten für das Allgemeine Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) tags/nachts werden nahezu im gesamten Plangebiet eingehalten. Für die Bebauung entlang des Haidlandsrings bleiben die Verkehrslärmimmissionen deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Lediglich in den oberen Geschossen der 9-geschossigen Bebauung entlang der Bramfelder Drift wurden im Nachtzeitraum geringfügig Überschreitungen um 1 bis 2 dB(A) ermittelt. Die Überschreitung des Grenzwertes im Nachtzeitraum mit bis zu 51 dB(A) in den oberen Geschossen bleibt deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung und somit vertretbar, zumal im Bereich dieser Bebauung lediglich der Bestand planungsrechtlich gesichert werden soll. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm sind daher nicht erforderlich.

Neben den Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet hat das Gutachten auch die Auswirkungen der Planung mit Blick auf die anzunehmenden Verkehrszunahmen in der Nachbarschaft betrachtet. Im Ergebnis werden die Immissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten bzw. sind die Pegelzunahmen im Falle von Grenzwertüberschreitung mit 0,1 bzw. 0,2 dB(A) sehr gering. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm in der Nachbarschaft werden daher nicht erforderlich.

Es wurde zudem die Lärmbelastung von den Zufahrten der Tiefgaragen im Plangebiet betrachtet. An den Zufahrten entsteht eine konzentrierte Lärmemission, die eine Belastung für unmittelbar angrenzende Wohnbebauung darstellen könnte. Da es sich um ausschließlich den Wohnungen zugehörige Nutzung handelt, ist dies allgemein hinzunehmen. Um künftig unmittelbar angrenzende Wohnbebauung zu schützen, ist der Lärmschutz nötigenfalls durch geeignete technische Lärmminderungsmaßnahmen z. B. durch Einhausung oder Überdachung sicherzustellen. Dies kann im Rahmen eines nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren entsprechend gewährleistet werden. Darüber hinaus sind aus dem Bereich des außerhalb des Plangebietes liegenden Nahversorgers keine Immissionskonflikte im Plangebiet zu erwarten.

5.5.2 Klimaschutz und Klimaanpassung

Der Klimaschutz ist im Baugesetzbuch an mehreren Stellen verankert. In § 1 Abs. 5 BauGB wird als Grundsatz definiert, dass Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.

In den ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz ist festgelegt, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll (§ 1a Abs. 5 BauGB). Klimabezogene Festsetzungen sind im sektoralen Bebauungsplan nur indirekt möglich, beispielsweise durch Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche bzw. durch den im Umkehrschluss von Bebauung freizuhaltenden Grundstücksflächen. Bei dem Plangebiet Bramfeld 74 handelt es sich um eine bereits erschlossene Innenbereichsfläche, wodurch den Belangen des Klimaschutzes mittelbar Rechnung getragen wird. Eine Neubeanspruchung von „Flächen auf der grünen Wiese“ kann somit vermieden werden. Die im Plangebiet festgesetzten Baugrenzen und zulässigen Geschossen ermöglichen neben dem Bestandserhalt auch Neubau und Aufstockung. Auch die Lage der Baugrenzen trägt unmittelbar zur Klimawandelanpassung bei, indem der schützenswerte Baumbestand und seine kühlende Wirkung im Plangebiet erhalten bleibt.

5.6 Bodenschutz

In Vorbereitung auf eine mögliche Versickerung von Niederschlagswasser, sind Baugrunderkundungen ausgeführt worden (siehe Kapitel 3.3.2). Mit den Baugrundaufschlüssen wurden gebietstypisch vollflächig Auffüllungen angetroffen, die in eine sandig-humose Geländedeckschicht und unterlagernde aufgefüllte sandige Böden zu unterscheiden sind. In den unteren Auffüllungen können Geschiebelehm- und Schluffreste, aber auch anthropogene Beimengungen in Form von Ziegel- und Betonresten oder Bauschutt angetroffen werden. Unterlagernd werden nahezu vollflächig gewachsene Geschiebeböden angetroffen, die als Geschiebelehm anzusprechen sind.

Aufgrund der flächig anstehenden Geschiebeböden sowie deren geringen natürlichen Durchlässigkeit ist eine großflächige Versickerung von Niederschlagswasser im Quartier nicht möglich. Eine Versickerung ist allenfalls in Teilbereichen als flache Muldenversickerung möglich.

Aufgrund der stauend wirkenden Böden sind daher bei weiteren Bebauungen geeignete Maßnahmen zur Durchfeuchtungssicherung zu treffen. In den Baugrund einbindende neuerrichtete Untergeschosse sind aufgrund der örtlichen Grund- und Stauwasserverhältnisse bevorzugt als „Weiße Wannen“ auszubilden.

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