5.3 Überbaubare Grundstücksfläche
Im Plangebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt. Diese sollen für eine künftige städtebauliche Entwicklung einen angemessenen Spielraum bieten. Die festgesetzten Baugrenzen ermöglichen in der Regel Baukörper, die die Tiefe der Grundstücke ausnutzen. An der Bramfelder Drift sind die Hochpunkte durch eine baukörperbezogene Baugrenze festgesetzt, um den baulichen Bestand planungsrechtlich zu sichern, jedoch darüber hinaus keine Erweiterung der Hochpunkte zuzulassen. Die freiraumplanerische Zielsetzung schützt die zentrale Freifläche, insbesondere erhaltenswerte Gehölzstrukturen sowie Bäume überwiegend am westlichen sowie nördlichen Rand des Plangebiets vor Bebauung. Flächen für eine Wegeverbindung aus nordwestlicher bzw. südwestlicher Richtung zur zentralen Freifläche sollen ebenfalls von Bebauung freigehalten werden. Dementsprechend sind die festgesetzten Baugrenzen an den entsprechenden Stellen unterbrochen.
Die im Plangebiet gelegene Bestandstiefgarage (Flurstück 9449) liegt außerhalb der Baugrenzen, da die zentrale Freifläche von einer oberirdischen Bebauung freigehalten werden soll. Für die Tiefgarage soll dennoch eine planungsrechtliche Sicherung gewährleistet werden, somit können Überschreitungen von Baugrenzen zugelassen werden. Die Baumschutzverordnung ist dabei zu beachten und stellt sicher, dass die vorhandenen Bäume ausreichend geschützt werden, indem keine Überschreitungen der Baugrenzen im Kronenbereich von zu erhaltenden Bäumen und Gehölzen erfolgen.
In der Verordnung des Bebauungsplans wird demgemäß festgesetzt:
„Auf dem Flurstück 9449 sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.“ (§ 2 Nr. 3 der Verordnung)
Eine zweite Tiefgarage, die ebenfalls im mittleren Baufeld am Seniorenwohnen gelegen ist, liegt innerhalb der Baugrenzen.