Planunterlagen: Bramfeld74

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die folgenden Maßbestimmungsfaktoren festgesetzt:

  • Grundflächenzahl (GRZ),
  • Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß.

Rechnerisch wird der Orientierungswert für Obergrenzen der GFZ von 1,2 nach § 17 BauNVO für reine und allgemeine Wohngebiete in analoger Anwendung auf das Wohngebiet nach Baupolizeiverordnung (BPVO), über das gesamte Plangebiet betrachtet eingehalten. Lediglich für einzelne Teilbereiche ergeben sich mögliche Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß § 17 BauNVO. Dies gilt für den Bereich der Hochpunkte (Flurstück 9450) und für die Flächen nördlich des Haidlandrings (Flurstück 4257). Auf beiden Flächen ergibt sich aus dem Zusammenspiel der zulässigen Anzahl an Vollgeschosse und der zulässigen GRZ jeweils eine mögliche rechnerische GFZ von rd. 1,5.

Überschreitung der Orientierungswerte für Obergrenzen des § 17 BauNVO

Überschreitungen der Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung des § 17 BauNVO sind städtebaulich zu begründen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.

Städtebauliche Gründe für eine Überschreitung des Orientierungswertes für den Bereich der Hochpunkte liegen wie folgt vor: Die Planung dient der Innenentwicklung und der Nachverdichtung und sichert sowie schafft im Rahmen der Innenentwicklung dringend benötigten Wohnraum in einer Stadt mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a BauGB. Durch die ermöglichte GFZ erhöht sich auf dem betreffenden Flurstück die realisierbare Wohnungszahl, was dem Bedarf an Wohnraum und somit u. a. dem „Vertrag für Hamburg“ (siehe Kapitel 3.3.1) entspricht, wobei die Hochpunkte in ihrer bestehenden Höhe begrenzt werden. Darüber hinaus ist die geplante Dichte städtebaulich gerechtfertigt, um die bauliche Nutzung in einem bereits gut erschlossenen und mit Infrastruktur versorgten Bereich zu konzentrieren. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (im Bereich der Hochpunkte baukörperbezogen) im Zusammenspiel mit der Festsetzung der GRZ beschränken dabei die Flächenversiegelung. Dies dient insbesondere dem schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB. Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse ermöglichen - abseits der Hochpunkte - eine moderat höhere Bebauung gegenüber dem Bestand, wodurch wiederum Wohnungsbaupotenziale geschaffen werden können.

Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der baulichen Nutzung berührt werden können, beziehen sich insbesondere auf die auch in § 136 Abs. 3 BauGB genannten Aspekte, insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten sowie auf die Zugänglichkeit der Grundstücke. Dabei sind die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie soziale, hygienische, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse zu berücksichtigen. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 BauNVO liegt vor, wenn diese spürbar im negativen Sinne betroffen werden, indem unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder überschritten wird.

Mit den getroffenen Festsetzungen können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse weiterhin gewahrt werden. In Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen im Bereich der Hochpunkte sowie der Ausschluss weiterer Geschosse in beiden Bereichen können auch in Verbindung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsregelungen nachteilige Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung vermieden werden. Auch wird auf dem betroffenen Flurstück der Hochpunkte (9450) der Großteil der vorhandenen zentralen Freifläche von Bebauung freigehalten. Zudem geht die Planung nicht mit einer erheblichen Erhöhung der Verkehrslärmbelastung einher. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm werden daher nicht erforderlich. Es wird somit gewährleistet, dass es zu keinen erheblich zusätzlich negativen Auswirkungen durch in Verbindung mit zusätzlichen Wohnungen entstehende Verkehrsbewegung kommt und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können.

Mit dem Bebauungsplan Bramfeld 74 sind nach den gewonnenen Erkenntnissen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Umwelt bzw. die Schutzgüter (Mensch, Luft, Klima, Fläche, Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz, Landschaft und Stadtbild und Kultur und sonstige Sachgüter) zu erwarten. Infolge der Überschreitung des Orientierungswertes gemäß § 17 BauNVO für die GFZ kommt es zu keinen erkennbaren wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Dazu trägt sowohl die Festsetzung der GRZ im Sinne einer Begrenzung der überbaubaren Grundstückflächen bei, die insbesondere Bereiche mit erhaltenswertem Baumbestand von künftiger Bebauung freihalten soll.

5.2.1 Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Plangebiet mit 0,3 festgesetzt. Vordringliches Ziel der festgesetzten GRZ von 0,3 ist es, die in den betreffenden Bereichen vorhandene städtebauliche Struktur insbesondere auch in ihrer Maßstäblichkeit zu erhalten. Diese städtebauliche Struktur ist bestimmt durch eine lockere Bebauung und die dazwischen liegenden Freiflächen. Die weitläufigen Freiflächen mit den landschaftsprägenden Bäumen und Sträuchern verleihen dem Quartier erhaltenswerte Freiraumqualitäten. Mit der festgesetzten GRZ soll, vor dem Hintergrund der planerischen Zielsetzungen zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, eine behutsame Nachverdichtung der untergenutzten Flächen unter Wahrung örtlicher Qualitäten vorbereitet werden.

Die „Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt – Hamburger Maß“, (siehe Kapitel 3.3.1) zeigen auf, dass verträgliche bauliche Dichte und Höhe in den Wirkungsbereichen der Magistralen Anwendung finden sollen. Unter Berücksichtigung einer zukunftsorientieren und nachhaltigen Siedlungsentwicklung soll mit der Ressource Fläche effizient umgegangen werden.

Der Erhalt der städtebaulichen und freiraumbezogenen Struktur des Quartiers spricht für eine Unterschreitung des Orientierungswertes (§ 17 BauNVO) der GRZ von 0,4, die mit den Leitlinien des Hamburger Maßes angesetzt werden. Obgleich der räumlichen Nähe zur Magistrale ergibt sich durch die Bebauung östlich der Bramfelder Drift eine städtebauliche Trennung, auch resultiert aus der vergleichsweise hohen Entfernung zum nächsten U-Bahn- bzw. Schnellbahnhaltepunkt (S-Bahnhaltestellen Hoheneichen und Wellingsbüttel in etwa 1 km Entfernung Luftlinie) keine Prädisposition für eine höhere GRZ. Die Haltepunkte liegen mit ca. 1,5 km Entfernung nicht mehr in fußläufiger Reichweite und lassen sich eher mit dem Fahrrad oder dem Auto erreichen. Der geplante U-Bahnhaltepunkt am Bramfelder Dorfplatz liegt ca. 2 km weit entfernt.

Den Belangen des Hamburger Maßes und der Lage des Plangebietes im Schwerpunktbereich der Innenentwicklung wird dennoch Rechnung getragen, indem eine dem Standort angemessene Nachverdichtung ermöglicht wird. Bereits die Festsetzung einer GRZ von 0,3 stellt gegenüber der in weiten Teilen des Plangebiets bisher zulässigen 2/10 bebaubaren Flächen im W1o des Baustufenplanes eine Erhöhung dar. Eine weitere Erhöhung der baulichen Dichte darüber hinaus, würde der Lage und der örtlichen Qualitäten nicht ausreichend gerecht werden.

Analog kann auch für die geltenden Wohngebiet nach Baupolizeiverordnung §19 Abs. 4 BauNVO zur Anwendung kommen, sodass Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche auf die Grundfläche anzurechnen sind, wobei die festgesetzte GRZ durch diese Anlagen um 50 vom Hundert, jedoch höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf.

5.2.2 Zahl der Vollgeschosse

Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse schafft Raum für eine moderate Erhöhung der Baukörper. Im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser im Süden werden bis zu drei Vollgeschosse ermöglicht. Entlang der Bramfelder Drift sollen im Bereich der Punkthäuser / Hochpunkte bestandsgemäß bis zu neun Vollgeschosse möglich sein. Im nördlichen Teil des Plangebiets werden bis zu fünf Vollgeschosse festgesetzt, während im übrigen Plangebiet bis zu vier Vollgeschosse festgesetzt werden. Damit kann der vorhandene Gebäudebestand planungsrechtlich abgesichert und zusätzlicher Wohnungsbau geschaffen werden. An der nördlichen Grenze des Plangebietes entlang der Grünwegeverbindung soll die Bebauung auf bis zu fünf Vollgeschosse erhöht werden können. Es sind in den mit „(B)“ gekennzeichneten Flächen, die ebenfalls die Hochpunkte an der Bramfelder Drift einschließen, keine weiteren Geschosse, somit auch keine Staffelgeschosse zulässig:

In den mit (B) gekennzeichneten Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. (§ 2 Nr. 2 der Verordnung)

Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse lassen somit keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbesondere die Belichtung und Besonnung, die durch Abstandsflächen und geeignete Ausrichtung der Baukörper gewahrt werden, erwarten.

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