5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die folgenden Maßbestimmungsfaktoren festgesetzt:
- Grundflächenzahl (GRZ),
- Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß.
Rechnerisch wird der Orientierungswert für Obergrenzen der GFZ von 1,2 nach § 17 BauNVO für reine und allgemeine Wohngebiete in analoger Anwendung auf das Wohngebiet nach Baupolizeiverordnung (BPVO), über das gesamte Plangebiet betrachtet eingehalten. Lediglich für einzelne Teilbereiche ergeben sich mögliche Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß § 17 BauNVO. Dies gilt für den Bereich der Hochpunkte (Flurstück 9450) und für die Flächen nördlich des Haidlandrings (Flurstück 4257). Auf beiden Flächen ergibt sich aus dem Zusammenspiel der zulässigen Anzahl an Vollgeschosse und der zulässigen GRZ jeweils eine mögliche rechnerische GFZ von rd. 1,5.
Überschreitung der Orientierungswerte für Obergrenzen des § 17 BauNVO
Überschreitungen der Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung des § 17 BauNVO sind städtebaulich zu begründen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.
Städtebauliche Gründe für eine Überschreitung des Orientierungswertes für den Bereich der Hochpunkte liegen wie folgt vor: Die Planung dient der Innenentwicklung und der Nachverdichtung und sichert sowie schafft im Rahmen der Innenentwicklung dringend benötigten Wohnraum in einer Stadt mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a BauGB. Durch die ermöglichte GFZ erhöht sich auf dem betreffenden Flurstück die realisierbare Wohnungszahl, was dem Bedarf an Wohnraum und somit u. a. dem „Vertrag für Hamburg“ (siehe Kapitel 3.3.1) entspricht, wobei die Hochpunkte in ihrer bestehenden Höhe begrenzt werden. Darüber hinaus ist die geplante Dichte städtebaulich gerechtfertigt, um die bauliche Nutzung in einem bereits gut erschlossenen und mit Infrastruktur versorgten Bereich zu konzentrieren. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (im Bereich der Hochpunkte baukörperbezogen) im Zusammenspiel mit der Festsetzung der GRZ beschränken dabei die Flächenversiegelung. Dies dient insbesondere dem schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB. Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse ermöglichen - abseits der Hochpunkte - eine moderat höhere Bebauung gegenüber dem Bestand, wodurch wiederum Wohnungsbaupotenziale geschaffen werden können.
Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der baulichen Nutzung berührt werden können, beziehen sich insbesondere auf die auch in § 136 Abs. 3 BauGB genannten Aspekte, insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten sowie auf die Zugänglichkeit der Grundstücke. Dabei sind die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie soziale, hygienische, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse zu berücksichtigen. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 BauNVO liegt vor, wenn diese spürbar im negativen Sinne betroffen werden, indem unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder überschritten wird.
Mit den getroffenen Festsetzungen können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse weiterhin gewahrt werden. In Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen im Bereich der Hochpunkte sowie der Ausschluss weiterer Geschosse in beiden Bereichen können auch in Verbindung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsregelungen nachteilige Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung vermieden werden. Auch wird auf dem betroffenen Flurstück der Hochpunkte (9450) der Großteil der vorhandenen zentralen Freifläche von Bebauung freigehalten. Zudem geht die Planung nicht mit einer erheblichen Erhöhung der Verkehrslärmbelastung einher. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm werden daher nicht erforderlich. Es wird somit gewährleistet, dass es zu keinen erheblich zusätzlich negativen Auswirkungen durch in Verbindung mit zusätzlichen Wohnungen entstehende Verkehrsbewegung kommt und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können.
Mit dem Bebauungsplan Bramfeld 74 sind nach den gewonnenen Erkenntnissen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Umwelt bzw. die Schutzgüter (Mensch, Luft, Klima, Fläche, Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz, Landschaft und Stadtbild und Kultur und sonstige Sachgüter) zu erwarten. Infolge der Überschreitung des Orientierungswertes gemäß § 17 BauNVO für die GFZ kommt es zu keinen erkennbaren wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Dazu trägt sowohl die Festsetzung der GRZ im Sinne einer Begrenzung der überbaubaren Grundstückflächen bei, die insbesondere Bereiche mit erhaltenswertem Baumbestand von künftiger Bebauung freihalten soll.