Planunterlagen: Bramfeld74

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4 Umweltprüfung

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a des BauGB aufgestellt, der der Nachverdichtung einer Fläche im Innenbereich dient. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung wird dieser gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen vor:

Da die festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO mehr als 20.000 m², aber weniger als 70.000 m² umfasst, wurde gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bebauungsplan eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB durchgeführt. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Bebauungsplan Bramfeld 74 im beschleunigten Verfahren ohne weitere Umweltprüfung und Umweltbericht sowie ohne Anwendung der Eingriffsregelung geführt werden kann. Das Plangebiet ist bereits erschlossen und im Bestand bebaut. Die Eingriffe in die Schutzgüter, die durch die Planung ermöglicht werden sind gegenüber der Bestandssituation unerheblich.

Es bestehen durch die vorgesehenen Festsetzungen keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG (vgl. § 13a Abs. 1 S. 5 BauGB). Auch wird durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB).

Auch wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht, verbleibt jedoch die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB in der Abwägung zu beachten (siehe Kapitel 5.8). Der Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG, der Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92) sowie der Baumschutz nach der Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81,126), bleiben unberührt.

5 Planinhalt und Abwägung

Durch die Aufstellung des Bebauungsplan Bramfeld 74 soll die langfristige städtebauliche Weiterentwicklung des Plangebietes durch beispielsweise eine (energetische) Modernisierung des Gebäudebestandes mit u. a. Aufstockung, Flächen für Anbauten oder vollständige Neubauten planungsrechtlich ermöglicht werden.

Da die Baugrundstücke im Bestand bereits erschlossen und bebaut sind, dient der Bebauungsplan der Stärkung der Innenentwicklung und Eröffnung der Möglichkeit zur Nachverdichtung des Standortes oder Neuordnung der baulichen Nutzung bei gleichzeitiger Schonung des Außenbereichs. Mit den getroffenen Festsetzungen können langfristig rd. 225 zusätzliche Wohnungen im gesamten Plangebiet entstehen und damit ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der bezirklichen Wohnungsbauziele geleistet werden.

Das Plangebiet zeichnet sich durch seine zahlreichen Freiflächen aus. Bei gleichzeitigem Schutz von erhaltenswertem Baumbestand sollen die freiraumplanerischen Belange u. a. durch die festgesetzten Baugrenzen im Plangebiet gesichert und punktuell gestärkt werden.

5.1 Art der baulichen Nutzung

Der sektorale Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung ist in seinen Festsetzungsmöglichkeiten gegenüber einem qualifizierten Bebauungsplan beschränkt (vgl. Kapitel 2). Insofern stehen viele Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht zur Verfügung und können keine Baugebiete gemäß nach der BauNVO neu festgesetzt werden. Der Bebauungsplan Bramfeld 74 trifft insofern keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Das geltende Planrecht, der Baustufenplan Bramfeld vom 14.01.1955, der für das Plangebiet Wohnnutzung festsetzt, bildet weiterhin den Maßstab.

Öffentlich geförderter Wohnungsbau

Durch die gesetzliche Regelungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d BauGB kann das Planungsziel umgesetzt werden, dringend benötigten, öffentlich geförderten Wohnraum im Großteil des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten.

In Hamburg steigt der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum kontinuierlich und übersteigt das vorhandene Angebot. Dies trifft auch auf den Stadtteil Bramfeld zu. Der Anteil der Sozialwohnungen fällt in Bramfeld mit 6,1% im Vergleich niedriger aus (Bezirk 7,5%; Hamburg 7,9%). Zusätzlich fällt ca. die Hälfte (50,7%) dieser Wohnungen bis 2027 aus der Bindung. Durch das Bebauungsplanverfahren wird die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der aus der Bindung fallenden Wohnungen zu kompensieren.

Auch mit Blick auf das Bevölkerungswachstum der Stadt Hamburg ergibt sich ein wachsender Bedarf an bezahlbarem Wohnraum. Bis 2035 wird für den Stadtteil Bramfeld ein Bevölkerungszuwachs von rd. 3.840 Einwohner:innen prognostiziert (Berechnung ab Basisjahr 2018). Aus sozialplanerischer Sicht sind bei Bebauungsplanungen die Folgen demografischer Entwicklungen verstärkt zu berücksichtigen. Dies zeigt, dass im Stadtteil Bramfeld ein entsprechender Bedarf an bezahlbaren Wohnungen besteht.

Hierzu zählt insbesondere die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für einkommensschwache Personen und Haushalte aller Altersgruppen. Zur Sicherung der Wohnraumversorgung des Stadtteils Bramfeld mit dringend benötigten, sozial geförderten Wohnungen trifft der sektorale Bebauungsplan Bramfeld 74 gemäß § 9 Abs. 2d Nr. 3 BauGB folgende Festsetzung:

Innerhalb des Plangebiets dürfen, außer in der mit (A) bezeichneten Fläche, nur Gebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, für mindestens 35 vom Hundert aller Wohnungen die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.(§ 2 Nr. 1 der Verordnung)

Die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2d S. 1 Nr. 3 BauGB gibt keine Quote für den Anteil der umzusetzenden Wohnungen mit sozialer Förderung vor. Die von der Festsetzung betroffenen Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum einer Baugenossenschaft (der BDS), die eine wesentliche Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum spielt und regelhaft zur Entstehung von sozial geförderten Wohnungen beiträgt. Mit der Vorgabe eines Anteils von mindestens 35% für geförderten Wohnungsbau wird den Senatszielen nach dem „Bündnis für das Wohnen“ entsprechend Rechnung getragen. Der entstehende Wohnraum ist darauf ausgelegt einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich zu sein und langfristig bezahlbar zu bleiben.

Von dem geschaffenen Planungsrecht kann der Vorhabenträger daher nur dann Gebrauch machen, wenn er sich entsprechend verpflichtet, den festgesetzten Anteil von mindestens 35 % der Wohnungen mit sozialer Förderung umzusetzen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt werden, der den Vorhabenträger nach § 9 Abs. 2d Nr. 3 BauGB verpflichtet, mindestens anteilig Gebäude zu errichten, die den aktuellen Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen.

Von der Festsetzung zur Schaffung geförderter Wohnungen sind die Einzelgrundstücke am Haidlandsweg aufgrund der vorhandenen Bautypologie, differenzierter Eigentümerstruktur und der geringen Anzahl an zu erwartenden Wohnungen ausgenommen.

Die Festsetzung ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des Stadtteils, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum erforderlich und im Sinne der gerechten Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB angemessen. Die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.

Die Festsetzung zum öffentlich geförderten Wohnungsbau folgt den städtischen Zielen, erfolgt im Einvernehmen mit der Eigentümerin und stellt darüber hinaus auch in Verbindung mit den übrigen Festsetzungen keinen unzulässigen Eingriff in die verwirklichte Nutzung dar.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: