Der sektorale Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung ist in seinen Festsetzungsmöglichkeiten gegenüber einem qualifizierten Bebauungsplan beschränkt (vgl. Kapitel 2). Insofern stehen viele Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht zur Verfügung und können keine Baugebiete gemäß nach der BauNVO neu festgesetzt werden. Der Bebauungsplan Bramfeld 74 trifft insofern keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Das geltende Planrecht, der Baustufenplan Bramfeld vom 14.01.1955, der für das Plangebiet Wohnnutzung festsetzt, bildet weiterhin den Maßstab.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Durch die gesetzliche Regelungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d BauGB kann das Planungsziel umgesetzt werden, dringend benötigten, öffentlich geförderten Wohnraum im Großteil des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten.
In Hamburg steigt der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum kontinuierlich und übersteigt das vorhandene Angebot. Dies trifft auch auf den Stadtteil Bramfeld zu. Der Anteil der Sozialwohnungen fällt in Bramfeld mit 6,1% im Vergleich niedriger aus (Bezirk 7,5%; Hamburg 7,9%). Zusätzlich fällt ca. die Hälfte (50,7%) dieser Wohnungen bis 2027 aus der Bindung. Durch das Bebauungsplanverfahren wird die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der aus der Bindung fallenden Wohnungen zu kompensieren.
Auch mit Blick auf das Bevölkerungswachstum der Stadt Hamburg ergibt sich ein wachsender Bedarf an bezahlbarem Wohnraum. Bis 2035 wird für den Stadtteil Bramfeld ein Bevölkerungszuwachs von rd. 3.840 Einwohner:innen prognostiziert (Berechnung ab Basisjahr 2018). Aus sozialplanerischer Sicht sind bei Bebauungsplanungen die Folgen demografischer Entwicklungen verstärkt zu berücksichtigen. Dies zeigt, dass im Stadtteil Bramfeld ein entsprechender Bedarf an bezahlbaren Wohnungen besteht.
Hierzu zählt insbesondere die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für einkommensschwache Personen und Haushalte aller Altersgruppen. Zur Sicherung der Wohnraumversorgung des Stadtteils Bramfeld mit dringend benötigten, sozial geförderten Wohnungen trifft der sektorale Bebauungsplan Bramfeld 74 gemäß § 9 Abs. 2d Nr. 3 BauGB folgende Festsetzung:
„Innerhalb des Plangebiets dürfen, außer in der mit (A) bezeichneten Fläche, nur Gebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, für mindestens 35 vom Hundert aller Wohnungen die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.“ (§ 2 Nr. 1 der Verordnung)
Die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2d S. 1 Nr. 3 BauGB gibt keine Quote für den Anteil der umzusetzenden Wohnungen mit sozialer Förderung vor. Die von der Festsetzung betroffenen Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum einer Baugenossenschaft (der BDS), die eine wesentliche Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum spielt und regelhaft zur Entstehung von sozial geförderten Wohnungen beiträgt. Mit der Vorgabe eines Anteils von mindestens 35% für geförderten Wohnungsbau wird den Senatszielen nach dem „Bündnis für das Wohnen“ entsprechend Rechnung getragen. Der entstehende Wohnraum ist darauf ausgelegt einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich zu sein und langfristig bezahlbar zu bleiben.
Von dem geschaffenen Planungsrecht kann der Vorhabenträger daher nur dann Gebrauch machen, wenn er sich entsprechend verpflichtet, den festgesetzten Anteil von mindestens 35 % der Wohnungen mit sozialer Förderung umzusetzen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt werden, der den Vorhabenträger nach § 9 Abs. 2d Nr. 3 BauGB verpflichtet, mindestens anteilig Gebäude zu errichten, die den aktuellen Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen.
Von der Festsetzung zur Schaffung geförderter Wohnungen sind die Einzelgrundstücke am Haidlandsweg aufgrund der vorhandenen Bautypologie, differenzierter Eigentümerstruktur und der geringen Anzahl an zu erwartenden Wohnungen ausgenommen.
Die Festsetzung ist für die städtebauliche und soziale Entwicklung des Stadtteils, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum erforderlich und im Sinne der gerechten Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB angemessen. Die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.
Die Festsetzung zum öffentlich geförderten Wohnungsbau folgt den städtischen Zielen, erfolgt im Einvernehmen mit der Eigentümerin und stellt darüber hinaus auch in Verbindung mit den übrigen Festsetzungen keinen unzulässigen Eingriff in die verwirklichte Nutzung dar.