Planunterlagen: Schnelsen 94 (Egenbüttler Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Schnelsen 94 - Begründung

5.10.4. Luftschadstoffe

Der Hamburger Stadtkörper wird durch seine windoffene Lage in der norddeutschen Tiefebene relativ gut durchlüftet und weist damit zur überwiegenden Zeit des Jahres günstige Voraussetzungen für die Verteilung von Luftschadstoffen auf. Es herrschen Westwinde vor.

Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Teil der Stadt, in 250 m Entfernung zur Landesgrenze nach Schleswig-Holstein. Von daher ist das Plangebiet in Bezug auf den Luftaustausch bei Nord-, Nordwest- und Westwinden begünstigt.

Die Luftqualität ist im großstädtischen Kontext ein zu betrachtender Aspekt hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. In Hamburg ist verkehrsbedingt die Belastung mit Stickstoffdioxid und Feinstaub relevant. Die Schadstoffbelastung setzt sich aus der örtlichen Hintergrundbelastung sowie der verkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen.

Zur Beurteilung wird die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) herangezogen, die die EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa in nationales Recht umgesetzt hat. Durch die EU wurde eine neue Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 beschlossen, die am 10.12.2024 in Kraft trat. Diese sieht deutlich niedrigere Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die ab 2030 einzuhalten sind.

Das Plangebiet Schnelsen 94 wird voraussichtlich nicht von einer Grenzwertüberschreitung betroffen sein: Der neue Grenzwert für Stickstoffdioxid liegt bei 20 μg/m³ (Jahresmittelwert). Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde eine flächendeckende Berechnung der Hintergrundbelastung vorgenommen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet liegt bei 16 μg/m³ im Jahr 2023. Die Hintergrundbelastung ist in Hamburg in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und wird unter anderem aufgrund der Verkehrswende bis 2030 weiter sinken.

Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde auch eine Berechnung der Stickstoffdioxidgesamtbelastung an Straßenabschnitten mit einem DTV ab 5.000 Kfz/24h vorgenommen. Eine Auswertung dieses Datensatzes zeigt, dass es bei einer Hintergrundbelastung, die derzeit unter 17 μg/m³ liegt, auch bei sehr hohen Verkehrsmengen nicht zur einer Grenzwertüberschreitung kommt.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass auch mit der Zusatzbelastung der Straßen Pinneberger Straße, Süntelstraße und Egenbüttler Weg der Grenzwert nicht überschritten wird. Die neuen Grenzwerte für Feinstaub liegen bei 20 μg/m³ für PM10 bzw. 10 μg/m³ bei PM2,5. Im Jahresbericht 2023 zur Luftqualität in Hamburg wurden an Messstationen mit deutlich höherem Verkehrsaufkommen als in den zuvor genannten Straßen Feinstaubwerte ermittelt, die bereits jetzt unterhalb der ab 2030 geltenden Grenzwerte liegen.

Der östlich des Plangebiets liegende Teil der Pinneberger Straße zwischen den Knotenpunkten Süntelstraße und Holsteiner Chaussee weist eine stärkere Verkehrsbelastung auf. Dieser Straßenabschnitt hat jedoch einen Abstand von mindestens rund 85 m zur vorgesehenen Bebauung innerhalb des Plangebiets, sodass von dieser Straße keine wesentliche Luftschadstoffbelastung für das Plangebiet zu erwarten ist.

5.10.5. Klimaschutz

Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG). Das Hamburgische Klimaschutzgesetz setzt das Ziel, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 um 70 % gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2045 die Netto-CO2-Neutralität zu erreichen.

Der vorliegende Bebauungsplan ist ein Angebotsplan, der sich über bereits bebaute Gebiete erstreckt und deutlich dichtere Bebauung als bisher ermöglichen soll.

Der Bebauungsplan schreibt für Neubauten grundsätzlich Flachdächer vor, die zu begrünen sind. Hieraus ergeben sich im Falle von Neubauten größere, zusammenhängende Dachflächen die für die Installation von Photovoltaikanlagen gut geeignet sind. Über die Regelungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sind die Bauherren zur Errichtung von Solaranlagen auf dafür geeigneten Flachdächern verpflichtet.

Ferner verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Wasserhaushalt zu stärken, indem die Einleitung in das Siel nur im Ausnahmefall möglich ist. Für das Plangebiet, dessen Böden wenig bis gar nicht sickerfähig sind, werden Retentionsgründächer und die Ableitung des Wassers über Gräben und Mulden vorgeschrieben, bevor die Einleitung in das Siel erfolgt. Damit soll die Verdunstung von Niederschlagswasser gefördert werden, um das Stadtklima zu verbessern.

Der Bebauungsplan ermöglicht größere Neubauten, die nach und nach an die Stelle von kleineren, meist schlecht gedämmten Altbauten treten. In der Bauphase sind CO 2-Emissionen durch die energieintensive Produktion der Baumaterialien sowie durch Transportwege und Baufahrzeuge zu erwarten.

In der Betriebsphase der Neubauten ist aufgrund besserer Dämmung, anderer Heizsysteme und dem Einsatz von Photovoltaik mit deutlich geringeren CO 2-Emissionen zu rechnen, als bei vergleichbaren Altbauten.

Das Plangebiet ist über den ÖPNV sehr gut erschlossen. Einkäufe und andere Wege innerhalb des Stadtteils lassen sich zu Fuß oder mit dem Rad erledigen. Andere Ziele, wie z.B. die Hamburger Innenstadt, sind gut mit dem ÖPNV zu erreichen. Es besteht von daher wenig Notwendigkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, sodass auch in dieser Hinsicht zukünftig mit einem geringeren CO 2-Ausstoß zu rechnen ist.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden bauliche Anlagen ermöglicht, die kleinklimatische Änderungen im Plangebiet zur Folge haben können. Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 BauGB und gemäß Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020, (HmbGVBl. S. 280) wird im Grundsatz Rechnung getragen.

Als Maßnahmen zum Klimaschutz tragen zum einen die Erhaltung wertgebender Einzelbäume sowie die Entwicklung CO2-bindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen (Bäume und Sträucher), Dachbegrünung und Fassadenbegrünung bei (vgl. Kapitel 5.13).

5.11. Wasser

Im Norden des Plangebiets ist ein offenes Gewässer II. Ordnung (Graben) vorhanden, weitere offene Gewässer sind, mit Ausnahme der Straßengräben, nicht vorhanden (vgl. Kapitel 3.4.2). Der offene Teil des Grabens im Gewerbegebiet GE 1 wird als Wasserfläche festgesetzt. Zum Schutz wird ein Streifen von insgesamt 5 m Breite (2,50 m zu jeder Seite ab der Grabenmitte) mit dem Ausschluss von Nebenanlagen belegt (vgl. Kap. 5.6).

Der Graben im GE 1 ist im östlichen Teilbereich verrohrt und unterquert die Bahntrasse. Ein weiteres verrohrtes Gewässer II. Ordnung befindet sich in dem als öffentliche Grünfläche festgesetzten Streifen nördlich des Gewerbegebiets GE 3.

Der südöstliche Teilbereich des Plangebiets liegt innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Eidelstedt / Stellingen. Bei Bauanträgen für Bauwerke im Bereich des Wasserschutzgebiets, die tiefer als 12,50 m ü. NHN in den Boden einbinden, ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zu beteiligen.

Regenwasser und Schmutzwasser werden im Plangebiet getrennt abgeleitet. Der Bebauungsplan ermöglicht eine starke bauliche Verdichtung, mit entsprechend höherer Anzahl von Bewohnern und deutlicher Erhöhung der versiegelten Flächen. Dementsprechend werden sich die Schmutz- und Regenwassermengen erhöhen, die es aus dem Plangebiet abzuleiten gilt. Um vorab zu prüfen, ob die Entwässerung nach Umsetzung der Planung gewährleistet ist, wurde ein Entwässerungskonzept erstellt.

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