5.8. Gestalterische Festsetzungen / Dachbegrünung
Für alle Neubauten, mit Ausnahme von Nebengebäuden gelten die folgenden Festsetzungen über die Dachform und Dachbegrünung. Aufgrund des engen Zusammenhangs werden sie gemeinsam begründet. Für weitere Erläuterungen zu naturschutzrelevanten Begrünungsmaßnahmen siehe Kapitel 5.13.2.
§ 2Nummer 5:
„In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind nur Gebäude mit Flachdächern (Neigung bis höchstens 10 Grad) und mit umlaufender waagerechter Attika zulässig. Davon ausgenommen sind Nebengebäude.“
§ 2 Nummer 6:
„In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächender Gebäude zu mindestens 70 vom Hundert bezogen auf die Gebäudegrundfläche mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Für Technikaufbauten auf Gewerbebauten können Ausnahmen zugelassen werden.“
Die Festsetzungen erfolgen in Bezug auf die Straßenrandbebauung aus gestalterischen Gründen und zusätzlich aus naturschutzfachlichen Gründen. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung erfolgen die Festsetzungen allein aus naturschutzfachlichen Gründen. Die Festsetzungen sind für die Regenwasserrückhaltung von großer Bedeutung, denn die bauliche Verdichtung hat eine Erhöhung der versiegelten Flächen zur Folge. Da die Flächen am Boden knapp sind, müssen die Dächer zur Regenwasserspeicherung herangezogen werden. Die Festsetzung dient außerdem dem Klimaschutz. Mit der Festsetzung zur Dachform werden größere, zusammenhängende Flächen geschaffen, die der Aufstellung von Solaranlagen dienen sollen.
Die Pflicht zur Dachbegrünung besteht für mindestens 70 % der Dachfläche bezogen auf die Gebäudegrundfläche. Neben einer umlaufenden Attika, heute meist mit Breiten von mindestens 50 cm, ist entlang des Dachrandes ein etwa ebenso breiter Kiesstreifen notwendig, d.h. diese Flächen stehen für die extensive Begrünung nicht zur Verfügung. Technische Aufbauten und Oberlichter kommen eventuell hinzu, sodass etwa 30 % der Dachfläche nicht begrünt werden können. Für Gewerbegebäude wird eine Ausnahme formuliert, da hier die technischen Anlagen auf dem Dach meist größere Flächen einnehmen.
Städtebauliche Aspekte
Der Bebauungsplan stößt eine Entwicklung an, die mittel- bis langfristig zu einer weitestgehend geschlossenen Straßenrandbebauung in den allgemeinen Wohngebieten und im urbanen Gebiet führen wird. Um ein ruhiges, gut gestaltetes Straßenbild zu erzielen, ist neben der Bauflucht auch die Dachform maßgeblich. Um eine Aneinanderreihung verschiedenster Dachformen und Dachneigungen zu vermeiden, werden Flachdächer mit umlaufenden, waagerechten Dachkanten (Attika) vorgeschrieben. Damit sind klassische Dachgeschosse nicht möglich, stattdessen aber Staffelgeschosse. Auch hier sollen für den Betrachter horizontal verlaufende Dachkanten oberhalb der aufgehenden Fassade wahrnehmbar sein.
Um Entwicklungsspielraum für die vorhandenen Gebäuden zu gewähren, kann bei Umbauten oder Erweiterungen von Bestandsgebäuden (z.B. bei der Errichtung einer zusätzlichen Gaube) von der Verpflichtung zu Errichtung eines Fachdaches abgesehen werden. Dies gilt ausschließlich im Einzelfall und für Bestandsgebäude mit Satteldächern.
Naturschutzfachliche Aspekte
Durch die Dachbegrünung wird ein Ausgleich für die Biotopverluste geschaffen. Die Begrünung ist darüber hinaus auch kleinklimatisch und für die Oberflächenwasserrückhaltung und -bewirtschaftung wirksam. Begrünte Dachflächen bilden stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen und Ersatzlebensräume für standortangepasste Tiere wie Insekten und Vogelarten. Sie kann mit den umgebenden Grünstrukturen und Lebensräumen zu einer Verknüpfung von Biotopen beitragen. Für die Nachhaltigkeit der ökologischen Effekte sind Substratstärken von mindestens 12 cm vorgeschrieben. Die Pflanzen erhalten geeignete Wuchsbedingungen für eine langfristige Entwicklung, indem die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden.
§ 2 Nummer 10:
„In den Baugebieten sind Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 60 cm zu begrünen“
Mülltrennung führt zu erheblichem Flächenbedarf für die bereitzustellenden Sammelbehälter. Um negative Einflüsse auf das Wohnumfeld und den öffentlichen Straßenraum durch offene Müllsammelplätze zu vermeiden, sollen Müllbehälter entweder in das Gebäude integriert oder begrünt werden.
§ 2 Nummer 11:
„In den urbanen Gebieten und in den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die Traufkante der Gebäude nicht überschreiten.
Um das stark durch Wohnen geprägte Umfeld nicht durch übermäßige Werbeanlagen gestalterisch zu beeinträchtigen, werden diese auf die ansässigen Betriebe und in ihrer Höhe beschränkt. Der Begriff „an der Stätte der Leistung“ sollte nicht allzu eng ausgelegt werden, sodass Betriebe in rückwärtiger Lage ein Hinweisschild an ihrer Zufahrt anbringen können.