Planunterlagen: Schnelsen 94 (Egenbüttler Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Schnelsen 94 - Begründung

5.8. Gestalterische Festsetzungen / Dachbegrünung

Für alle Neubauten, mit Ausnahme von Nebengebäuden gelten die folgenden Festsetzungen über die Dachform und Dachbegrünung. Aufgrund des engen Zusammenhangs werden sie gemeinsam begründet. Für weitere Erläuterungen zu naturschutzrelevanten Begrünungsmaßnahmen siehe Kapitel 5.13.2.

§ 2Nummer 5:

In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind nur Gebäude mit Flachdächern (Neigung bis höchstens 10 Grad) und mit umlaufender waagerechter Attika zulässig. Davon ausgenommen sind Nebengebäude.

§ 2 Nummer 6:

„In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächender Gebäude zu mindestens 70 vom Hundert bezogen auf die Gebäudegrundfläche mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Für Technikaufbauten auf Gewerbebauten können Ausnahmen zugelassen werden.

Die Festsetzungen erfolgen in Bezug auf die Straßenrandbebauung aus gestalterischen Gründen und zusätzlich aus naturschutzfachlichen Gründen. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung erfolgen die Festsetzungen allein aus naturschutzfachlichen Gründen. Die Festsetzungen sind für die Regenwasserrückhaltung von großer Bedeutung, denn die bauliche Verdichtung hat eine Erhöhung der versiegelten Flächen zur Folge. Da die Flächen am Boden knapp sind, müssen die Dächer zur Regenwasserspeicherung herangezogen werden. Die Festsetzung dient außerdem dem Klimaschutz. Mit der Festsetzung zur Dachform werden größere, zusammenhängende Flächen geschaffen, die der Aufstellung von Solaranlagen dienen sollen.

Die Pflicht zur Dachbegrünung besteht für mindestens 70 % der Dachfläche bezogen auf die Gebäudegrundfläche. Neben einer umlaufenden Attika, heute meist mit Breiten von mindestens 50 cm, ist entlang des Dachrandes ein etwa ebenso breiter Kiesstreifen notwendig, d.h. diese Flächen stehen für die extensive Begrünung nicht zur Verfügung. Technische Aufbauten und Oberlichter kommen eventuell hinzu, sodass etwa 30 % der Dachfläche nicht begrünt werden können. Für Gewerbegebäude wird eine Ausnahme formuliert, da hier die technischen Anlagen auf dem Dach meist größere Flächen einnehmen.

Städtebauliche Aspekte

Der Bebauungsplan stößt eine Entwicklung an, die mittel- bis langfristig zu einer weitestgehend geschlossenen Straßenrandbebauung in den allgemeinen Wohngebieten und im urbanen Gebiet führen wird. Um ein ruhiges, gut gestaltetes Straßenbild zu erzielen, ist neben der Bauflucht auch die Dachform maßgeblich. Um eine Aneinanderreihung verschiedenster Dachformen und Dachneigungen zu vermeiden, werden Flachdächer mit umlaufenden, waagerechten Dachkanten (Attika) vorgeschrieben. Damit sind klassische Dachgeschosse nicht möglich, stattdessen aber Staffelgeschosse. Auch hier sollen für den Betrachter horizontal verlaufende Dachkanten oberhalb der aufgehenden Fassade wahrnehmbar sein.

Um Entwicklungsspielraum für die vorhandenen Gebäuden zu gewähren, kann bei Umbauten oder Erweiterungen von Bestandsgebäuden (z.B. bei der Errichtung einer zusätzlichen Gaube) von der Verpflichtung zu Errichtung eines Fachdaches abgesehen werden. Dies gilt ausschließlich im Einzelfall und für Bestandsgebäude mit Satteldächern.

Naturschutzfachliche Aspekte

Durch die Dachbegrünung wird ein Ausgleich für die Biotopverluste geschaffen. Die Begrünung ist darüber hinaus auch kleinklimatisch und für die Oberflächenwasserrückhaltung und -bewirtschaftung wirksam. Begrünte Dachflächen bilden stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen und Ersatzlebensräume für standortangepasste Tiere wie Insekten und Vogelarten. Sie kann mit den umgebenden Grünstrukturen und Lebensräumen zu einer Verknüpfung von Biotopen beitragen. Für die Nachhaltigkeit der ökologischen Effekte sind Substratstärken von mindestens 12 cm vorgeschrieben. Die Pflanzen erhalten geeignete Wuchsbedingungen für eine langfristige Entwicklung, indem die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden.

§ 2 Nummer 10:

„In den Baugebieten sind Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 60 cm zu begrünen“

Mülltrennung führt zu erheblichem Flächenbedarf für die bereitzustellenden Sammelbehälter. Um negative Einflüsse auf das Wohnumfeld und den öffentlichen Straßenraum durch offene Müllsammelplätze zu vermeiden, sollen Müllbehälter entweder in das Gebäude integriert oder begrünt werden.

§ 2 Nummer 11:

„In den urbanen Gebieten und in den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die Traufkante der Gebäude nicht überschreiten.

Um das stark durch Wohnen geprägte Umfeld nicht durch übermäßige Werbeanlagen gestalterisch zu beeinträchtigen, werden diese auf die ansässigen Betriebe und in ihrer Höhe beschränkt. Der Begriff „an der Stätte der Leistung“ sollte nicht allzu eng ausgelegt werden, sodass Betriebe in rückwärtiger Lage ein Hinweisschild an ihrer Zufahrt anbringen können.

5.9. Ausschluss von Einzelhandel

Die „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel – Ziele und Ansiedlungsgrundsätze“ vom 23. Januar 2014 mit Änderung am 12. September 2019 beinhalten eine abschließende und verbindliche Konzeption, in der die Kriterien für eine verträgliche Ansiedlung von Einzelhandel in Hamburg eindeutig benannt werden. Das Nahversorgungskonzept des Bezirks Eimsbüttel ergänzt und präzisiert die für ganz Hamburg geltenden Leitlinien. Sie unterscheiden zwischen Einzelhandelsbetrieben mit drei verschiedenen Kernsortimenten (nahversorgungsrelevant, zentrenrelevant und nicht-zentrenrelevant) um die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften in der Stadt zu steuern und die Konzentration des Einzelhandels in den Zentren zu erhalten. Der Erhalt und die Neuansiedlung von Einzelhandelsgeschäften in den Zentren, abgestuft nach den Kategorien Bezirks-, Bezirksentlastungs-, Stadtteil- und Nahversorgungszentren, geht einher mit einer Nichtzulassung von Betrieben mit einem zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Kernsortiment an anderen Orten. Auf Bezirksebene sind Nahversorgungskonzepte erstellt worden, die die Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel näher ausführen und ergänzen.

Das Plangebiet des Bebauungsplans Schnelsen 94 liegt außerhalb der oben aufgeführten Zentren. In ca. 1 km Entfernung (Luftlinie) liegt das Ortszentrum Schnelsen (C-Zentrum) an der Frohmestraße, dort soll der Einzelhandel konzentriert und gestärkt werden. Deswegen erfolgt für das urbane Gebiet und die Gewerbegebiete die folgende Festsetzung.

§ 2 Nummer 13:

In den urbanen Gebieten und in den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Es können Ausnahmen zugelassen werden für Verkaufsstätten, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieb stehen, wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 können Ausnahmen für bahnhofsbezogenen Einzelhandel (Zeitungen, Tabakwaren, Backwaren, Getränke) zugelassen werden. Verkaufsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist (Sexshops), sind unzulässig.

Nahversorgungs- und zentrenrelevante Kernsortimente (gemäß Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 23.01.2014, in der Fassung vom 12.09.2019) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke), Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), Schnittblumen, Zoologischer Bedarf, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inkl. Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inkl. Zubehör.

Damit wird der Einzelhandel in den GE- und MU-Gebieten weitestgehend ausgeschlossen. Zulässig bleibt der Einzelhandel mit einem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment, welches sehr viel Platz beansprucht. Hierzu gehören z.B. Boote oder Kraftfahrzeuge. Zudem kann es für die Tätigkeit der ansässigen Unternehmen anderer Branchen sinnvoll sein, die eigene Ware oder Leistung vor Ort anbieten zu können. Um dies zu ermöglichen und dennoch den oben genannten Leitlinien zu entsprechen wird im Ausnahmefall erlaubt, bis zu 10 % der Betriebsfläche für den Verkauf und die Ausstellung zu nutzen. Von einer absoluten Begrenzung wird abgesehen, da diese Regelung ohnehin nur im Ausnahmefall gilt.

In dem mit „GE 2“ bezeichneten Gewerbegebiet soll in der Nähe des Bahnhofs zur Versorgung der Fahrgäste mit Zeitungen, Getränken, Brötchen, Blumen etc. die Eröffnung eines Kiosks ermöglicht werden. In beiden Gewerbegebieten soll untergeordneter Einzelhandel von Handwerks- oder Produktionsbetrieben möglich sein. Deswegen wird die Festsetzung über den Einzelhandelsausschluss mit zwei Ausnahmeregelungen versehen.

Ergänzt wird der Ausschluss von Einzelhandel durch einen Ausschluss von Sexshops. Derartige Betriebe zeichnen sich durch grelle Werbung und verschlossen wirkende Schaufensterfronten aus, sie können zu einem trading-down-Effekte beitragen. Zu den Zielen der Planung zählt auch eine Aufwertung der vorhandenen gewerblichen Flächen und der Flächen am Bahnhof, deswegen werden derartige Betriebe ausgeschlossen.

5.10. Technischer Umweltschutz und Klimaschutz

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