Planunterlagen: Schnelsen 94 (Egenbüttler Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Schnelsen 94 - Begründung

5.10.1. Altlasten

Sowohl im Westen als auch im Norden des Plangebiets liegen Flächen, die seit langem gewerblich genutzt werden. Im Fachinformationssystem Bodenschutz / Altlasten sind für das Plangebiet eine Altlastenverdachtsfläche und weitere sechs Flächen aufgeführt. Die Flächen wurden durch das Bezirksamt Eimsbüttel untersucht und bewertet.

Süntelstraße 30 (5844-113/00): Die altlastverdächtige Fläche umfasst den südlichen Teil des Flurstücks 1472. Für das Grundstück sind seit 1934 altlastenrelevante Nutzungen belegt, wie z.B. eine Kaffeerösterei, eine Tischlerei mit Lackierarbeiten und ein Galvanikbetrieb. Im Zuge einer orientierenden Schadstofferkundung wurden im Jahr 2002 vier Rammkernbohrungen durchgeführt und die entnommenen Boden- und Bodenluftproben im Labor untersucht. Die chemischen Untersuchungen und die nachfolgende Bewertung ergaben, dass bei Beibehaltung der gegenwärtigen gewerblichen Nutzung kein Handlungsbedarf besteht. Bei Umnutzungen und Umbauten sind weitere Untersuchungen notwendig. Eine Kennzeichnung des Grundstücks ist nicht erforderlich.

Süntelstraße 24 (5844-109/00): In der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 1469 wurde ab 1968 eine Eigenverbrauchertankanlage mit 2 unterirdischen Lagertanks (20 m³ Dieseltank, 10 m³ Vergaserkraftstoff) betrieben. Es besteht Handlungsbedarf bei einer Änderung des Planungsrechts. Gegen die derzeitige und auch zukünftige Nutzung als gewerblichen Standort bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Im Vorfeld von Baumaßnahmen sind in Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung Bodenuntersuchungen erforderlich. Mit Mehrkosten für die Entsorgung durch z.B. punktuelle Belastungen des Bodenaushubs mit Mineralölkohlenwasserstoffen ist zu rechnen.

Pinneberger Straße (6044-001/00), Flurstück 6056 (südlicher Teil), Flurstück 9187 (nordöstlicher Teil), Flurstück 8020 (südliche Spitze): Ein Großteil der Fläche wurde 1972 mit Bodenmaterial und Bauschutt aufgehöht, danach wurde die Fläche zur Lagerung von Einzel- und Schüttgütern genutzt. Im Bodenmaterial bzw. Bauschutt müssen sich unter anderem Asphaltanteile befunden haben, die stellenweise zu erhöhten PAK-Werten (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) geführt haben. Die bauschutthaltigen Auffüllungen sind beim Bau der P+R-Anlage im Jahr 1991 im Boden verblieben, da das Grundstück fast komplett versiegelt wurde.

Der nördliche Teil der aufgeschütteten Fläche wird seit den 1960er Jahren zur Lagerung unterschiedlicher Materialien und Abfälle, wie z.B. Baumaterialen, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Schrott und Kfz(-Teile) genutzt. Da ein Großteil dieser Fläche auch heute unversiegelt ist, wurde im Zuge der B-Planbearbeitung eine Oberbodenbeprobung durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse belegen in dem untersuchten Bodenhorizont bis 0,3 m u. GOK durchgängig leicht erhöhte Schadstoffgehalte insbesondere für Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX). Die Prüfwerte für Gewerbe oder Industriegebiet nach BbodSchV werden jedoch nicht überschritten. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die derzeitige und auch zukünftige Nutzung als gewerblicher Standort. Der südliche Teil ist aufgrund der deutlich erhöhten PAK-Gehalte als Fläche zu kennzeichnen, die erheblich mit Schadstoffen belastet ist (siehe Kap. 5.16).

Flagentwiet (5844-030/00), ca. 10 m breiter nördlicher Streifen des Flurstücks 6056: Es handelt sich um einen im Jahr 1999 festgestellten und in 2004 sanierten MKW-Schaden. Der Hauptbelastungsbereich befand sich zwischen dem Wohn- und Bürogebäude Flagentwiet 39 und dem Heizöllager bzw. der anschließenden Betriebshalle Flagentwiet 29. Die Sanierungsdurchführung umfasste einen Bodenaustausch im Hauptschadensbereich sowie die Herstellung eines Sickerschlitzes nebst Sammelschacht und Koaleszenzabscheider zur Sanierung des oberflächennahen Grundwassers. Mit Abschluss der Sanierung wurden der Boden und das Stauwasser gemäß den Kriterien des Bundesbodenschutzgesetzes ausreichend saniert. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die derzeitige und auch zukünftige Nutzung als gewerblicher Standort. Im Vorfeld von Baumaßnahmen sind in Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung Bodenuntersuchungen erforderlich. Im Bereich der Gebäude sind geringvolumige Restbelastungen im Untergrund verblieben.

Pinneberger Straße 44, Flurstück 8540: Dort befand sich in der südöstlichen Grundstücksecke eine Tankstelle (5844-107/00). Beim Abbruch der Anlage im Jahr 1998 wurden die kontaminierten Bodenbereiche ausgekoffert und fachgerecht entsorgt; der Altlastenverdacht gilt gemäß Altlastenhinweiskataster als ausgeräumt.

Eine Ortsbesichtigung ergab im Jahr 1980, dass die Grundstücke Pinneberger Straße 44 (Flüchtlingsunterkunft) und Pinneberger Straße 46 (Moschee, außerhalb des Plangebiets) um ca. 1,50 m aufgehöht wurden. Daraus wurde ein Altlastenverdacht abgeleitet. Bei den Bauarbeiten für die Flüchtlingsunterkunft ergaben sich keine Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen, sodass der Altlastenverdacht gemäß Altlastenhinweiskataster als ausgeräumt gilt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die derzeitige und auch zukünftige Nutzung als gewerblicher Standort keine Bedenken.

Süntelstraße 20b (5844-028/00), Flurstück 8423: Nach den Ergebnissen einer historischen Erkundung im Jahr 2002 wurde das Grundstück seit 1945 durch verschiedene altlastenrelevante Betriebe wie eine chemische Fabrik, eine Schokoladenfabrik, ein Chemiebetrieb für pharmazeutische Produkte und eine Metallwerkstatt genutzt. Daraufhin erfolgte im Jahr 2004 eine Schadstofferkundung. In deren Rahmen wurden 4 Rammkernsondierungen im Bereich der Produktionshalle und des Hofplatzes abgeteuft und chemische Bodenanalysen sowie Bodenluft-Analysen vorgenommen. Die Analyseergebnisse ergaben insgesamt keine Hinweise auf Schadstoffbelastungen in Nähe oder oberhalb von Prüfwerten gem. BbodSchV für Industrie- und Gewerbeflächen. Lediglich in einer Bohrung in der westlichen Grundstückhälfte wurden mit max. 680 mg/kg TS leicht erhöhte MKW-Gehalte sowie im Auffüllungshorizont leicht erhöhte Zink und Blei-Gehalte festgestellt. In der Bodenluft wurden für LCKW Gehalte unterhalb der Nachweisgrenze und für BTXE in der Größenordnung von 10 µg/m³ bis 80 µg/m³ ermittelt. Im Vorfeld von Baumaßnahmen sind in Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung Bodenuntersuchungen erforderlich.

Der östliche Teil der bisher gewerblich genutzten Flächen an der Süntelstraße soll als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Deswegen wurde die Verwendung der Flurstücke 1468, 8422, 8423 und 3241 als Fläche für den Gemeinbedarf – öffentlich-rechtliche Unterbringung, geprüft. Hierfür müssen die Prüfwerte für Wohngebiete herangezogen werden. Nach einer ersten Abschätzung sind die Flächen – bei nur leicht erhöhten Schadstoffwerten (PAK und Schwermetall) – für eine Unterbringung geeignet. Jedoch sollten vor Baubeginn eine Ortsbesichtigung zur Bestandsaufnahme der unversiegelten Bodenflächen, ggf. eine darauf aufbauende Oberbodenuntersuchung und, sofern eine Entsiegelung von Flächen und/oder bauliche Eingriffe in den Untergrund geplant sind, Bodenuntersuchungen für betreffende Bereiche durchgeführt werden.

5.10.2. Lärm

Das Plangebiet ist lärmbelastet. Neben dem Lärm von stark befahrenen Straßen und einer Bahnlinie sind gewerblich genutzte Flächen im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung vorhanden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung (STU) angefertigt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewährleisten zu können.

In der STU wurde die Lärmbelastung der Flächen durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm ermittelt und planerische Vorgaben zur Bewältigung der Lärmproblematik erarbeitet. Die Lärmfestsetzungen sind bei Neubauten, wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sowie bei betrieblichen Umbauten und Änderungen (wie z.B. bei der Aufstellung einer neuen technischen Anlage) einzuhalten.

Die Berechnung der gewerblichen Immissionen durch die Vorbelastung wurde nach der „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ und der Meteorologie von der nächstgelegenen Station Hamburg-Fuhlsbüttel 2016 durchgeführt. Die Fassadenpegel wurden geschossgenau 0,5 m vor der jeweiligen Fassade bestimmt.

Die Berechnungen der Beurteilungspegel für die Straßenverkehrswege erfolgten nach der 16. BImSchV bzw. nach dem Teilstückverfahren der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19“. Die Einzelpunktberechnungen berücksichtigen hierbei die 2. Reflexion.

Der Schienenverkehr wurde gemäß der Anlage 2 der 16. BImSchV „Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)“ berechnet. Die Einzelpunktberechnungen berücksichtigen hierbei die 3. Reflexion.

Gewerbelärm

Der Bebauungsplan wird für ein Gebiet aufgestellt, in dem seit langem ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe existiert. Von daher sind die im Plangebiet und in der näheren Umgebung ansässigen Gewerbebetriebe bereits heute in ihren Lärmemissionen eingeschränkt.

Der Bebauungsplan berücksichtigt die bestehenden gewerblichen Nutzungen und nimmt dort wo es möglich ist Änderungen in der Flächennutzung vor, um die WA-Gebiete und das MU-Gebiet besser vor den gewerblichen Lärmemissionen zu schützen. Zwischen dem Gewerbegebiet GE 3 und dem urbanen Gebiet wird eine Grünfläche angeordnet und so der Abstand etwas erhöht. Ein Teilbereich der südlichen Gewerbeflächen wird zukünftig als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt, die mit einem Schutzanspruch vergleichbar eines urbanen Gebietes einen Übergang zum östlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet schafft. Gegenüber den Kleingewerbeflächen an der Pinneberger Straße Nr. 46 bis 60 (außerhalb des Plangebiets) wird, als etwas weniger schutzwürdige Nutzung ein urbanes Gebiet festgesetzt. Südlich des Gewerbegebiets GE 1, kann an der Pinneberger Straße weiterhin ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden, da im GE 1/GE 2 eine neue gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, deren Lärmemissionen über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesteuert und begrenzt werden können.

Neben einer Abstufung der Baugebiete hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit, wie es den Regeln für einen geordneten Städtebau entspricht, sieht der Bebauungsplan eine Geräuschkontingentierung für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 vor. Für diese Flächen werden Emissionskontingente festgesetzt, siehe Tabelle unten. Aufgrund der kleinteiligen Mischung von Wohnen und Gewerbe im Plangebiet ist eine Regelung der gewerblichen Lärmemissionen notwendig, um sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an den nahegelegenen Wohnhäusern eingehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Werte auch bisher schon einzuhalten sind, der Bebauungsplan setzt hier lediglich für die Zukunft klare Regeln fest. Insofern verschlechtern sich die Bedingungen der Betriebe hinsichtlich der Lärmemissionen nicht.

Für die Berechnung der Vorbelastung, als Basis für die Ermittlung der Emissionskontingente, wurden die im Gewerbegebiet GE 3 ansässigen Betriebe, sowie die Betriebe im nördlichen Teil des GE 1 und außerhalb des Plangebiets am Flagentwiet aufgesucht bzw. angeschrieben und befragt. Die Lärmemissionen der einzelnen Betriebe, wie z.B. Fahrzeugbewegungen, Absetzen von Containern, Maschinenlärm etc. wurden in die Berechnungen aufgenommen. Die Vorbelastung durch die gewerblich genutzten Flächen östlich der Bahnstrecke, nördlich der Straße Flagentwiet und nordwestlich des GE 1 wurde mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts in die Berechnung eingestellt. Die Lärmemissionen des Parkhauses des Albertinen-Krankenhauses wurden ebenfalls berücksichtigt.

Für die Berechnung der gewerblichen Immissionen ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ maßgeblich. Für einen großen Teil der Gewerbegebiete GE 1/GE 2 (Flurstücke 8540, 9398 und 9400) wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN 45691/13 vorgenommen. In der Planzeichnung ist die Kontingentfläche mit „(K)“ bezeichnet und durch eine sonstige Abgrenzung (gestrichelte Linie) vom nördlichen Teil des Gewerbegebiets GE 1 abgegrenzt. Außerdem wurden für die mit „(K)“ bezeichnete Flächen richtungsbezogene Zusatzkontingente in der STU errechnet und in den Bebauungsplan als Festsetzungen eingefügt.

Die Flurstücke 6056 und 8020, erschlossen über die Straße Flagentwiet, mit bereits bestehenden Betrieben, wurden nicht in die Kontingentfläche einbezogen.

§ 2 Nummer 14:

Auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten.

Tabelle 1: Emissionskontingente, Emissionshöhe 1 m

FlächeLEK, tags dB(A)LEK, nachts dB(A)
K 57 42

Erläuterung: LEK = Emissionskontingent

Auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen erhöht sich das Emissionskontingent LEK K für die folgenden angegebenen Richtungen um folgendes Zusatzkontingent:

Tabelle 2: Zusatzkontingente in dB für Richtungssektor B der Kontingentfläche

Richtungssektor für Fläche (Bezugspunkt: UTM 32/WGS84; x= 559836,0 y = 5943146,4) Sektor B zw. 335°/71° (0° im Norden rechtsdrehend)Zusatzkontingent dB TagZusatzkontingent dB Nacht
K 318

Tabelle 3: Zusatzkontingente in dB für Richtungssektor C der Kontingentflächen

Richtungssektor für Fläche (Bezugspunkt: UTM 32/WGS84; x= 559836,0 y = 5943146,4) Sektor C zw. 276°/335° (0° im Norden rechtsdrehend)Zusatzkontingent dB TagZusatzkontingent dB Nacht
K 3 11

Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; Auslegestelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv).

Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.“

Nach Umsetzung der Planung ist davon auszugehen, dass die nach der TA-Lärm zulässigen Lärmpegel an den vorhandenen bzw. geplanten Gebäuden in der Nachbarschaft der Gewerbegebiete eingehalten werden. Für allgemeine Wohngebiete sind dies Lärmpegel von 55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts und für urbane Gebiete bzw. sinngemäß für die Gemeinbedarfsfläche 63 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts in einer Entfernung von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster.

Straßenverkehrslärm und Schienenlärm

Die Untersuchung des Straßenverkehrslärms basiert auf einer Prognose der Verkehrsmengen für das Jahr 2030. Die Eingangsdaten wurden von der Wirtschaftsbehörde, Amt für Verkehr, übermittelt. Aus der Anzahl der Fahrzeuge, dem LKW-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und dem Straßenbelag wurden in der STU die Emissionspegel der jeweiligen Straßen für den Tagzeitraum (6-22 Uhr) und den Nachtzeitraum (22-6 Uhr) errechnet.

Für die Berechnung des Schienenlärms wurden Angaben aus der Planfeststellung der AKN-Strecke für die Elektrifizierung verwendet. Hierbei spielt die Anzahl der Züge, deren Länge und Geschwindigkeit eine Rolle. Die Verkehrszahlen aus der Planfeststellung sind auch 2024 auf den zukünftig geplanten S-Bahn-Verkehr übertragbar. Allerdings ist nicht die Prognose, sondern die Nullprognose (Nahverkehrs-Dieseltriebwagen) für die Lärmuntersuchung maßgeblich.

Für Straßen- und Schienenlärm gilt die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV).

Zu den Ergebnissen im Einzelnen: Nimmt man die besonders stark belasteten Eckbereiche an den Bahnübergängen von der Betrachtung aus, dann werden an den Gebäudefronten an der Pinneberger Straße und an der Süntelstraße Lärmpegel von maximal 66 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts erreicht. Diese Werte liegen oberhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (59 dB(A) tags/ 49 dB(A) nachts) und für urbane Gebiete (64 dB(A) tags/ 54 dB(A) nachts).

Am Egenbüttler Weg werden die Grenzwerte für das allgemeine Wohngebiet an der Westseite nur leicht überschritten. Für die Gebäude an der Ostseite der Straße wurden ähnliche Werte ermittelt. Aufgrund der Lage im urbanen Gebiet werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten.

Die höchsten Lärmpegel mit Werten von 68 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts werden an der Bahnanlage erreicht, insbesondere in den Eckbereichen zu den Straßen, denn hier treffen Straßenlärm und Schienenlärm aufeinander. Mit Werten von über 60 dB(A) nachts wird die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten.

Im Inneren der Baublöcke werden die Grenzwerte der 16.BImSchV eingehalten, sodass keine Festsetzungen zum Lärmschutz notwendig sind.

Der Bebauungsplan muss gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Die Festsetzungen zum Lärmschutz treffen Vorgaben, wie bei Neubauprojekten durch Grundrissgestaltung und Schallschutzmaßnahmen an den Fassaden auf die Lärmproblematik einzugehen ist. Entsprechend den Ergebnissen der STU trifft der Bebauungsplan für die mit „(A)“, „(B)“ und „(C)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitte die folgenden Festsetzungen. Für die mit „(A)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitte gilt die „allgemeine Lärmschutzklausel“.

§ 2 Nummer 15:

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 und in den urbanen Gebieten sind bei den mit „(A)“ gekennzeichneten Gebäuden die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.

Zusätzlich wird mit der „Außenbereichsklausel“ eine Festsetzung für die Außenräume (Balkone, Terrassen) der Bebauung entlang der Pinneberger Straße und der Süntelstraße getroffen. Die Tiefe der Baufenster von 13 m soll dazu beitragen, dass vorzugsweise zweiseitig belichtete Wohnungen entstehen, deren Außenbereich an der Rückseite angeordnet werden kann.

§ 2 Nummer 16:

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 und in den urbanen Gebieten sind bei den mit „(B)“ bezeichneten Gebäuden für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.

Die am stärksten von Lärm betroffene Fläche an der Bahnlinie erhält die folgende „Blockrandklausel“.

§ 2 Nummer 17:

Im urbanen Gebiet MU 4 sind bei den mit „(C)“ bezeichneten Gebäuden die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.“

5.10.3. Erschütterungen

Für das urbane Gebiet MU 4 erfolgt eine Textfestsetzung zum Erschütterungsschutz. Der Bebauungsplan muss gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichern, auch im Hinblick auf die Erschütterungen durch den Schienenverkehr. Konkrete Schutzmaßnahmen lassen sich jedoch erst im Rahmen der Hochbauplanung entwickeln. Am Tragwerk, insbesondere an den Fundamenten, sowie an den Fußbodenaufbauten, d.h. am schwimmenden Estrich, können bauliche Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung von Erschütterungen minimieren bzw. verhindern.

Erschütterungseinwirkungen, soweit sie ein Gebäude nicht hinsichtlich seiner Standsicherheit gefährden, sind als Belästigungen zu bewerten. Zur Beurteilung der Belästigungswirkung durch Erschütterungen kann sich an der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) orientiert werden. Diese DIN-Norm enthält nach Baugebieten abgestufte Beurteilungswerte, sogenannte Anhaltswerte. Bei einer Überschreitung der Anhaltswerte besteht der Verdacht, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden.

In dem Erschütterungsgutachten für den B-Plan Schnelsen 94 wurde untersucht, ob zukünftige Hochbauten durch bauliche Maßnahmen hinreichend vor Erschütterungen und dem Einwirken von sekundärem Luftschall geschützt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Baufenster im MU 4 lediglich einen Abstand von mindestens 15 m zur westlichen Gleisachse einhält. Das Gutachten stützt sich auf Schwingungsmessungen an Messstellen seitlich der Bahnstrecke, mit unterschiedlichen Abständen zu den Gleisen.

Das Gutachten hat ergeben, dass die Anforderungen der DIN 4150 für allgemeine Wohngebiete in einem Abstand von 14 m bis 32 m ab der Gleismitte, abhängig vom schwimmenden Estrich, knapp oder sogar deutlich überschritten werden, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse jedoch durch technische Maßnahmen gewährleistet werden können. Auch im Abstand von 32 m bis 56 m und sogar darüber hinaus bis zum Egenbüttler Weg, ergeben sich noch Überschreitungen der Anforderungen, wenn auch mit zunehmender Entfernung deutlich weniger. Dementsprechend fallen die technischen Maßnahmen hier weniger aufwendig aus.

In den übrigen Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf werden die Erschütterungs-Werte der DIN 4150 für den jeweiligen Gebietstypus, eingehalten. Sollten im Gewerbegebiet GE 1 besonders empfindliche Nutzungen geplant werden, empfiehlt sich frühzeitig eine Beratung, da im Gutachten nur die Einhaltung der Werte der DIN 4150 für Gewerbegebiete überprüft wurde.

Da genauere Prognosen zum Schwingungsverhalten von Bauwerken und Empfehlungen zur Minderung bzw. Vermeidung von Erschütterungen nur im Zuge der Hochbauplanung möglich sind, wird die folgende Festsetzung getroffen.

§ 2 Nummer 18:

In dem urbanen Gebiet MU 4 ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (z.B. an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kern- und Mischgebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und/oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume, nicht überschreitet.

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