An der Westseite des Gewerbegebiets GE 3 wird ein Grundstücksstreifen mit einer Breite von 10 m mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen belegt. Die Festsetzung dient dem Schutz des westlich angrenzenden Wohngebiets. Auf gewerblich genutzten Flächen spielen Garagen, Nebengebäude und Flächen für Stellplätze sowie zum Abstellen von Material und Geräten eine Rolle. Diese Nutzungen werden künftig ausgeschlossen, da sie Unruhe und Lärm verursachen. Für die bisherigen Nutzungen besteht Bestandsschutz.
Auch an der Nord- und Ostseite der Gemeinbedarfsfläche sollen Abstandsstreifen gesichert werden, die nicht durch Nebenanlagen genutzt und versiegelt werden dürfen. Wie im Kapitel 5.4.2 bereits beschrieben, soll eine intensive Nutzung und Versiegelung dieser Flächen verhindert und stattdessen soll ein Streifen von 7 m Breite zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet sowie zur Parkanlage im Norden von jeglicher Bebauung freigehalten werden.
Im südlichen Bereich des urbanen Gebiets MU2 auf den Flurstücken 1437 und 1438 erfolgt aufgrund der Nähe zu der wertvollen Baumreihe auf der Grünfläche ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen in einer Breite von 12,50 m.
Der offene Graben im GE 1 erhält zu seinem Schutz einen Streifen von 5 m mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen.