Obwohl das Plangebiet gut an den ÖPNV angebunden ist, wird es durch die bauliche Verdichtung zu einem höheren Bedarf an Stellplätzen kommen. Grundsätzlich müssen die Stellplätze für Bewohner und gewerbliche Nutzer auf den privaten Grundstücken untergebracht werden. Zwar ist die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Wohngebäude aufgehoben worden, ein Bauherr ist jedoch aufgefordert, den Bedarf an Stellplätzen, den sein Bauvorhaben erzeugt, herzustellen.
Tiefgaragen
Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen für eine deutliche Verdichtung der Bebauung, insbesondere in den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für Gemeinbedarf. Den verbleibenden privaten Freiflächen kommt bei einem Neubau eine besondere Bedeutung zu. Neben Gartenanlagen wird Platz für Zuwegungen, zum Abstellen von Fahrrädern, für Abfallbehälterstandplätze und private Kinderspielflächen benötigt. Aufgrund der Flächenknappheit dürfen Kfz-Stellplätze in den WA-Gebieten und im Wesentlichen auch in den MU-Gebieten nur in Tiefgaragen untergebracht werden.
Gemäß § 23 Absatz 5 Baunutzungsverordnung können Unterbauungen durch Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen zugelassen werden. Eine gesonderte Festsetzung über die Zulassung von Tiefgaragen außerhalb der Baufenster trifft der Bebauungsplan nicht, um bei der Prüfung von Bauanträgen den Ermessensspielraum der Behörde, der auch den Schutz von Bäumen und ihren Wurzelbereichen in die Entscheidung einbezieht, nicht einzuschränken.
Für die urbanen Gebiete wird eine Ausnahmeregelung zu Gunsten einzelner oberirdischer Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs formuliert, um betriebliche Abläufe der Gewerbetreibenden zu gewährleisten.
§ 2 Nummer 8:
„In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Ausnahmsweise sind in den urbanen Gebieten einzelne oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs in rückwärtiger Lage zulässig, sofern die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird.“
Die Geländehöhen variieren im Plangebiet nur wenig, im Wesentlichen sind die Flächen eben. Die Festsetzung soll dafür sorgen, dass in den rückwärtigen Gärten keine sichtbaren Aufkantungen oder deutlich wahrnehmbare Höhenversprünge, insbesondere nah an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken, entstehen. Durch derartige Maßnahmen wäre die Freiraumgestaltung beeinträchtigt. Das Ziel der Festsetzung ist, die Unterbauungen in die Hochbau- und Freiflächenplanung so zu integrieren, dass sie von einem Betrachter nicht bemerkt werden.
P+R-Anlage / B+R-Anlage
Zum ruhenden Verkehr zählen auch Parkplätze für Kfz und Fahrräder der bestehenden P+R sowie B+R-Anlage. Beide Anlagen sollen entsprechend dem Bedarf für die Haltestelle Schnelsen im Rahmen der späteren Projektentwicklung in den Neubaukomplex im GE 1 integriert werden. Die P+R-Anlage kann mit ca. 200-300 Plätzen als Garagengeschoss oder als eigenständiger Baukörper realisiert werden. Eine B+R-Anlage mit ca. 240 Fahrradabstellplätzen (davon ca. 20 % als gesicherte Mietstellplätze) ist auf der Fläche des GE 1 zu berücksichtigen. Beide Anlagen sind im Sinne der Mobilitätswende und zur Förderung des Umweltverbundes. Die Stellplätze beider Anlagen sind für die Fahrgäste des Hamburger Schnellbahnnetzes vorgesehen und erforderlich.