Planunterlagen: Schnelsen 94 (Egenbüttler Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Schnelsen 94 - Begründung

5.5.2. Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Der Schnelsener Bahnhof soll an seiner Westseite einen Bahnhofsvorplatz erhalten, der dem Fußgängerverkehr, dem Radverkehr, der Nutzung für eine StadtRad-Station (Mietradangebot) und dem Aufenthalt im Freien vorbehalten ist. Zudem ist ein Teil der Fläche für die Zuwegung zur Haltestelle für Wartungs- und Rettungsfahrtzeuge nutzbar zu halten. Die kleine Gewerbegebiet-Insel in der Mitte soll der Versorgung der Fahrgäste dienen. Die Fläche wird als Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ festgesetzt. Der Zugang zum Bahnsteig liegt am nördlichen Ende der Fläche.

Bike+Ride-Plätze sind im angrenzenden Gewerbegebiets GE 2 geplant. Sie sollen möglichst regensicher unter (oder in) dem dort geplanten Gebäude aufgestellt werden, um den Flächenverbrauch zu minimieren.

5.5.3. Ruhender Verkehr / Tiefgaragen / P+R- und B+R-Anlage

Obwohl das Plangebiet gut an den ÖPNV angebunden ist, wird es durch die bauliche Verdichtung zu einem höheren Bedarf an Stellplätzen kommen. Grundsätzlich müssen die Stellplätze für Bewohner und gewerbliche Nutzer auf den privaten Grundstücken untergebracht werden. Zwar ist die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Wohngebäude aufgehoben worden, ein Bauherr ist jedoch aufgefordert, den Bedarf an Stellplätzen, den sein Bauvorhaben erzeugt, herzustellen.

Tiefgaragen

Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen für eine deutliche Verdichtung der Bebauung, insbesondere in den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für Gemeinbedarf. Den verbleibenden privaten Freiflächen kommt bei einem Neubau eine besondere Bedeutung zu. Neben Gartenanlagen wird Platz für Zuwegungen, zum Abstellen von Fahrrädern, für Abfallbehälterstandplätze und private Kinderspielflächen benötigt. Aufgrund der Flächenknappheit dürfen Kfz-Stellplätze in den WA-Gebieten und im Wesentlichen auch in den MU-Gebieten nur in Tiefgaragen untergebracht werden.

Gemäß § 23 Absatz 5 Baunutzungsverordnung können Unterbauungen durch Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen zugelassen werden. Eine gesonderte Festsetzung über die Zulassung von Tiefgaragen außerhalb der Baufenster trifft der Bebauungsplan nicht, um bei der Prüfung von Bauanträgen den Ermessensspielraum der Behörde, der auch den Schutz von Bäumen und ihren Wurzelbereichen in die Entscheidung einbezieht, nicht einzuschränken.

Für die urbanen Gebiete wird eine Ausnahmeregelung zu Gunsten einzelner oberirdischer Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs formuliert, um betriebliche Abläufe der Gewerbetreibenden zu gewährleisten.

§ 2 Nummer 8:

In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Ausnahmsweise sind in den urbanen Gebieten einzelne oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs in rückwärtiger Lage zulässig, sofern die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird.

Die Geländehöhen variieren im Plangebiet nur wenig, im Wesentlichen sind die Flächen eben. Die Festsetzung soll dafür sorgen, dass in den rückwärtigen Gärten keine sichtbaren Aufkantungen oder deutlich wahrnehmbare Höhenversprünge, insbesondere nah an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken, entstehen. Durch derartige Maßnahmen wäre die Freiraumgestaltung beeinträchtigt. Das Ziel der Festsetzung ist, die Unterbauungen in die Hochbau- und Freiflächenplanung so zu integrieren, dass sie von einem Betrachter nicht bemerkt werden.

P+R-Anlage / B+R-Anlage

Zum ruhenden Verkehr zählen auch Parkplätze für Kfz und Fahrräder der bestehenden P+R sowie B+R-Anlage. Beide Anlagen sollen entsprechend dem Bedarf für die Haltestelle Schnelsen im Rahmen der späteren Projektentwicklung in den Neubaukomplex im GE 1 integriert werden. Die P+R-Anlage kann mit ca. 200-300 Plätzen als Garagengeschoss oder als eigenständiger Baukörper realisiert werden. Eine B+R-Anlage mit ca. 240 Fahrradabstellplätzen (davon ca. 20 % als gesicherte Mietstellplätze) ist auf der Fläche des GE 1 zu berücksichtigen. Beide Anlagen sind im Sinne der Mobilitätswende und zur Förderung des Umweltverbundes. Die Stellplätze beider Anlagen sind für die Fahrgäste des Hamburger Schnellbahnnetzes vorgesehen und erforderlich.

5.5.4. Wegeverbindung / Geh- und Radfahrrecht

Wie in Kapitel 5 unter den Vorbemerkungen kurz erläutert, soll durch das Innere des Baublocks westlich des Egenbüttler Wegs eine grüne Wegeverbindung (Fuß- und Radweg) zu dem an das Plangebiet angrenzende Wäldchen führen. Die Bereiche der Wegeverbindung werden als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Für eine Sicherung des Zugangs von Süden über die Fläche für Gemeinbedarf wird ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Es gelten insbesondere die Anforderungen aus § 25 des Hamburger Wegegesetzes (HWG). Abweichungen von dem in der Planzeichnung eingetragen Verlauf des Weges können zugelassen werden, wichtig ist die Anknüpfung an die Grünfläche. Eine detaillierte Begründung zur gesamten Wegeführung ist im Kapitel 5.12 zu finden.

§ 2 Nummer 12:

Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und verkehrssicher zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.

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