5.3.1. Art der Nutzung
Die Flächen nördlich der Pinneberger Straße werden als Gewerbegebiete mit der Bezeichnung GE 1 und GE 2, festgesetzt. Die Ausweisung als Gewerbegebiet begründet sich über den Zusammenhang mit weiteren Gewerbe- und Industriegebieten außerhalb des Plangebiets. Im räumlichen Leitbild des bezirklichen Entwicklungskonzepts Eimsbüttel 2040 sind die Flächen nördlich der Pinneberger Straße als Gewerbeschwerpunkt eingetragen. Das bislang geltende Planrecht setzt die Gewerbegebiete GE 1/GE 2 als Parkplatz, sowie eine kleine Teilfläche im Norden als Industriegebiet fest. Diese nördliche Teilfläche wird zum Lagern von Schrott benutzt. Diese Nutzung ist im Gewerbegebiet ebenso zulässig, sodass die Fläche in das Gewerbegebiet miteinbezogen werden kann. Im Gewerbegebiet GE 1 ist neben einer gewerblichen hochbaulichen Nutzung eine bedarfsgerechte P+R-Anlage und eine B+R-Anlage flächenmäßig zu berücksichtigen. Die genauen Lagen der Anlagen stehen noch nicht fest, aus diesem Grund wird von Verortungen und entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan abgesehen. In Gewerbegebieten sind solche baulichen Anlagen und Einrichtungen zulässig, die der Unterbringung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugen diesen.
Der westliche Teil der bislang schon als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche an der Süntelstraße soll auch zukünftig als Gewerbegebiet festgesetzt werden; die Fläche wird als GE 3 bezeichnet. Die Ausweisung als Gewerbegebiet begründet sich über den kleinteiligen Bestand an mehreren auf der Fläche ansässigen Gewerbebetrieben (vgl. Kapitel 3.4.2).
Für die Gewerbegebiete erfolgt ein Ausschluss einiger allgemein in Gewerbegebieten nach der BauNVO zulässiger Nutzungsarten. Für das Gewerbegebiet GE 1 erfolgt die Aufnahme von sonst nur als Ausnahme zulässigen Anlagen für soziale Zwecke in die allgemeine Zulässigkeit, da die öffentlich-rechtliche Unterbringung noch einige Jahre dort bestehen bleiben wird. Langfristig ist dem Planungsziel entsprechend, eine gewerbliche Nutzung und die Verlagerung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung vorgesehen (siehe Kapitel 5.4).
§ 2 Nummer 3:
„In den Gewerbegebieten sind Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 BauNVO sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO werden ausgeschlossen. In dem Gewerbegebiet GE 1 sind Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. In dem Gewerbegebiet GE 3 sind Beherbergungsbetriebe unzulässig.“
Tankstellen werden in den nördlich gelegenen Gewerbegebieten (GE 1/GE 2) ausgeschlossen, um die Flächen für Nutzungen zu sichern, die von der bahnhofsnahen Lage profitieren. Der Ausschluss im südlichen Gewerbegebiet (GE 3) erfolgt, um Lärm- und Immissionskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung zu vermeiden.
Vergnügungsstätten, Spielhallen, Wettbüros, Bordelle, Peep-Shows oder ähnliche Einrichtungen werden ausgeschlossen. Diese Betriebe erzielen bezogen auf ihre Mietfläche häufig einen hohen Umsatz, so dass sie im Vergleich zu anderem Gewerbe auch höhere Mieten zahlen können. Im GE 1 soll durch den Bebauungsplan eine gewerbliche, hochbauliche Nutzung und insgesamt eine Aufwertung der Umgebung des Bahnhofs ermöglicht werden. Die Einrichtung der oben genannten Betriebe im GE 1/GE 2 würde diesem Ziel zuwiderlaufen, ein „trading-down-Effekt“ wäre zu befürchten. Beherbergungsgewerbe werden für diese Flächen nicht ausgeschlossen, da sich der Standort durch seine unmittelbare Lage am Haltepunkt mit direkter Anbindung an die Hamburger Innenstadt und mit Nähe zu großen Unternehmen für diese Nutzung eignet. Für das dreieckförmige Gewerbegebiet GE 2, mit einer Fläche von ca. 350 m² sind bahnhofsnahe Nutzungen angedacht, wie z.B. ein Kiosk, ein Imbiss oder ein Blumenladen.
Im südlichen Gewerbegebiet (GE 3) könnte die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Wettbüros, Bordellen, Peep-Shows oder ähnlichen Einrichtungen aufgrund von höheren Mieten zu einer vom Plangeber nicht gewollten Verdrängung der ansässigen Gewerbebetriebe führen. Aus diesem Grund werden auch Beherbergungsbetriebe, die als Gewerbebetriebe aller Art zulässig wären, ausgeschlossen. Das produzierende Gewerbe soll im Wesentlichen auf den verbleibenden Flächen des GE 3 erhalten bleiben und durch zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten ergänzt werden können.
Für die Gewerbegebiete erfolgt ein Ausschluss von Einzelhandel, siehe Kapitel 5.9.
Näheres zu den zulässigen Lärmemissionen, siehe Kapitel 5.10.2.